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762.415

Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs

(KBV)

vom 23.08.1995 (Stand 01.12.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr[1],

auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ermittlung des Verkehrsangebotes gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr[2] und Artikel 29 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich[3].

Art. 2 Rechnungsjahr

Für die Berechnung des Gemeindeanteils sind die Aufwendungen des Kantons pro Kalenderjahr massgebend.

Von den kantonalen Aufwendungen werden die Rückzahlungen von Darlehen und Investitionsbeiträgen, welche der Kanton nach dem 1. Januar 1996 ausbezahlt hat, in Abzug gebracht.

2 Verkehrsangebot

Art. 3 Berechnung des Verkehrsangebotes *

Das Verkehrsangebot einer Gemeinde bestimmt sich, mit Ausnahme des Nachtnetzes, anhand der Anzahl Abfahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln an anrechenbaren Haltestellen innerhalb des Gemeindegebietes. Massgebend für die Berechnung des Verkehrsangebotes einer Gemeinde sind die nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Abfahrten. *

Das Verkehrsangebot des Nachtnetzes bestimmt sich anhand der nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Ankünften. *

Als Nachtnetz gelten das Nachtangebot gemäss Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV)[4] und die entsprechenden Kurse des Fernverkehrs. *

Ausschliesslich touristische Linien, vereinbarte Zusatzleistungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr[5], Sonderlösungen mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 14 Abs. 1 AGV) und Versuchsbetriebe mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 15 AGV) sowie Güterverkehr werden bei der Ermittlung des Verkehrsangebotes nicht berücksichtigt. *

Art. 3a * Anzahl Abfahrten und Ankünfte *

Die Anzahl Abfahrten werden der Gemeinde wie folgt angerechnet:

  1. Abfahrten von Kursen, die an weniger als 122 Tagen pro Jahr verkehren, werden nicht angerechnet;
  2. Abfahrten von Kursen, die zwischen 122 und 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden zur Hälfte angerechnet;
  3. Abfahrten von Kursen, die an mehr als 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden vollständig angerechnet.

Die Anzahl Ankünfte des Nachtnetzes werden unabhängig von der Kursfrequenz vollständig angerechnet. *

Art. 4 * Anrechenbare Haltestellen

Haltestellen werden der Gemeinde vorbehältlich Absatz 1a wie folgt angerechnet: *

  1. Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und kleinem Nachfragepotenzial werden nicht angerechnet;
  2. Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen oder kleinem Nachfragepotenzial werden zur Hälfte angerechnet;
  3. Endhaltestellen werden vollständig angerechnet;
  4. Haltestellen, die einen Umweg zur Folge haben, werden vollständig angerechnet;
  5. alle übrigen Haltestellen werden vollständig angerechnet.

Haltestellen des Nachtnetzes werden der Gemeinde wie folgt angerechnet: *

  1. Haltestellen, die auch tagsüber angefahren werden, werden nach dem höchsten Wert gemäss Absatz 1 angerechnet;
  2. Haltestellen, die tagsüber nicht angefahren werden, werden vollständig angerechnet;
  3. Haltestellen, die innerhalb von 750 Metern um die Bahnhöfe Bern, Biel/Bienne, Thun, Burgdorf, Interlaken und Langenthal liegen, werden zur Hälfte angerechnet.

Jeder Gemeinde mit Haltestellen auf dem Gemeindegebiet wird mindestens eine Haltestelle vollständig angerechnet.

Erschliesst eine Bahnhaltestelle gleichzeitig mehrere Gemeinden, so wird diese grundsätzlich im Verhältnis der Summen aus Einwohnerzahl und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt. Eine Bahnhaltestelle mit kleinem Nachfragepotenzial wird vollständig der Standortgemeinde angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter den betroffenen Gemeinden. *

Bus- und Tramhaltestellen werden vollständig der Standortgemeinde angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter den betroffenen Gemeinden. *

Als unbedeutendes Fahrgastaufkommen gilt ein Wert von weniger als 0,5 ein- und aussteigender Personen pro Kurs (Durchschnittswert Montag bis Freitag). *

Als kleines Nachfragepotenzial gilt ein Wert von weniger als 100 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet.

Das Einzugsgebiet wird nach Artikel 4 Absatz 1 AGV bestimmt. *

Art. 5 * Gewichtung der Verkehrsmittel

Die Haltestellen-Abfahrten werden mit folgenden Faktoren gewichtet:

  1. Normalspur: EuroCity, InterCity: 4,5
  2. InterRegio: 4
  3. Normalspur: RegioExpress: 3,5
  4. Schmalspur: Schnellzug, InterRegio, RegioExpress: 3
  5. Normalspur: Regionalzug, S-Bahn: 2,5
  6. Schmalspur: Regionalzug, S-Bahn: 2
  7. Tram: 1,5
  8. Bus, Trolleybus: 1
  9. Seilbahn: 1

Die Haltestellen-Ankünfte des Nachtnetzes werden mit dem Faktor 0,4 gewichtet. *

Art. 5a * Rufbusangebote

Bei zuschlagspflichtigen Rufbusangeboten ohne Fahrplan erfolgt die Berechnung auf Grund der Haltepunkte und der Betriebsstunden.

Pro Betriebsstunde und Haltepunkt wird der Gemeinde eine Haltestellen-Abfahrt angerechnet. Massgebend ist die Anzahl Betriebsstunden eines Werktages, abgerundet auf die nächste ganze Zahl.

Einer Gemeinde wird maximal ein Haltepunkt pro 250 Einwohnerinnen und Einwohner angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei anteilsmässig.

Sind in einer Gemeinde keine Haltepunkte definiert (Flächenbedienung), wird pro 250 Einwohnerinnen und Einwohner ein Haltepunkt gezählt. Die Anrechnung erfolgt dabei anteilsmässig.

