Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
813.131
Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung
(EV BetmG)
Präambel
gestützt auf Artikel 29d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)[1],
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
1 Gegenstand
Art. 1
2 Zuständige Behörden
Art. 3a * Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt ist die zuständige kantonale Behörde für
- die Erteilung von Bewilligungen für Krankenanstalten und Institute (Art. 14 BetmG),
- die Erteilung von Bewilligungen für kantonale Behörden und Gemeindebehörden (Art. 14a Abs. 1bis BetmG),
- die Kontrolle (Art. 16 bis 18 BetmG) und den Vollzug der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)[2], soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt,
- den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12 Abs. 1 BetmG),
- die Erteilung von Bewilligungen für die betäubungsmittelgestützte Behandlung (Art. 3e Abs. 1 BetmG),
- die Entgegennahme von Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu andern als den zugelassenen Indikationen (Art. 11 Abs. 1bis BetmG).
Es erlässt Richtlinien über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in seinem Zuständigkeitsbereich und veröffentlicht sie.
Art. 4 Veterinärdienst
Der Veterinärdienst ist die zuständige kantonale Behörde für die Kontrolle (Art. 16 bis 18 BetmG) und den Vollzug der BetmKV, soweit Betriebe nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)[3] betroffen sind.
Art. 5 Regierungsstatthalterinnen und -statthalter
Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter kann eine Verkaufsstelle schliessen, in welcher Betäubungsmittel ohne Bewilligung zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
Zur Beurteilung, ob es sich bei bestimmten angebotenen Produkten um Betäubungsmittel handelt, zieht die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter das Gesundheitsamt bei. *
Die Schliessung der Verkaufsstelle wird auf Gesuch hin durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter aufgehoben, wenn die Inhaberin oder der Inhaber bzw. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Gewähr dafür bietet, dass fortan keine Betäubungsmittel mehr zum Verkauf angeboten oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
3 Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen
Das Gesundheitsamt erteilt die Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung, wenn *
- die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)[4] im Gesuch der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes vollständig enthalten sind,
- die Gründe für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten gestützt auf eine umfassende Untersuchung im Gesuch hinreichend dargelegt werden und
- der gesuchstellenden Ärztin oder dem gesuchstellenden Arzt die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht entzogen worden ist (Art. 12 BetmG).
Art. 7 Gültigkeitsdauer der Bewilligung
Die Bewilligung gilt für ein Jahr.
Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Zweckmässigkeit einer Fortsetzung der Behandlung gestützt auf eine umfassende Überprüfung hinreichend darlegt.
Art. 8 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
Das Gesundheitsamt entzieht die Bewilligung, wenn *
- die im Gesuch genannten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen,
- der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist (Art. 12 BetmG).
Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.
Art. 9 Richtlinien
Das Gesundheitsamt erlässt Richtlinien über die betäubungsmittelgestützte Behandlung und veröffentlicht sie. *
4 Gebühren und Rechtspflege
Art. 10 Gebühren
Für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung erhebt die zuständige kantonale Behörde Gebühren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)[5].
Art. 11 Rechtspflege
Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[6] Beschwerde geführt werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben spätestens mit Einreichung des Verlaufsberichts nach bisherigem Recht um Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 6 dieser Verordnung nachzusuchen.
Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben gültig bis zum Entscheid über das neurechtliche Gesuch, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 13 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 1. Mai 1985 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BSG 813.131) wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Rickenbacher
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.06.2012 | 01.09.2012 | Erlass | Erstfassung | 12-57 |
| 30.06.2021 | 01.08.2021 | Art. 2 | aufgehoben | 21-057 |
| 30.06.2021 | 01.08.2021 | Art. 3 | aufgehoben | 21-057 |
| 30.06.2021 | 01.08.2021 | Art. 3a | eingefügt | 21-057 |
| 30.06.2021 | 01.08.2021 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | 21-057 |
| 30.06.2021 | 01.08.2021 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 21-057 |
| 30.06.2021 | 01.08.2021 | Art. 8 Abs. 1 | geändert | 21-057 |
| 30.06.2021 | 01.08.2021 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | 21-057 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.06.2012 | 01.09.2012 | Erstfassung | 12-57 |
| Art. 2 | 30.06.2021 | 01.08.2021 | aufgehoben | 21-057 |
| Art. 3 | 30.06.2021 | 01.08.2021 | aufgehoben | 21-057 |
| Art. 3a | 30.06.2021 | 01.08.2021 | eingefügt | 21-057 |
| Art. 5 Abs. 2 | 30.06.2021 | 01.08.2021 | geändert | 21-057 |
| Art. 6 Abs. 1 | 30.06.2021 | 01.08.2021 | geändert | 21-057 |
| Art. 8 Abs. 1 | 30.06.2021 | 01.08.2021 | geändert | 21-057 |
| Art. 9 Abs. 1 | 30.06.2021 | 01.08.2021 | geändert | 21-057 |