Das Einigungsamt hat Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung beizulegen. Sofern zwischen den Parteien kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, wirkt das Einigungsamt im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit auf den Abschluss eines solchen hin.
Auf Begehren beider Parteien entscheidet es über Kollektivstreitigkeiten durch Schiedsspruch.
Das Einigungsamt behandelt Kollektivstreitigkeiten auf Begehren der Parteien oder von Amtes wegen. Es darf erst angerufen werden, wenn direkte Verhandlungen zwischen den Parteien gescheitert sind.