Wird die Gemeinde während der Betriebszeit des Rufbusses auch im Linienverkehr erschlossen, wird die Zahl der angerechneten Haltepunkte halbiert.

Art. 6 Reduktionsfaktor

Bei Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern pro angerechnete Bahn-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.

Bei Gemeinden ohne Bahnhaltestelle mit weniger als 250 Einwohnern pro angerechnete Bus-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert.

Der Reduktionsfaktor wird nach den Formeln im Anhang berechnet. *

3 3 … *

4 4 … *

Art. 9 * Festlegung des Verteilschlüssels

Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination berechnet das Verkehrsangebot in der Regel für zwei Jahre im Voraus. *

Grundlage ist dabei der veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden Periode. Bahnersatzangebote aufgrund von Umbauten oder Sanierungen werden nicht berücksichtigt, es gilt der normale Fahrplan. *

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt per 1. Januar 1996 in Kraft.

A1 Anhang 1: Berechnung des Reduktionsfaktors gemäss Artikel 6 *

Art. A1-1 *

Für Bahngemeinden wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel: E/(BahnHS × 500)

Für Busgemeinden wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel: E/(BusHS × 250)

Die Abkürzungen bedeuten:

  1. E: Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner
  2. BahnHS: Gesamtwert der anrechenbaren Bahnhaltestellen
  3. BusHS: Gesamtwert der anrechenbaren Bushaltestellen

Als Bahngemeinden gelten Gemeinden mit mindestens einer hälftig anrechenbaren Bahnhaltestelle; als Busgemeinden gelten alle übrigen Gemeinden mit Bushaltestelle.

Endhaltestellen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Haltestellen des Nachtnetzes, die tagsüber nicht angefahren werden, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. *

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert von weniger als 0,25, so gilt ein Reduktionsfaktor von 0,25.

Egress

Bern, 23. August 1995

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Schaer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

95-54

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.08.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-54
10.09.1997 01.11.1997 Art. 3 Abs. 2 geändert 97-74
10.09.1997 01.11.1997 Art. 4 Abs. 6 geändert 97-74
22.08.2001 01.01.2002 Art. 1 geändert 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Titel 3 aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 7 aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Titel 4 aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 8 aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 10 aufgehoben 01-60
22.08.2001 01.01.2002 Art. 11 aufgehoben 01-60
24.10.2001 01.01.2002 Ingress geändert 01-74
24.10.2001 01.01.2002 Art. 5a eingefügt 01-74
21.12.2011 01.03.2012 Art. 3 Titel geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012 Art. 3 Abs. 1 geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012 Art. 3a eingefügt 12-14
21.12.2011 01.03.2012 Art. 4 geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012 Art. 5 geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 12-14
21.12.2011 01.03.2012 Art. 9 geändert 12-14
21.12.2011 01.03.2012 Titel A1 eingefügt 12-14
21.12.2011 01.03.2012 Art. A1-1 eingefügt 12-14
29.10.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert 14-100
22.09.2021 01.11.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 3 Abs. 1a eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 3 Abs. 1b eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 3a Titel geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 3a Abs. 2 eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 1a eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 3 geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 3a eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 4 geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 6 geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 1, a geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 1, c geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 1, e geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 1, g geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. A1-1 Abs. 3, b geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. A1-1 Abs. 3, c geändert 21-079
22.09.2021 01.11.2021 Art. A1-1 Abs. 5a eingefügt 21-079
25.10.2023 01.12.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert 23-063
25.10.2023 01.12.2023 Art. 9 Abs. 2 geändert 23-063

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.08.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-54
Ingress 24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-74
Art. 1 22.08.2001 01.01.2002 geändert 01-60
Art. 3 21.12.2011 01.03.2012 Titel geändert 12-14
Art. 3 Abs. 1 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-14
Art. 3 Abs. 1 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 3 Abs. 1a 22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079
Art. 3 Abs. 1b 22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079
Art. 3 Abs. 2 10.09.1997 01.11.1997 geändert 97-74
Art. 3 Abs. 2 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 3a 21.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-14
Art. 3a 22.09.2021 01.11.2021 Titel geändert 21-079
Art. 3a Abs. 2 22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079
Art. 4 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-14
Art. 4 Abs. 1 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 4 Abs. 1a 22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079
Art. 4 Abs. 3 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 4 Abs. 3a 22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079
Art. 4 Abs. 4 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 4 Abs. 6 10.09.1997 01.11.1997 geändert 97-74
Art. 4 Abs. 6 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 5 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-14
Art. 5 Abs. 1, a 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 5 Abs. 1, c 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 5 Abs. 1, e 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 5 Abs. 1, g 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 5 Abs. 2 22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079
Art. 5a 24.10.2001 01.01.2002 eingefügt 01-74
Art. 6 Abs. 3 21.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-14
Titel 3 22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60
Art. 7 22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60
Titel 4 22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60
Art. 8 22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60
Art. 9 21.12.2011 01.03.2012 geändert 12-14
Art. 9 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-100
Art. 9 Abs. 1 25.10.2023 01.12.2023 geändert 23-063
Art. 9 Abs. 2 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. 9 Abs. 2 25.10.2023 01.12.2023 geändert 23-063
Art. 10 22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60
Art. 11 22.08.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-60
Titel A1 21.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-14
Art. A1-1 21.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-14
Art. A1-1 Abs. 3, b 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. A1-1 Abs. 3, c 22.09.2021 01.11.2021 geändert 21-079
Art. A1-1 Abs. 5a 22.09.2021 01.11.2021 eingefügt 21-079