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813.113-1

Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates

vom 11.12.2002 (Stand 13.02.2003)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Bern, Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau

schliessen in Ausführung von Art. 60 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000[1] (HMG)

folgende Vereinbarung:

1 Allgemeines

Art. 1 Name, rechtliche Natur, Sitz

Die Vereinbarungskantone betreiben ein Heilmittelinspektorat unter dem Namen „Regionales Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz“ (RHI, im Folgenden “Inspektorat” genannt).

Das Inspektorat ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig.

Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen.

Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

Das RHI ist ein Inspektorat der Kantone im Sinne von Artikel 60 Absatz 3 HMG[2] und erfüllt zu diesem Zweck die Anforderungen des nationalen und des für die Schweiz massgebenden internationalen Rechts.

Das Inspektorat erfüllt die folgenden Aufgaben:

  1. Inspektion von Firmen und Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht von Swissmedic unterstehen.
  2. Inspektion von Firmen oder Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht der Kantone unterstehen, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an das Inspektorat übertragen wurde.
  3. Inspektion von Firmen oder Institutionen, gestützt auf andere Rechtsgrundlagen, sofern die entsprechende Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an das Inspektorat übertragen wurde.
  4. Inspektionen und Erbringen weiterer Dienstleistungen für Kantone, einzelne Behörden oder Private auf Vereinbarung und gegen kostendeckende Entschädigung. Aufträge können auch aus Nicht-Vereinbarungskantonen erteilt werden.

Aufträge oder Arbeiten nach Artikel 2 Absatz 2 lit. c und d müssen vom Inspektoratsrat bewilligt werden.

Gestützt auf Artikel 58 HMG stellt das Inspektorat auf Grund der durchgeführten Inspektionen Antrag an Swissmedic oder an den zuständigen Kanton auf Erteilung, Erweiterung, Einschränkung, Änderung oder Entzug von pharmazeutischen Bewilligungen oder auf Anordnung anderer Verwaltungsmassnahmen.

2 Organe und Zuständigkeiten

Art. 3 Organe

Organe des Inspektorats sind:

  1. Inspektoratsrat;
  2. die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter;
  3. die Revisionsstelle.

Jeder Kanton entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Inspektoratsrat. Die Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz (SDK NWCH) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten aus deren Mitte.

Die Amtsperiode der Inspektoratsratsmitglieder beträgt vier Jahre.

Die SDK NWCH hat jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe ein jederzeitiges Abberufungsrecht.

Die SDK NWCH ernennt die Inspektoratsleiterin oder den Inspektoratsleiter.

Die SDK NWCH bezeichnet die Revisionsstelle. Die Revisorinnen und Revisoren müssen vom Inspektoratsrat und den Gesundheitsdepartementen der Vereinbarungskantone unabhängig sein.

Art. 4 Zuständigkeiten

Der Inspektoratsrat:

  1. bringt die Interessen des Inspektorats gegenüber der SDK NWCH ein;
  2. überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben;
  3. bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach Artikel 2 Absatz 2 lit. c und d;
  4. stellt der SDK NWCH Antrag auf die Höhe der Zuschüsse der Vereinbarungskantone;
  5. übernimmt regelmässig oder auf Wunsch zuhanden der SDK NWCH das Reporting;
  6. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH zuweist.

Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter:

  1. führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht;
  2. ist dem Inspektoratsrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich und berichtet diesem regelmässig sowie bei besonderen Vorkommnissen;
  3. vertritt das Inspektorat gegen aussen.

Die Revisionsstelle erfüllt die Aufgaben und Anforderungen analog den Artikel 728, 729, 729b Absätze 1 und 730 des Schweizerischen Obligationenrechts. Insbesondere:

  1. prüft sie, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Geschäftsreglement entsprechen;
  2. berichtet sie dem Inspektoratsrat und der SDK NWCH schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Art. 5 Aufsicht

Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH.

Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig:

  1. Genehmigung des Geschäftsreglementes und des Pflichtenheftes der Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters);
  2. Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen;
  3. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des Inspektorats;
  4. Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.

3 Personal

Art. 6 Anstellungsverhältnis

Das Inspektorat stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. Es gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts analog.

Die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses befinden sich im Geschäftsreglement.

Bei Rechtsstreitigkeiten gilt das öffentliche Verfahrensrecht des Sitzkantons.

Zur Wahrung von Geheimnissen und der Vertrauenswürdigkeit unterstehen die Mitarbeitenden des Inspektorates den Artikel 312-317 und 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Art. 7 Berufliche Vorsorge und Lohnadministration

Der Inspektoratsrat ist frei, die berufliche Vorsorge über kantonale oder private Institutionen sicherzustellen.

Die Lohnadministration kann an kantonale oder private Leistungserbringer übertragen werden.

4 Finanzierung und Haftung

Art. 8 Finanzierung

Die volle Selbstfinanzierung ist anzustreben.

Der Betriebskostenüberschuss des Inspektorats wird von den Vereinbarungskantonen gemeinsam getragen. Hievon werden 2/3 nach Inanspruchnahme und 1/3 nach Einwohnerzahl der Kantone (gemäss BFS) verrechnet.

Reserven aus einem allfälligen Gewinn dienen zur Finanzierung künftiger Investitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste.

Art. 9 Haftung

Das Inspektorat haftet für seine Verbindlichkeiten und verfügt zu diesen Zweck über eine Haftpflichtversicherung. Subsidiär haften alle Vereinbarungskantone gemeinsam gemäss Artikel 8 Absatz 2 hievor.

Sowohl das Inspektorat als auch die Kantone können bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 10 Beitritt zur Vereinbarung

Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.

Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH erklärt.

Art. 11 Austritt aus der Vereinbarung

Der Austritt eines Kantons kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalenderjahres gegenüber der SDK NWCH erklärt werden.

Art. 12 Abänderung der Vereinbarung

Die Abänderung der Vereinbarung steht vorbehältlich kantonaler Delegationsverbote in der Kompetenz der Kantonsregierungen.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kantone in Kraft. Vorbehalten bleibt eine vom Staatsrecht eines Vereinbarungskantons allenfalls geforderte parlamentarische Genehmigung oder Volksabstimmung.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die regionale Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die Arzneimittel herstellen oder mit solchen Grosshandel betreiben vom 30. Oktober / 31. Juli / 24. September 1973 / 14. Februar / 8. März 1974 wird aufgehoben.

Der Vertrag zwischen der Regionalen Fachstelle für Heilmittelkontrolle der Kantone AG, BL, BS, BE und SO und dem Sanitätsdepartement des Kantons Luzern vom 17. Oktober / 24. Oktober 1990 wird aufgehoben.

Egress

Bern, den 11. Dezember 2002

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Zölch-Balmer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

 

Luzern, den 14. Februar 2003

Im Namen des Regierungsrates

Der Schultheiss: Fischer

Der Staatsschreiber: Baumeler

 

Solothurn, den 19. November 2002

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Ritschard

Der Staatsschreiber: Schwaller

 

Basel, den 15. Oktober 2002

Im Namen des Reierungsrates

Der Präsident: Conti

Der Staatsschreiber: Heuss

 

Liestal, den 10. Dezember 2002

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Schneider-Kenel

Der Landschreiber: Mundschin

 

Aarau, den 16. Juni 2003

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Beyeler

Der Staatsschreiber: Pfirter

04-46

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.12.2002 13.02.2003 Erlass Erstfassung 04-46

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.12.2002 13.02.2003 Erstfassung 04-46