Die obligatorischen Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen.
Sie betragen 115 Prozent der Zulagen nach Artikel 5 FamZG und werden auf Fünffrankenbeträge aufgerundet.
832.71
gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
Die obligatorischen Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen.
Sie betragen 115 Prozent der Zulagen nach Artikel 5 FamZG und werden auf Fünffrankenbeträge aufgerundet.
Die Familienausgleichskassen können überdies
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe sowie Erwerbstätige in der Landwirtschaft haben gemäss Artikel 11 bis 18 FamZG Anspruch auf Familienzulagen.
Selbstständigerwerbende, die im Kanton ihren Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtig sind, haben nach der Zulagenordnung für Erwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen.
Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen sind auf die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende anwendbar.
Die Familienausgleichskassen können den anspruchsberechtigten Selbstständigerwerbenden sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG die Beiträge mit den Familienzulagen verrechnen.
Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, die Beiträge mit Familienzulagen verrechnet haben, auf die kein Anspruch besteht, haben diese der Familienausgleichskasse zurückzuerstatten.
Die Familienzulagen sind vom Lohn gesondert auszuweisen.
Neben den Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 FamZG obliegen den Familienausgleichskassen
Die Familienausgleichskassen haben ihre Organisation und ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Dieses sowie nachträgliche Änderungen sind der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) zur Genehmigung (Art. 19 Abs. 2) zu unterbreiten. *
Familienausgleichskassen, die in mehreren Kantonen tätig sind, müssen für die Zulagenordnung im Kanton Bern eine eigene Rechnung führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Für Schäden, die von einem Organ der Familienausgleichskasse widerrechtlich verursacht worden sind, haftet die Familienausgleichskasse sowie subsidiär deren Träger.
Eine Familienausgleichskasse wird vom Regierungsrat als Vollzugsorgan im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt, wenn sie
Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren durch Verordnung.
Der Zusammenschluss von Familienausgleichskassen richtet sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung über die AHV.
Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG wird die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG wird vom Vollzug der Zulagenordnung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt sind.
Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG kann die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG kann vom Vollzug der Zulagenordnung ausgeschlossen werden, wenn die Kasse festgestellte Mängel nach vorangegangener Mahnung nicht behebt.
Die BBSA bestimmt das Datum der Auflösung von nur im Kanton Bern tätigen Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG, denen die Anerkennung entzogen worden ist. *
Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Beschluss, die Familienausgleichskasse aufzulösen, muss unverzüglich der BBSA mitgeteilt werden. Diese bestimmt das Datum der Auflösung. *
Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für den Entzug der Anerkennung, den Ausschluss vom Vollzug und die Auflösung von Familienausgleichskassen sowie das Verfahren durch Verordnung.
Unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Bern» (FKB) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
Die Geschäfte führt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB).
Organisation, Vollzug und Verantwortlichkeiten richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV.
Neben den Aufgaben gemäss Artikel 6 hat die Familienausgleichskasse des Kantons Bern folgende Aufgaben:
Sie führt für diese Aufgaben eine eigene Rechnung und rechnet die Kosten dieser Aufgaben mit dem Kanton ab.
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für den Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG notwendig sind.
Sie hat den Familienausgleichskassen, denen Selbstständigerwerbende angeschlossen sind, die zum Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbstständigerwerbende notwendigen Daten auf Gesuch hin zur Verfügung zu stellen. Sie erhält dafür eine Vergütung nach den Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Meldungen der Steuerbehörden.
Für die Finanzierung der obligatorischen Familienzulagen kommen auf:
Sie entrichten periodisch Beiträge an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
Mit diesen Beiträgen hat die Familienausgleichskasse *
Die Familienausgleichskasse hat auf einen während längerer Zeit gleich bleibenden Beitragsatz zu achten.
Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Selbstständigerwerbenden ist das AHV-pflichtige Einkommen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[2], soweit es die Grenze gemäss Artikel 22 der Verordnung des Bundesrates vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)[3] nicht übersteigt.
Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen haben dafür eine eigene Rechnung zu führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Mit Beiträgen, die eigens für die freiwilligen Leistungen erhoben werden, sind die Aufwendungen für diese Leistungen zu decken sowie eine Schwankungsreserve zu äufnen und die Verwaltungskosten zu decken.
Die Finanzierung der freiwilligen Leistungen kann sichergestellt werden durch Beiträge
Zwischen den im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.
Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Totals der von allen Familienausgleichskassen ausgerichteten obligatorischen Familienzulagen (Art. 1) zum Total der
Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der Berechnung nach Absatz 2 auf Kassenebene.
Familienausgleichskassen, deren Risikosatz
Die Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich und an die Familienausgleichskassen sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zur Zahlung fällig.
Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet.
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt das Lastenausgleichsverfahren durch. *
Sie berechnet die Lastenanteile und eröffnet sie den Familienausgleichskassen durch Verfügung.
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erhebt von den Familienausgleichskassen kostendeckende Gebühren für die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens. *
Die einzelnen Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bis spätestens am 30. Juni *
Der Meldung nach Absatz 1 ist eine Bestätigung der Revisionsstelle bezüglich der Richtigkeit der angegebenen Zahlen beizulegen.
