Lexipedia

767.11

Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt *

(Schifffahrtsdekret)

vom 18.12.1991 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz)[1],

auf Antrag des Regierungsrates, *

beschliesst:

1 Zweck

Art. 1

Dieses Dekret regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern sowie die Bewilligungspflicht für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt. *

Es regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bernischen Gewässern zur Bekämpfung der Verbreitung von aquatischer Neobiota. *

2 Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1 *

Art. 2 Vollständige Fahrverbote

Die im Anhang 1 aufgezählten Gewässer sind aus Gründen des Naturschutzes während des ganzen Jahres für die Schifffahrt gesperrt. *

Art. 3 Zeitliche Fahrverbote[2]

Die Schifffahrt ist auf allen öffentlichen Gewässern vom 1. November bis zum 31. März untersagt. *

Von dieser Regelung ausgenommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bieler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stauseen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihlkanal, die alte Zihl und der Unterlauf der Schüss.

Ausser für die in Absatz 2 erwähnten Gewässer gilt vom 1. April bis zum 31. Oktober ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 8.00 Uhr. *

Art. 4 Teilfahrverbote

Der Betrieb von Motorschiffen ist auf der Aare zwischen dem Stauwehr Thun und dem Schwellenmätteli Bern untersagt. Vorbehalten bleiben Fahrten der Polizei, der Rettungsdienste, der Fischereiaufsicht sowie der öffentlichen Dienste.

Art. 5 Zulässige Geschwindigkeit

Auf den Fliessgewässern gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h für Motorschiffe.

Art. 6 Ausnahmen

Die Schifffahrtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen, namentlich für Unterhaltsarbeiten an Ufern von Gewässern sowie im Rahmen von nautischen Veranstaltungen, Ausnahmen von den Fahrverboten bewilligen, soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter entgegensteht. *

Die Schifffahrt zur Nutzung des Fischbestands durch die Fischereirechtsinhaber bleibt vorbehalten. *

Art. 7 Gesteigerter Gemeingebrauch

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engstlige (z. B. River-Rafting) ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Schifffahrtsbehörde. *

Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, weitere Gewässer unter Bewilligungspflicht zu stellen.

Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspolizeireglement der Bewilligung unterstellen.

Art. 8 Schiffskennzeichen

Für Schiffe, die mit Kennzeichen zu versehen sind (immatrikulationspflichtige Schiffe), sind die durch die Schifffahrtsbehörde abgegebenen Kontrollschilder zu verwenden. *

2a Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 *

Art. 8a * Melde- und Reinigungspflicht

Immatrikulationspflichtige Schiffe, die in ein anderes Gewässer wechseln, müssen vor der Einwasserung gemeldet und durch eine zertifizierte Reinigungsstelle gereinigt werden.

Die Reinigungspflicht umfasst auch Transportmittel und Zubehör der Schiffe, soweit ein Kontakt mit dem Gewässer erfolgt.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Absatz 1 gilt.

Art. 8b * Ausnahmen

Von der Meldepflicht ausgenommen sind

  1. Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen,
  2. Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis.

Im Ereignisfall sind Organisationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a zudem von der Reinigungspflicht ausgenommen.

Die Schifffahrtsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren.

Art. 8c * Reinigungsstellen

Der Kanton bezeichnet, zertifiziert und kontrolliert Reinigungsstellen, welche die Reinigung der Schiffe nach seinen fachlichen Vorgaben sicherstellen.

Die zertifizierten Reinigungsstellen stellen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie den zuständigen Behörden einen Nachweis über die Reinigung aus.

Nachweise von Reinigungsstellen, die in anderen Kantonen nach vergleichbaren fachlichen Vorgaben zertifiziert worden sind, werden anerkannt.

Art. 8d * Strafbestimmung und Auswasserungspflicht

Wer die Melde- oder Reinigungspflicht gemäss Artikel 8a Absatz 1 und 2 verletzt, wird mit Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft.

Sie oder er hat das Schiff ohne Verzug aus dem Gewässer zu entfernen.

Art. 8e * Zuständigkeiten

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeiten für

  1. die Meldestelle,
  2. die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht,
  3. die Bezeichnung, Zertifizierung, Anerkennung und Kontrolle der Reinigungsstellen.

Art. 8f * Interkantonale Gewässer

Der Regierungsrat sorgt durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 Schifffahrtsgesetz für vergleichbare Massnahmen auf interkantonalen Gewässern.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsrecht

Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)[3] von der Schifffahrtsbehörde verfügten örtlichen Schifffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt. *

Art. 10 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 21. Juni 1989 betreffend die Ausübung der Schiffahrt auf den Gewässern des Kantons Bern,
2. Verordnung vom 24. März 1982 über Betrieb und Kennzeichnung von Schiffen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 04.12.2024 *

Art. T1-1 *

Die Halterinnen und Halter von immatrikulierten Schiffen haben innert 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung das aktuelle Standortgewässer ihres Schiffes oder das Gewässer zu melden, in dem es zuletzt eingewassert gewesen ist.

Wer die Meldepflicht gemäss Absatz 1 verletzt, wird mit Busse von 200 Franken bestraft.

A1 Anhang 1: zu Artikel 2

Art. A1-1 Einschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Gewässern

Auf den untenstehenden Gewässern herrscht ein vollständiges Fahrverbot

1. Grimselsee
2. Oberaarsee
3. Räterichsbodensee
4. Gelmersee
5. Mattenalpsee
6. Engstlensee
7. Jägglisglunte Brienz
8. Hinterburgsee (Hinterburg-Oltscheren)
9. Faulensee Ringgenberg
10. Stauweiher Spiez
11. Lauenensee
12. Iffigensee
13. Lenkerseeli
14. Seebergsee
15. Aegelsee Diemtigen
16. Muggenseeli u. Irfigbach
17. Tschingelsee
18. Gantrischseeli
19. Amsoldingersee
20. Uebeschisee
21. Dittligsee
22. Geistsee Längenbühl
23. Gerzensee
24. Lobsigensee
25. Baggerseen, Giessen und Teiche entlang der Aare Thun-Bern
26. Häftli, Zone A
27. Kleiner Moossee
28. Grosser Moossee
29. Fräschelsweiher
30. Bleienbacher-Torfsee
31. Schwarzwasser
32. Ilfis
33. Sorne
34. Schüss

Egress

Bern, 18. Dezember 1991

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Suter

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

1991 d 282 | f 296

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung 1991 d 282 | f 296
04.12.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Ingress geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Titel 2 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 3 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Titel 2a eingefügt 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 8a eingefügt 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 8b eingefügt 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 8c eingefügt 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 8d eingefügt 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 8e eingefügt 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 8f eingefügt 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. 9 Abs. 1 geändert 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Titel T1 eingefügt 24-069
04.12.2024 01.01.2025 Art. T1-1 eingefügt 24-069

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.12.1991 01.01.1992 Erstfassung 1991 d 282 | f 296
Erlasstitel 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Ingress 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Art. 1 Abs. 1 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Art. 1 Abs. 2 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069
Titel 2 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Art. 2 Abs. 1 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Art. 3 Abs. 1 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Art. 3 Abs. 3 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Art. 6 Abs. 1 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Art. 6 Abs. 2 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Art. 7 Abs. 1 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Art. 8 Abs. 1 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Titel 2a 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069
Art. 8a 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069
Art. 8b 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069
Art. 8c 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069
Art. 8d 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069
Art. 8e 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069
Art. 8f 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069
Art. 9 Abs. 1 04.12.2024 01.01.2025 geändert 24-069
Titel T1 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069
Art. T1-1 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 24-069