Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffentlichen Gewässers durch Einrichtungen für die Schiffahrt und den Wassersport werden Abgaben gemäss den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
Keine Abgaben werden bei öffentlichen Badeanstalten, staatseigenen Anlagen sowie Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, erhoben.