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766.11

Kantonale Rohrleitungsverordnung

(KRLV)

vom 24.10.2012 (Stand 01.08.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 und Art. 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG)[1], auf Artikel 28 der eidgenössischen Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV)[2] und auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung des Bundes vom 4. April 2007 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV)[3],

auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für sämtliche Aufgaben und hat sämtliche Befugnisse, die nach der Rohrleitungsgesetzgebung dem Kanton übertragen sind, sofern nachfolgend nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird. *

Es nimmt Stellung in den Plangenehmigungsverfahren des Bundes.

Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben qualifizierte Dritte beiziehen.

Art. 3 Alarmstelle

Kantonale Alarmstelle gemäss Artikel 32 Absatz 2 RLG ist die Kantonspolizei.

2 Baubewilligung

Art. 4 Bewilligungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar richtet sich nach der Baugesetzgebung.

Für die Erteilung von Baubewilligungen für alle übrigen Rohrleitungsanlagen, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig. *

Art. 5 Verfahren

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen.

Ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig, ist das Gesuch direkt diesem Amt einzureichen. Es lädt die Gemeinde zur Stellungnahme ein. *

Die Bewilligungsbehörde kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterlagen festlegen.

Ergänzend zu Artikel 16 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD)[4] gelten die Vorschriften der RLV über die Aussteckung.

3 Betriebsbewilligung

Art. 6 Grundsatz

Für Gasleitungen bis und mit 1 bar kann den Energieversorgungsunternehmen eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.

Alle übrigen Rohrleitungsanlagen benötigen eine auf die konkrete Anlage bezogene Betriebsbewilligung.

Art. 7 Verfahren

Das Amt für Umwelt und Energie kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterlagen festlegen. *

Vor der Erteilung der Betriebsbewilligung ordnet es eine Abnahmeprüfung der Anlage oder eine Sicherheitsbeurteilung beim Energieversorgungsunternehmen an.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[5].

Art. 8 Bedingungen und Auflagen

Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.

Das Amt für Umwelt und Energie kann regelmässige Betriebsinspektionen und Sicherheitsprüfungen anordnen. *

Art. 9 Entzug der Bewilligung

Fällt eine Bewilligungsvoraussetzung dahin, kann das Amt für Umwelt und Energie die Betriebsbewilligung entziehen und die Einstellung des Betriebs anordnen. *

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmung

Die den Energieversorgungsunternehmen erteilten generellen Baubewilligungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr für den Bau von neuen und die Änderung von bestehenden Rohrleitungsanlagen.

Sie gelten weiter für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erstellten oder sich im Bau befindenden Rohrleitungsanlagen.

Art. 11 Aufhebung eines Erlasses

Die kantonale Rohrleitungsverordnung vom 14. Oktober 1998 (KRLV) wird aufgehoben (BSG 766.11).

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

Bern, 24. Oktober 2012

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Rickenbacher

Der Staatsschreiber: Nuspliger

12-98

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-98
24.06.2020 01.08.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert 20-065

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.10.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-98
Art. 2 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 4 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 5 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 7 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 8 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 9 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065