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832.71

Gesetz über die Familienzulagen

(KFamZG)

vom 11.06.2008 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Obligatorische Leistungen

Die obligatorischen Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen.

Sie betragen 115 Prozent der Zulagen nach Artikel 5 FamZG und werden auf Fünffrankenbeträge aufgerundet.

Art. 2 Freiwillige Leistungen

Die Familienausgleichskassen können überdies

  1. höhere Kinder- und Ausbildungszulagen vorsehen,
  2. Geburts- und Adoptionszulagen ausrichten und
  3. Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes erbringen.

2 Familienzulagen für Erwerbstätige

2.1 Familienzulagenordnungen

Art. 3 Anspruchsberechtigte

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe sowie Erwerbstätige in der Landwirtschaft haben gemäss Artikel 11 bis 18 FamZG Anspruch auf Familienzulagen.

Selbstständigerwerbende, die im Kanton ihren Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtig sind, haben nach der Zulagenordnung für Erwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen.

Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen sind auf die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende anwendbar.

Art. 4 Verrechnung und Rückerstattung

Die Familienausgleichskassen können den anspruchsberechtigten Selbstständigerwerbenden sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG die Beiträge mit den Familienzulagen verrechnen.

Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, die Beiträge mit Familienzulagen verrechnet haben, auf die kein Anspruch besteht, haben diese der Familienausgleichskasse zurückzuerstatten.

Art. 5 Ausweisen der Familienzulagen

Die Familienzulagen sind vom Lohn gesondert auszuweisen.

2.2 Organisation

2.2.1 Familienausgleichskassen

Art. 6 Vollzugsaufgaben

Neben den Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 FamZG obliegen den Familienausgleichskassen

  1. der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG und der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständigerwerbenden sowie deren unverzügliche An- und Abmeldung an das Zentralregister (Art. 12 Abs. 1 Bst. a) und
  2. die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle.

Art. 7 Organisation, Haftung für Schäden

Die Familienausgleichskassen haben ihre Organisation und ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Dieses sowie nachträgliche Änderungen sind der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) zur Genehmigung (Art. 19 Abs. 2) zu unterbreiten. *

Familienausgleichskassen, die in mehreren Kantonen tätig sind, müssen für die Zulagenordnung im Kanton Bern eine eigene Rechnung führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Für Schäden, die von einem Organ der Familienausgleichskasse widerrechtlich verursacht worden sind, haftet die Familienausgleichskasse sowie subsidiär deren Träger.

Art. 8 Anerkennung

Eine Familienausgleichskasse wird vom Regierungsrat als Vollzugsorgan im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt, wenn sie

  1. über die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügt und
  2. Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bietet.

Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren durch Verordnung.

Art. 9 Zusammenschluss von Familienausgleichskassen

Der Zusammenschluss von Familienausgleichskassen richtet sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung über die AHV.

Art. 10 Entzug der Anerkennung, Ausschluss vom Vollzug und Auflösung

Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG wird die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG wird vom Vollzug der Zulagenordnung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt sind.

Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG kann die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG kann vom Vollzug der Zulagenordnung ausgeschlossen werden, wenn die Kasse festgestellte Mängel nach vorangegangener Mahnung nicht behebt.

Die BBSA bestimmt das Datum der Auflösung von nur im Kanton Bern tätigen Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG, denen die Anerkennung entzogen worden ist. *

Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Beschluss, die Familienausgleichskasse aufzulösen, muss unverzüglich der BBSA mitgeteilt werden. Diese bestimmt das Datum der Auflösung. *

Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für den Entzug der Anerkennung, den Ausschluss vom Vollzug und die Auflösung von Familienausgleichskassen sowie das Verfahren durch Verordnung.

2.2.2 Familienausgleichskasse des Kantons Bern

Art. 11 Errichtung und Führung

Unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Bern» (FKB) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.

Die Geschäfte führt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB).

Organisation, Vollzug und Verantwortlichkeiten richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV.

Art. 12 Besondere Aufgaben

Neben den Aufgaben gemäss Artikel 6 hat die Familienausgleichskasse des Kantons Bern folgende Aufgaben:

  1. die Erfassung der Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und der Personen, die der Zulagenordnung für Erwerbstätige unterstellt sind, und das Führen des Zentralregisters,
  2. der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG sowie der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständigerwerbenden, die keiner Familienausgleichskasse angehören,
  3. die Aufnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG.

Sie führt für diese Aufgaben eine eigene Rechnung und rechnet die Kosten dieser Aufgaben mit dem Kanton ab.

