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860.221

Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung

(FKJDV)

vom 24.11.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Gesundheit-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 39, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 91 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV)[1],

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt

  1. Betreuungsgutscheine im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung,
  2. die offene Kinder- und Jugendarbeit,
  3. pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

2 Betreuungsgutscheine

Art. 2 Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums

Das Beschäftigungspensum wird anhand der Angaben der Erziehungsberechtigten bestimmt.

Massgebend ist das Beschäftigungspensum in der Periode, für die ein Betreuungsgutschein beantragt wird.

Bei einem unregelmässigen Beschäftigungspensum wird auf den Durchschnitt der letzten sechs Monate abgestellt.

Art. 3 Erwerbstätigkeit

Als Erwerbstätige gelten Personen, die als Angestellte oder als Selbstständige einer bezahlten Arbeit nachgehen.

Als erwerbstätig gelten auch

  1. Frauen während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie bis zu drei Monaten nach dessen Ablauf, sofern für die gesamte Dauer ein Arbeitsverhältnis besteht,
  2. Erziehungsberechtigte während eines unbezahlten Urlaubs bis zu drei Monaten.

Art. 4 Arbeitssuchende

Das Beschäftigungspensum von arbeitssuchenden Erziehungsberechtigten entspricht dem anvisierten Beschäftigungsgrad.

Arbeitssuchende Erziehungsberechtigte haben den Nachweis über die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle zu erbringen.

Schwangere Arbeitssuchende sind während der letzten zwei Monate vor dem Geburtstermin und Frauen nach der Niederkunft während 14 Wochen von der Pflicht zur Stellensuche befreit.

Art. 5 Bestimmung der Vermittlungsfähigkeit

Die Vermittlungsfähigkeit wird analog der bundesrechtlichen Vorschriften über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung beurteilt.

Die Wohnsitzgemeinde stellt bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit auf die Einschätzung der regionalen Arbeitsvermittlung, der kommunalen Sozialdienste, der Fachstelle Arbeitsintegration oder einer gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)[2] beauftragten Trägerschaft ab, wenn die Personen von einem dieser Dienste betreut werden und eine entsprechende Bestätigung einreichen.

Art. 6 Einschränkung der Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt sein.

Die Bestätigung gilt längstens für eine Gutscheinperiode.

Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der Bestätigung.

Art. 7 Fachstellen betreffend soziale oder sprachliche Indikation

Als Fachstellen für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation nach Artikel 45 Absatz 1 FKJV gelten

  1. die Mütter- und Väterberatung Kanton Bern,
  2. die Sozialdienste, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden,
  3. Trägerschaften, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 SAFG beauftragt sind, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden,
  4. die Fachstellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung dort in Beratung sind.

Die Gemeinden können weitere geeignete Fachstellen bezeichnen.

Die Fachstellen nach Absatz 1 und 2 erheben von den Erziehungsberechtigten keine Kosten für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation.

Art. 8 Beurteilung einer sozialen oder sprachlichen Indikation sowie Empfehlung

Die Fachstellen nach Artikel 7 beurteilen den Indikationsgrund für jede Gutscheinperiode.

Sie nennen die indizierten Förderbereiche sowie die Förderdauer und geben eine Empfehlung für das notwendige Betreuungspensum ab.

Die Wohnsitzgemeinde bezieht bei der Beurteilung des Gesuchs die Beurteilung und Empfehlung der Fachstelle angemessen mit ein.

Art. 9 Fachstellen betreffend Pauschale für ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand

Qualifizierte Fachstellen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und b FKJV sind

  1. der Früherziehungsdienst des Kantons Bern,
  2. die kantonalen Erziehungsberatungsstellen,
  3. die heilpädagogische Früherziehung für blinde und sehbehinderte Kinder der Blindenschule Zollikofen,
  4. die Dienste des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache HSM,
  5. im Falle einer chronischen physischen Erkrankung Ärztinnen und Ärzte, die das Kind bezüglich der relevanten Krankheit behandeln.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1 Buchstabe e müssen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen sein.

Fachstellen nach Absatz 1 Buchstabe a bis d erheben von den Erziehungsberechtigten für die Beurteilung und Empfehlung keine Kosten.

Art. 10 Verfügung

Verfügungen betreffend Betreuungsgutscheine bezeichnen insbesondere

  1. den Bedarfsgrund,
  2. die Vergünstigung pro Betreuungseinheit,
  3. das vergünstigte Betreuungspensum,
  4. das anspruchsberechtigte Betreuungspensum,
  5. die Betreuungskosten des vergünstigten Betreuungspensums,
  6. den oder die Leistungserbringer,
  7. die Gültigkeitsdauer des Betreuungsgutscheins,
  8. eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand.

3 Offene Kinder- und Jugendarbeit

Art. 11

Die Gesamtsumme der Zusatzbeträge nach Artikel 91 FKJV beträgt 7,3 Millionen.

4 Transportkosten bei pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

Art. 12

Die von Privatpersonen durchgeführten Transporte für gemäss FKJV bewilligte pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden mit einem Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt.

Wird der Transport für eine gemäss FKJV bewilligte pädagogisch-therapeutische Massnahme von einem privaten Transportunternehmen durchgeführt, so wird nur die kostengünstigste Variante bewilligt, die den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird.

Auf Aufforderung hin haben die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mehrere Offerten einzureichen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Direktionsverordnung vom 15. Oktober 2013 über die Entschädigung der Transporte von Kindern und Jugendlichen im Bereich Sonderpädagogik (ETS DV)[3],
  2. Direktionsverordnung vom 13. Februar 2019 über das Betreuungsgutscheinsystem (BGSDV)[4].

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Egress

Bern, 24. November 2021

Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg

21-125

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-125

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-125