Dieses Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.
815.21
Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung
(EG KRG)
Präambel
gestützt auf die Artikel 13 und 32 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)[1],
auf Antrag des Regierungsrates[2],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Führung eines kantonalen Krebsregisters
Der Kanton ist verantwortlich für die Führung eines kantonalen Krebsregisters im Sinne der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.
Der Regierungsrat überträgt die Führung des kantonalen Krebsregisters einer geeigneten Institution (kantonale Krebsregistrierungsstelle) durch Verordnung.
Art. 3 Kosten und Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle
Die ungedeckten Kosten, die der kantonalen Krebsregistrierungsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Krebsregistrierungsgesetzgebung anfallen, werden durch den Kanton abgegolten.
Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für die Abgeltung der Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle abschliessend.
Die Modalitäten der Leistungserbringung und deren Abgeltung werden in einem Leistungsvertrag zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der kantonalen Krebsregistrierungsstelle festgelegt. *
Art. 4 Aufsicht über die kantonale Krebsregistrierungsstelle
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beaufsichtigt die kantonale Krebsregistrierungsstelle. *
Sie kann ihr Weisungen und Aufträge erteilen.
Die kantonale Krebsregistrierungsstelle
- erteilt der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte,
- gewährt ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig und ungeachtet gesetzlicher Geheimhaltungspflichten auch in besonders schützenswerte Personendaten,
- unterstützt sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist.
Art. 5 Bekanntgabe von Daten an Betreiberinnen und Betreiber von Früherkennungsprogrammen
Die kantonale Krebsregistrierungsstelle gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[3] bekannt, sofern die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Iseli
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 20. Februar 2019
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 06.09.2018 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | 19-014 |
| 16.12.2020 | 01.03.2021 | Art. 3 Abs. 3 | geändert | 21-001 |
| 16.12.2020 | 01.03.2021 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 21-001 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.09.2018 | 01.01.2020 | Erstfassung | 19-014 |
| Art. 3 Abs. 3 | 16.12.2020 | 01.03.2021 | geändert | 21-001 |
| Art. 4 Abs. 1 | 16.12.2020 | 01.03.2021 | geändert | 21-001 |