Die Gemeinden sind verpflichtet, dem AIS bis Ende März jedes Jahres die statistischen Angaben und die Sozialhilfeaufwendungen des vorangehenden Kalenderjahres zu liefern, die für die Abrechnung des Lastenausgleichs sowie für die Abfassung der Berichte an eidgenössische Amtsstellen über die Verwendung von Bundesbeiträgen erforderlich sind. *
Das AIS kann von den Gemeinden Budgets der Sozialhilfeaufwendungen und Halbjahresabschlüsse einfordern. *
Es kann von den Gemeinden Angaben über die Qualifikation ihres Sozialdienstpersonals sowie zu den effektiven Besoldungsaufwendungen einfordern. *
Es kann von den Gemeinden Geschäftslisten mit den bearbeiteten Fällen präventiver Beratung sowie den bearbeiteten Inkasso- und Bevorschussungsfällen einfordern. *
Es stellt den Gemeinden die nötigen Erhebungsbogen unentgeltlich zur Verfügung. *
Sozialhilfeaufwendungen von Gemeinden, welche ihre statistischen Angaben trotz Mahnung nicht einreichen, können vom Lastenausgleich ausgeschlossen werden.
Sofern die Gemeinde die Aufgaben im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach Artikel 34c Absatz 2 Buchstabe a an eine Institution überträgt, sorgt sie dafür, dass diese ihr die erforderlichen Daten liefert, um diese dem eigenen Sozialdienst zu melden. *