Art. 13 Zur-Verfügung-Stellung von Daten

Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für den Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG notwendig sind.

Sie hat den Familienausgleichskassen, denen Selbstständigerwerbende angeschlossen sind, die zum Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende notwendigen Daten auf Gesuch hin zur Verfügung zu stellen. Sie erhält dafür eine Vergütung nach den Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Meldungen der Steuerbehörden.

2.3 Finanzierung

Art. 14 Grundsatz

Für die Finanzierung der obligatorischen Familienzulagen kommen auf:

  1. die Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,
  2. die Selbstständigerwerbenden und
  3. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.

Sie entrichten periodisch Beiträge an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.

Mit diesen Beiträgen hat die Familienausgleichskasse *

  1. ihre Aufwendungen für obligatorische Familienzulagen zu decken,
  2. die Schwankungsreserve zu äufnen,
  3. ihre Verwaltungskosten zu decken und
  4. allfällige Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich zu finanzieren.

Art. 15 Beitragssatz, Berechnungsgrundlage für Selbstständigerwerbende

Die Familienausgleichskasse hat auf einen während längerer Zeit gleich bleibenden Beitragsatz zu achten.

Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Selbstständigerwerbenden ist das AHV-pflichtige Einkommen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[2], soweit es die Grenze gemäss Artikel 22 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)[3] nicht übersteigt.

Art. 16 Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen

Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen haben dafür eine eigene Rechnung zu führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Mit Beiträgen, die eigens für die freiwilligen Leistungen erhoben werden, sind die Aufwendungen für diese Leistungen zu decken sowie eine Schwankungsreserve zu äufnen und die Verwaltungskosten zu decken.

Die Finanzierung der freiwilligen Leistungen kann sichergestellt werden durch Beiträge

  1. der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,
  2. der Selbstständigerwerbenden,
  3. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber,
  4. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.

2.3a Lastenausgleich *

Art. 16a * Grundsatz

Zwischen den im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.

Art. 16b * Berechnung

Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.

Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Totals der von allen Familienausgleichskassen ausgerichteten obligatorischen Familienzulagen (Art. 1) zum Total der

  1. AHV-pflichtigen Lohnsumme aller den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,
  2. Summe der AHV-pflichtigen Einkommen nach Artikel 15 Absatz 2 aller den Familienausgleichskassen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und
  3. AHV-pflichtigen Lohnsumme aller der FKB angeschlossenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.

Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der Berechnung nach Absatz 2 auf Kassenebene.

Art. 16c * Ausgleichszahlungen

Familienausgleichskassen, deren Risikosatz

  1. unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein,
  2. über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten den entsprechenden Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich.

Die Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich und an die Familienausgleichskassen sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zur Zahlung fällig.

Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet.

Art. 16d * Durchführungsstelle

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt das Lastenausgleichsverfahren durch. *

Sie berechnet die Lastenanteile und eröffnet sie den Familienausgleichskassen durch Verfügung.

Art. 16e * Gebühren

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erhebt von den Familienausgleichskassen kostendeckende Gebühren für die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens. *

Art. 16f * Meldung der Familienausgleichskassen

Die einzelnen Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bis spätestens am 30. Juni *

  1. das Total der ausgerichteten obligatorischen Familienzulagen (Art. 1) und
  2. das Total der AHV-pflichtigen Einkommenssummen nach Artikel 16 Absatz 2 und 4 FamZG der ihr angeschlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, Selbstständigerwerbenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.

Der Meldung nach Absatz 1 ist eine Bestätigung der Revisionsstelle bezüglich der Richtigkeit der angegebenen Zahlen beizulegen.

Art. 16g * Zurverfügungstellung von Daten

Die BBSA stellt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz folgende Daten zur Verfügung: *

  1. die Namen und Adressen der im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Familienausgleichskassen und
  2. allfällige weitere Kontaktdaten der Familienausgleichskassen nach Buchstabe a.

Der Aufwand der BBSA wird ihr pauschal abgegolten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

2.4 Revision, Berichterstattung und Aufsicht

Art. 17 Revision

Die Familienausgleichskassen haben eine Revisionsstelle zu bestimmen.

Die Revisionsstelle hat die Zulassungsbedingungen nach Artikel 165 der Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[4] zu erfüllen.

Revision und Arbeitgeberkontrollen sind entsprechend der Bundesgesetzgebung über die AHV durchzuführen.

