Diese Verordnung regelt
- Betreuungsgutscheine im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung,
- die offene Kinder- und Jugendarbeit,
- pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
860.221
gestützt auf Artikel 39, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 91 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV)[1],
Diese Verordnung regelt
Das Beschäftigungspensum wird anhand der Angaben der Erziehungsberechtigten bestimmt.
Massgebend ist das Beschäftigungspensum in der Periode, für die ein Betreuungsgutschein beantragt wird.
Bei einem unregelmässigen Beschäftigungspensum wird auf den Durchschnitt der letzten sechs Monate abgestellt.
Als Erwerbstätige gelten Personen, die als Angestellte oder als Selbstständige einer bezahlten Arbeit nachgehen.
Als erwerbstätig gelten auch
Das Beschäftigungspensum von arbeitssuchenden Erziehungsberechtigten entspricht dem anvisierten Beschäftigungsgrad.
Arbeitssuchende Erziehungsberechtigte haben den Nachweis über die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle zu erbringen.
Schwangere Arbeitssuchende sind während der letzten zwei Monate vor dem Geburtstermin und Frauen nach der Niederkunft während 14 Wochen von der Pflicht zur Stellensuche befreit.
Die Vermittlungsfähigkeit wird analog der bundesrechtlichen Vorschriften über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung beurteilt.
Die Wohnsitzgemeinde stellt bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit auf die Einschätzung der regionalen Arbeitsvermittlung, der kommunalen Sozialdienste, der Fachstelle Arbeitsintegration oder einer gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)[2] beauftragten Trägerschaft ab, wenn die Personen von einem dieser Dienste betreut werden und eine entsprechende Bestätigung einreichen.
Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt sein.
Die Bestätigung gilt längstens für eine Gutscheinperiode.
Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der Bestätigung.
Als Fachstellen für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation nach Artikel 45 Absatz 1 FKJV gelten
Die Gemeinden können weitere geeignete Fachstellen bezeichnen.
Die Fachstellen nach Absatz 1 und 2 erheben von den Erziehungsberechtigten keine Kosten für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation.
Die Fachstellen nach Artikel 7 beurteilen den Indikationsgrund für jede Gutscheinperiode.
Sie nennen die indizierten Förderbereiche sowie die Förderdauer und geben eine Empfehlung für das notwendige Betreuungspensum ab.
Die Wohnsitzgemeinde bezieht bei der Beurteilung des Gesuchs die Beurteilung und Empfehlung der Fachstelle angemessen mit ein.
Qualifizierte Fachstellen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und b FKJV sind
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1 Buchstabe e müssen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen sein.
Fachstellen nach Absatz 1 Buchstabe a bis d erheben von den Erziehungsberechtigten für die Beurteilung und Empfehlung keine Kosten.
Verfügungen betreffend Betreuungsgutscheine bezeichnen insbesondere
Die Gesamtsumme der Zusatzbeträge nach Artikel 91 FKJV beträgt 7,3 Millionen.
Die von Privatpersonen durchgeführten Transporte für gemäss FKJV bewilligte pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden mit einem Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt.
Wird der Transport für eine gemäss FKJV bewilligte pädagogisch-therapeutische Massnahme von einem privaten Transportunternehmen durchgeführt, so wird nur die kostengünstigste Variante bewilligt, die den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird.
Auf Aufforderung hin haben die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mehrere Offerten einzureichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.11.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | 21-125 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
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| Erlass | 24.11.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | 21-125 |