Angebote, die auch die Minimalanforderungen gemäss den untenstehenden Tabellen 3 und 4 nicht erreichen, sind auf ihre Zweckmässigkeit gemäss Artikel 12 und auf ihre Effizienz aufgrund von Kennzahlen im Detail zu überprüfen. *
Tabelle 3 (durchschnittliche Auslastung in Personen pro Kurs, gemessen am meistbelasteten Teilstück einer Linie, Minimalanforderungen): *
Für die Linien des Nachtangebots gelten die Anforderungen gemäss Angebotsstufe 1.
Tabelle 4 (Kostendeckungsgrad, Minimalvorgaben): *
Für Kleinbusse gilt ein um fünf Prozentpunkte reduzierter minimaler Kostendeckungsgrad. Für die Linien des Nachtangebots gilt ein minimaler Kostendeckungsgrad von zehn Prozent.
Ist die Zweckmässigkeit ausgewiesen, schlagen die Transportunternehmungen im Rahmen des Bestellverfahrens Massnahmen vor, um die Effizienz zu steigern und die Minimalanforderungen gemäss den Tabellen 3 und 4 zu erreichen. *
Sofern notwendig, schlagen sie grundlegende Veränderungen vor, so insbesondere eine Änderung der Linienführung, des Verkehrsmittels, der Fahrzeugtypen oder der Betriebsart einschliesslich unkonventioneller Betriebsformen gemäss Artikel 14.
Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination prüft die Vorschläge der Transportunternehmungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen regionalen Verkehrskonferenzen und allenfalls mit den Gemeinden. Es kann neue Lösungen vorschlagen. *