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767.25

Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern *

(AGSGV)

vom 24.10.1990 (Stand 01.08.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe vom 19. Februar 1990[1],

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffentlichen Gewässers durch Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport werden Abgaben gemäss den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

Keine Abgaben werden bei öffentlichen Badeanstalten, staatseigenen Anlagen sowie Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, erhoben.

Art. 1a * Begriffe

Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport (Hafenanlagen) sind die für das Stillegen von Schiffen auf dem Wasser vorgesehenen Anlagen, einschliesslich Stege, Molen, Bojen, Mauerhaken, Pfähle.

Der Schiffsliegeplatz ist die für das Stilliegen eines einzelnen Schiffes auf dem Wasser vorgesehene Einrichtung.

Art. 2 Berechnung der Abgabe

Die jährliche Abgabe errechnet sich aus der genutzten Wasseroberfläche in Quadratmetern, multipliziert mit dem zur Anwendung gelangenden Abgabeansatz. *

Art. 3 Massgebende Wasseroberfläche

Die massgebende Fläche ergibt sich aus der durch das öffentliche Gewässer regelmässig über- oder unterspülten Wasserfläche für bauliche Einrichtungen (Hafenanlagen, Stege, Slipanlagen usw.), zuzüglich der von Booten oder andern Fahrzeugen oder Geräten beanspruchten Gewässeroberfläche.

In Hafenanlagen kann eine durchschnittliche Bootsfläche angenommen werden.

Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 30 m² berechnet.

Art. 4 Benutzungsarten

Die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern in der Form des gesteigerten Gemeingebrauchs ist bewilligungspflichtig, in der Form der Sondernutzung konzessionspflichtig.

Bojen und Schiffsliegeplätze sind Benutzungsarten im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs, Hafenanlagen und Bootshäuser Benutzungsarten, die eine Sondernutzung darstellen.

Kann die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern keinem der in Absatz 2 typisierten Nutzungstatbeständen zugewiesen werden, ist bei der Zuordnung zu einer der beiden Benutzungsarten vor allem auf die Intensität der Nutzung, die Dauer des erteilten Rechts sowie auf die Entziehbarkeit oder Nichtentziehbarkeit des erteilten Rechts abzustellen.

Art. 5 * Abgabeansatz bei gesteigertem Gemeingebrauch

Der Abgabeansatz bei Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch beträgt:

  1. am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau–Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlensee 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr;
  2. an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 10 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.

Art. 6 * Abgabeansatz bei Sondernutzung

Der Abgabeansatz bei Konzessionen für die Sondernutzung beträgt: *

  1. am Bielersee inklusive alte Zihl und Nidau–Bühren-Kanal bis Wehr Port, Neuenburgersee (bernischer Teil), Brienzersee, Thunersee und Wohlensee 14 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr;
  2. an anderen unter kantonaler Hoheit stehenden Gewässern 12 Franken pro m² beanspruchter Wasseroberfläche und Kalenderjahr.

Art. 7 * Jährliche Abgabe

Die jährliche Mindestabgabe beträgt, ungeachtet der Berechnungsweise gemäss Artikel 2, pro Bewilligung oder Konzession 100 Franken . *

Art. 8 * Kanzleigebühr

Für die Ausstellung oder Änderung einer Bewilligung oder Konzession wird eine Kanzleigebühr erhoben.

Art. 9 Zuständige Behörde

Das Amt für Grundstücke und Gebäude ist zuständig: *

  1. für die Erteilung von Bewilligungen oder Konzessionen sowie die Festsetzung der Abgaben gemäss dieser Verordnung,
  2. für das Inkasso der verfügten Abgaben.

Gegen Verfügungen des Amts für Grundstücke und Gebäude kann innert 30 Tagen bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde geführt werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[2]*

Art. 10 Änderung eines Erlasses

Folgender Erlass wird geändert: Verordnung vom 26. Oktober 1977 über die Gebühren der Finanzdirektion[3].

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

Die Abgaben gemäss dieser Verordnung sind erstmals mit Wirkung ab 1. Januar 1992 geschuldet.

Egress

Bern, 24. Oktober 1990

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Schmid

Der Staatsschreiber: Nuspliger

1990 d 456 | f 471

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.10.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung 1990 d 456 | f 471
08.05.1991 08.06.1991 Art. 1a eingefügt 1991 d 133 | f 140
22.02.1995 01.05.1995 Art. 8 geändert 95-24
11.10.1995 01.01.1997 Art. 5 geändert 95-81
11.10.1995 01.01.1997 Art. 6 geändert 95-81
11.10.1995 01.01.1997 Art. 7 geändert 95-81
25.06.2003 01.01.2004 Art. 7 Abs. 1 geändert 03-71
20.10.2004 01.01.2005 Art. 9 Abs. 1 geändert 04-86
29.10.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 2 geändert 08-122
26.02.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert 14-32
26.02.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert 14-32
26.02.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1, a geändert 14-32
26.02.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1, b geändert 14-32
26.02.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert 14-32
26.02.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1, a geändert 14-32
26.02.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1, b geändert 14-32
24.06.2020 01.08.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert 20-065

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.10.1990 01.01.1991 Erstfassung 1990 d 456 | f 471
Erlasstitel 26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32
Art. 1a 08.05.1991 08.06.1991 eingefügt 1991 d 133 | f 140
Art. 2 Abs. 1 26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32
Art. 5 11.10.1995 01.01.1997 geändert 95-81
Art. 5 Abs. 1, a 26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32
Art. 5 Abs. 1, b 26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32
Art. 6 11.10.1995 01.01.1997 geändert 95-81
Art. 6 Abs. 1 26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32
Art. 6 Abs. 1, a 26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32
Art. 6 Abs. 1, b 26.02.2014 01.01.2015 geändert 14-32
Art. 7 11.10.1995 01.01.1997 geändert 95-81
Art. 7 Abs. 1 25.06.2003 01.01.2004 geändert 03-71
Art. 8 22.02.1995 01.05.1995 geändert 95-24
Art. 9 Abs. 1 20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-86
Art. 9 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 9 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065