Diese Verordnung
- regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und privaten Seerettungsdiensten,
- legt die Grundsätze für die Berechnung der Entschädigungen an die privaten Seerettungsdienste fest.
767.32
gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 bis 4 und Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schiffahrtsgesetz)[1],
auf Antrag der Sicherheitsdirektion,
Diese Verordnung
Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres Rettungsauftrags auf den bernischen Gewässern mit privaten Seerettungsdiensten zusammenarbeiten.
Sie schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen ab.
Die Kantonspolizei
Die privaten Seerettungsdienste
Die Kantonspolizei entschädigt die privaten Seerettungsdienste für Leistungen, die diese im Auftrag des Kantons erbringen, in Form einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.
Die Pauschale berechnet sich wie folgt und wird periodisch an die Teuerung angepasst:
Der Grundbeitrag entschädigt für
Der Stundenansatz entschädigt unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Personen für
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schnegg
Der Staatsschreiber: Auer
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.07.2020 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | 20-072 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.07.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | 20-072 |