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762.5

Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG

(BLSG)

vom 05.03.2025 (Stand 01.11.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c der Kantonsverfassung (KV)[1],

 

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG.

Art. 2 Zweck der Beteiligung

Die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG dient vorrangig der Gewährleistung eines angemessenen Angebots im öffentlichen Regionalverkehr.

Sie leistet einen Beitrag zur Erreichung der mobilitäts- und energiepolitischen, der umwelt- und klimapolitischen sowie der raumplanerischen Ziele des Kantons. Sie dient überdies dazu, auf die Umsetzung entsprechender kantonaler Strategien und Erkenntnisse hinzuwirken.

Mit seiner Beteiligung nimmt der Kanton Einfluss darauf, dass

  1. die BLS AG in weiteren Bereichen nur aktiv ist, wenn diese im Zusammenhang mit dem Zweck der Beteiligung stehen,
  2. diese weiteren Aktivitäten in Tochterunternehmen ausgelagert werden.

Der Regierungsrat überprüft periodisch, ob der Zweck der Beteiligung an der BLS AG und BLS Netz AG erfüllt wird.

Art. 3 Rahmen der Beteiligung des Kantons an der BLS AG

Die Beteiligung des Kantons an der BLS AG beträgt mehr als 50 und höchstens 70 Prozent an Kapital und Stimmen.

Art. 4 Rahmen der Beteiligung des Kantons an der BLS Netz AG

Die Beteiligung des Kantons an der BLS Netz AG beträgt mindestens 11 und höchstens 16,5 Prozent an Kapital und Stimmen.

Art. 5 Veränderung der Beteiligung

Der Regierungsrat entscheidet innerhalb des Rahmens gemäss Artikel 3 bzw. 4 über Zeitpunkt und Ausmass einer Veränderung der Beteiligung an der BLS AG bzw. an der BLS Netz AG.

Art. 6 Stellung des Kantons

Der Kanton nimmt als Aktionär der BLS AG und der BLS Netz AG die Rechte gemäss Artikel 660 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)[2] wahr und schöpft die aktienrechtlichen Möglichkeiten aus, um seine Interessen aktiv zu vertreten.

Er setzt sich als Aktionär für die Beibehaltung seines Rechts ein, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat der BLS AG und in den Verwaltungsrat der BLS Netz AG abzuordnen.

Der Regierungsrat übt die Rechte aus, die dem Kanton als Aktionär zustehen. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 2.

Art. 7 Aufsicht des Regierungsrates

Die BLS AG und die BLS Netz AG unterstehen als Träger öffentlicher Aufgaben der Aufsicht des Regierungsrates gemäss Artikel 95 Absatz 3 Satz 1 KV.

Der Regierungsrat erfüllt diese Aufgabe insbesondere wie folgt:

  1. Verabschiedung einer Eignerstrategie, in der er die mit der Beteiligung verfolgten Ziele konkretisiert und gewichtet,
  2. Verabschiedung eines Aufsichtskonzepts,
  3. Durchführung regelmässiger Controlling- und Eignergespräche,
  4. Abordnung und allfällige Abberufung einer Kantonsvertretung in die Verwaltungsräte,
  5. Verabschiedung eines Anforderungsprofils für die Kantonsvertretung.

Er setzt sich ein für

  1. eine massvolle Entschädigung der strategischen und operativen Führungsorgane,
  2. die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Er trifft Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Art. 8 Oberaufsicht des Grossen Rates

Die BLS AG und die BLS Netz AG unterstehen als Träger öffentlicher Aufgaben der Oberaufsicht des Grossen Rates gemäss Artikel 78 Absatz 2 KV.

Sie sind in diesem Rahmen gegenüber den zuständigen Organen des Grossen Rates zur Mitwirkung und Auskunftserteilung verpflichtet.

Der Regierungsrat orientiert die zuständigen Organe des Grossen Rates über Vorkommnisse von besonderer Tragweite.

Art. 9 Information und Geheimhaltung

Die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder informieren den Regierungsrat vollständig, regelmässig und nötigenfalls sofort über die entsprechenden Gesellschaftsangelegenheiten.

Der Regierungsrat hat vertrauliche Informationen, die ihm die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder mitteilen, geheim zu halten. Vorbehalten bleiben die Informationsrechte und -pflichten nach der Grossratsgesetzgebung.

Art. 10 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 5. März 2025

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Bühler

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 13. August 2025

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG (BLSG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 966 vom 17. September 2025:

Inkraftsetzung auf den 1. November 2025

25-076

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.03.2025 01.11.2025 Erlass Erstfassung 25-076

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.03.2025 01.11.2025 Erstfassung 25-076