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767.32

Seerettungsdienstverordnung

(SRDV)

vom 01.07.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 bis 4 und Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schiffahrtsgesetz)[1],

auf Antrag der Sicherheitsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung

  1. regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und privaten Seerettungsdiensten,
  2. legt die Grundsätze für die Berechnung der Entschädigungen an die privaten Seerettungsdienste fest.

Art. 2 Zusammenarbeit

Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres Rettungsauftrags auf den bernischen Gewässern mit privaten Seerettungsdiensten zusammenarbeiten.

Sie schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 3 Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit

Die Kantonspolizei

  1. legt die Anforderungen an das Personal, die Ausbildung und das Material fest,
  2. beaufsichtigt die Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

Die privaten Seerettungsdienste

  1. leisten Bereitschaft und Einsätze nach den Anweisungen der Kantonspolizei,
  2. melden ihr relevante Ereignisse.

Art. 4 Entschädigung

Die Kantonspolizei entschädigt die privaten Seerettungsdienste für Leistungen, die diese im Auftrag des Kantons erbringen, in Form einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.

Art. 5 Berechnung der Pauschale

Die Pauschale berechnet sich wie folgt und wird periodisch an die Teuerung angepasst:

  1. 45'000 Franken pro Jahr als Grundbeitrag,
  2. 125 Franken pro Stunde für den in der Leistungsvereinbarung festgelegten und zu leistenden Zeitaufwand.

Der Grundbeitrag entschädigt für

  1. die Wartung, Versicherung, Liegeplätze und Abschreibung der Boote,
  2. das übrige Material,
  3. den administrativen Aufwand.

Der Stundenansatz entschädigt unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Personen für 

  1. Einsätze,
  2. die Bereitschaft während der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Zeiten,
  3. von der Kantonspolizei vorgeschriebene oder genehmigte Übungen,
  4. die Treibstoffkosten.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Egress

Bern, 1. Juli 2020

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Schnegg

Der Staatsschreiber: Auer

20-072

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.07.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-072

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 01.07.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-072