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811.08

Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM)

vom 04.09.2008 (Stand 01.01.2009)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 811.08-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (IVHSM) bei.

Art. 2

Der Regierungsrat übermittelt der zuständigen Kommission des Grossen Rates den jährlichen Bericht des Beschlussorgans gemäss Artikel 14 IVHSM.

Art. 3

Die aufgrund der Vereinbarung entstehenden Ausgaben sind in den Voranschlag des Kantons aufzunehmen.

Art. 4

Der Regierungsrat wird ermächtigt, geringfügigen Änderungen des Verfahrens oder der Organisation zuzustimmen.

Art. 5

Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Austritt aus der Vereinbarung gemäss Artikel 13 zu erklären.

Art. 6

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

Art. 7

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 4. September 2009

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Loosli-Amstutz

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 182 vom 11. Februar 2009:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009

09-25

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 09-25

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 04.09.2008 01.01.2009 Erstfassung 09-25