Art. 18 Berichterstattung

Die Familienausgleichskassen haben der BBSA spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen: *

  1. die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) sowie den erforderlichen statistischen Anhang,
  2. den Bericht der Revisionsstelle und
  3. eine Liste über die personelle Zusammensetzung des obersten Organs.

Art. 19 Aufsicht

Die BBSA beaufsichtigt die Familienausgleichskassen. *

Sie prüft und genehmigt die eingereichten Jahresrechnungen und Reglemente.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihr namentlich folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:

  1. das Erteilen von Weisungen an die Organe und an die Revisionsstelle,
  2. die Ermahnung und die Verwarnung von Organen der Familienausgleichskassen und
  3. bei Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG der Entzug der Anerkennung sowie bei Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG der Ausschluss vom Vollzug der Zulagenordnung, wenn die Voraussetzungen dafür (Art. 10) vorliegen.

3 Familienzulagen für Nichterwerbstätige

3.1 Unterstellung und Anspruch

Art. 20 Unterstellung

Der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige sind auch Erwerbstätige unterstellt, die aufgrund des Artikels 13 Absatz 3 zweiter Satz FamZG keinen Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige haben.

Art. 21 Geltendmachung des Anspruchs

Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern geltend zu machen.

3.2 Organisation

Art. 22 Vollzugsorgan

Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern vollzieht die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige.

Organisation, Vollzug, Verantwortlichkeit und Revision richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV.

Art. 23 Aufgaben des Vollzugsorgans

Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern

  1. führt für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige eine eigene, in sich geschlossene Rechnung gemäss den Buchführungsvorschriften der AHV-Gesetzgebung,
  2. behandelt die Anträge auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige,
  3. setzt die Familienzulagen fest und richtet sie aus,
  4. erlässt und eröffnet Verfügungen und Einspracheentscheide,
  5. rechnet die Kosten dieser Aufgaben mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ab, verlangt Akontozahlungen und erstellt die definitive Rechnung.

Art. 24 Zur-Verfügung-Stellung von Daten

Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die für den Vollzug der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige notwendigen Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich.

3.3 Finanzierung

Art. 25

Die Aufwendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach Artikel 29a des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[5] getragen. *

Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung. *

4 Rechtspflege und ergänzendes Recht

Art. 26 Rechtspflege

Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der bundesrechtlichen Regelungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[6].

Art. 27 Ergänzendes Recht

Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und über die AHV sind ergänzend anzuwenden, wenn dieses Gesetz keine Regelung enthält.

5 Vollzug

Art. 29 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 30 Vollstreckbarkeit

Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 31 Familienzulagenkommission

Der Regierungsrat lässt sich beim Vollzug dieses Gesetzes durch eine Kommission beraten.

Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt.

Ihr gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten Familienausgleichskassen und der Familienausgleichskasse des Kantons Bern an.

Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kommission durch Verordnung.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen

Bestehende, nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis zum 30. Juni 2009 anpassen.

Art. 33 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) (BSG 832.71) wird aufgehoben.

Art. 34 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

Bern, 11. Juni 2008

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Loosli-Amstutz

Der Staatsschreiber: Nuspliger

08-133

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-133
01.02.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 1 geändert 11-105
17.03.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 3 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 4 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 18 Abs. 1 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 19 Abs. 1 geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015 Art. 28 aufgehoben 14-70
13.06.2018 01.01.2019 Art. 14 Abs. 3 geändert 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 14 Abs. 3, b geändert 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 14 Abs. 3, c geändert 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 14 Abs. 3, d eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Titel 2.3a eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16a eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16b eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16c eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16d eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16e eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16f eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Art. 16g eingefügt 18-090
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16d Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16e Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16f Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16g Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 23 Abs. 1, e geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 25 Abs. 3 geändert 20-089

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.06.2008 01.01.2009 Erstfassung 08-133
Art. 7 Abs. 1 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 10 Abs. 3 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 10 Abs. 4 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 14 Abs. 3 13.06.2018 01.01.2019 geändert 18-090
Art. 14 Abs. 3, b 13.06.2018 01.01.2019 geändert 18-090
Art. 14 Abs. 3, c 13.06.2018 01.01.2019 geändert 18-090
Art. 14 Abs. 3, d 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Titel 2.3a 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16a 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16b 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16c 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16d 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16d Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 16e 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16e Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 16f 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16f Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 16g 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090
Art. 16g Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 18 Abs. 1 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 19 Abs. 1 17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70
Art. 23 Abs. 1, e 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 25 Abs. 1 01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 25 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 28 17.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-70