Die BBSA stellt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz folgende Daten zur Verfügung: *
Der Aufwand der BBSA wird ihr pauschal abgegolten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Die Familienausgleichskassen haben eine Revisionsstelle zu bestimmen.
Die Revisionsstelle hat die Zulassungsbedingungen nach Artikel 165 der Verordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[4] zu erfüllen.
Revision und Arbeitgeberkontrollen sind entsprechend der Bundesgesetzgebung über die AHV durchzuführen.
Die Familienausgleichskassen haben der BBSA spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen: *
Die BBSA beaufsichtigt die Familienausgleichskassen. *
Sie prüft und genehmigt die eingereichten Jahresrechnungen und Reglemente.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihr namentlich folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
Der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige sind auch Erwerbstätige unterstellt, die aufgrund des Artikels 13 Absatz 3 zweiter Satz FamZG keinen Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige haben.
Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern geltend zu machen.
Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern vollzieht die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige.
Organisation, Vollzug, Verantwortlichkeit und Revision richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV.
Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die für den Vollzug der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige notwendigen Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich.
Die Aufwendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach Artikel 29a des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[5] getragen. *
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung. *
Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der bundesrechtlichen Regelungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[6].
Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und über die AHV sind ergänzend anzuwenden, wenn dieses Gesetz keine Regelung enthält.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Der Regierungsrat lässt sich beim Vollzug dieses Gesetzes durch eine Kommission beraten.
Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt.
Ihr gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten Familienausgleichskassen und der Familienausgleichskasse des Kantons Bern an.
Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kommission durch Verordnung.
Bestehende, nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis zum 30. Juni 2009 anpassen.
Das Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) (BSG 832.71) wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Loosli-Amstutz
Der Staatsschreiber: Nuspliger
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.06.2008 | 01.01.2009 | Erlass | Erstfassung | 08-133 |
| 01.02.2011 | 01.01.2012 | Art. 25 Abs. 1 | geändert | 11-105 |
| 17.03.2014 | 01.01.2015 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | 14-70 |
| 17.03.2014 | 01.01.2015 | Art. 10 Abs. 3 | geändert | 14-70 |
| 17.03.2014 | 01.01.2015 | Art. 10 Abs. 4 | geändert | 14-70 |
| 17.03.2014 | 01.01.2015 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 14-70 |
| 17.03.2014 | 01.01.2015 | Art. 19 Abs. 1 | geändert | 14-70 |
| 17.03.2014 | 01.01.2015 | Art. 28 | aufgehoben | 14-70 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 14 Abs. 3 | geändert | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 14 Abs. 3, b | geändert | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 14 Abs. 3, c | geändert | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 14 Abs. 3, d | eingefügt | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Titel 2.3a | eingefügt | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 16a | eingefügt | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 16b | eingefügt | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 16c | eingefügt | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 16d | eingefügt | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 16e | eingefügt | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 16f | eingefügt | 18-090 |
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Art. 16g | eingefügt | 18-090 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 16d Abs. 1 | geändert | 20-089 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 16e Abs. 1 | geändert | 20-089 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 16f Abs. 1 | geändert | 20-089 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 16g Abs. 1 | geändert | 20-089 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 23 Abs. 1, e | geändert | 20-089 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 25 Abs. 3 | geändert | 20-089 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.06.2008 | 01.01.2009 | Erstfassung | 08-133 |
| Art. 7 Abs. 1 | 17.03.2014 | 01.01.2015 | geändert | 14-70 |
| Art. 10 Abs. 3 | 17.03.2014 | 01.01.2015 | geändert | 14-70 |
| Art. 10 Abs. 4 | 17.03.2014 | 01.01.2015 | geändert | 14-70 |
| Art. 14 Abs. 3 | 13.06.2018 | 01.01.2019 | geändert | 18-090 |
| Art. 14 Abs. 3, b | 13.06.2018 | 01.01.2019 | geändert | 18-090 |
| Art. 14 Abs. 3, c | 13.06.2018 | 01.01.2019 | geändert | 18-090 |
| Art. 14 Abs. 3, d | 13.06.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 18-090 |
| Titel 2.3a | 13.06.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 18-090 |
| Art. 16a | 13.06.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 18-090 |
| Art. 16b | 13.06.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 18-090 |
| Art. 16c | 13.06.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 18-090 |
| Art. 16d | 13.06.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 18-090 |
| Art. 16d Abs. 1 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 16e | 13.06.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 18-090 |
| Art. 16e Abs. 1 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 16f | 13.06.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 18-090 |
| Art. 16f Abs. 1 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 16g | 13.06.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 18-090 |
| Art. 16g Abs. 1 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 18 Abs. 1 | 17.03.2014 | 01.01.2015 | geändert | 14-70 |
| Art. 19 Abs. 1 | 17.03.2014 | 01.01.2015 | geändert | 14-70 |
| Art. 23 Abs. 1, e | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 25 Abs. 1 | 01.02.2011 | 01.01.2012 | geändert | 11-105 |
| Art. 25 Abs. 3 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 28 | 17.03.2014 | 01.01.2015 | aufgehoben | 14-70 |