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901.1

Wirtschaftsförderungsgesetz

(WFG)

vom 12.03.1997 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Ziele

Der Kanton strebt eine Stärkung der bernischen Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit durch eine nachhaltige, umwelt- und sozialverträgliche wirtschaftliche Entwicklung an.

Sofern es die Wirtschaftslage erfordert, kann er besondere Massnahmen treffen, die auf einzelne Regionen ausgerichtet werden können.

Er berücksichtigt insbesondere seine Entwicklungsziele sowie diejenigen der Regionen und vermeidet einen direkten Einfluss auf den Wettbewerb.

Art. 2 Grundsätze

Der Kanton setzt sich für bessere Rahmenbedingungen für die bernische Wirtschaft ein, fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und unterstützt die Innovation, die Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesserungen.

Er stellt die Eigenverantwortung der Wirtschaft in den Vordergrund.

In ausgewählten Fällen kann er seine Tätigkeiten durch Leistungen zugunsten einzelner Unternehmen der Privatwirtschaft ergänzen.

Art. 3 Aufgaben der Wirtschaftsförderung

Die Wirtschaftsförderung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Standortpromotion, um den Wirtschaftsstandort Kanton Bern als Teil der Wirtschaftsräume Mittelland, Jurabogen und Schweiz bekannt zu machen,
  2. Anlaufstelle, um zwischen Wirtschaft und Verwaltung zu vermitteln, den Zugang zu Technologie-, Markt- und Managementkenntnissen zu verbessern sowie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zu fördern,
  3. Vermittlung von Grundstücken und
  4. Handelsförderung.

Sie kann neue Vorhaben bernischer Unternehmen sowie die Gründung und die Ansiedlung neuer Unternehmen im Kanton Bern mit Geld oder geldwerten Leistungen (Beiträgen) unterstützen.

Sie vollzieht zudem Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes. *

Art. 4 * Vollzug

Die Förderung der Wirtschaft ist Aufgabe der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *

Die Ausgabenbefugnisse des Volks und des Grossen Rates werden im Bereich der Wirtschaftsförderung dem Regierungsrat übertragen.

Art. 5 Zusammenarbeit

Die Wirtschaftsförderung arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, mit Gemeinden sowie mit Wirtschafts- und regionalen Organisationen zusammen.

Sie kann mit einem Leistungsauftrag eigene Aufgaben für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise Dritten übertragen, insbesondere an

  1. Technologievermittlungsstellen und Gründerzentren,
  2. Volkswirtschaftskammern und regionale Organisationen sowie
  3. Bürgschaftsgenossenschaften.

Art. 6 Beiträge 1. Starthilfebeiträge

Die Wirtschaftsförderung kann Organisationen, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind, befristete Starthilfebeiträge ausrichten.

Der Beitrag wird aufgrund einer Leistungsvereinbarung festgelegt und darf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

Art. 7 2. Kapitalbeiträge

Der Kanton kann Bürgschaftsgenossenschaften Kapitalbeiträge gewähren.

Die Wirtschaftsförderung schliesst in diesem Fall eine Leistungsvereinbarung ab, mit welcher insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 10 sichergestellt wird.

2 Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen

Art. 8 Anlaufstelle

Die Wirtschaftsförderung ist Anlaufstelle für Anliegen der Wirtschaft.

Sie kann von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen.

Diese erteilen ihr im gleichen Umfang Auskunft wie gegenüber dem Unternehmen, das sich an die Anlaufstelle gewendet hat.

Art. 9 Grundstücke

Die Wirtschaftsförderung vermittelt Grundstücke für die Weiterentwicklung bestehender sowie die Ansiedlung neuer Unternehmen.

Der Regierungsrat bezeichnet die dazu bestimmten Liegenschaften des Kantons, legt die Konditionen fest und beauftragt die Wirtschaftsförderung mit deren Vermittlung.

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann dem Regierungsrat Anträge zur Grundstückpolitik stellen. *

Art. 10 Leistungen

Die Wirtschaftsförderung kann als Anreiz für besondere unternehmerische Initiativen Beiträge gewähren, wenn diese zur Schaffung neuer oder zum längerfristigen Erhalt bestehender Arbeitsplätze entscheidend sind.

Als besondere unternehmerische Initiativen gelten sowohl neue Projekte bestehender bernischer Unternehmen wie auch die Ansiedlung oder die Gründung neuer Unternehmen.

Beiträge sind ausgeschlossen für

  1. Strukturerhaltung,
  2. reine Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz,
  3. Sanierungen und Nachholinvestitionen sowie für
  4. Investitionen zur Erfüllung behördlicher Vorschriften oder Auflagen.

Art. 11 Beiträge an Unternehmen

Beiträge bemessen sich nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens für den Kanton Bern.

Sie betragen in der Regel höchstens 500 000 Franken, auf keinen Fall aber mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.

Art. 12 Verfahren

Die Wirtschaftsförderung verlangt die für die Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Unterlagen.

Sie kann verlangen, dass das Gesuch durch eine bestimmte Institution, beispielsweise die finanzierende Bank, eingereicht wird.

Art. 13 Bedingungen und Auflagen

Beiträge sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren insbesondere mit folgenden Bedingungen und Auflagen zu verbinden:

  1. Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen,
  2. Führen einer kaufmännischen Buchhaltung und
  3. regelmässige Berichterstattung über die Geschäftsentwicklung.

Werden innert fünf Jahren Gewinne ausgeschüttet oder die Eigenbezüge erhöht, ist der Kanton im Verhältnis seiner Leistungen zu beteiligen.

Art. 14 Rückforderung

Für die Rückforderung eines Beitrags gilt das Staatsbeitragsgesetz.

Eine Rückforderung ist zudem möglich, wenn die vereinbarten Voraussetzungen für eine Rückzahlung erfüllt sind.

Art. 15 Bundesmassnahmen

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes übernehmen, die eine kantonale Beteiligung vorsehen.

Die Verordnung regelt insbesondere die vom Bund vorgesehenen Kantonsbeiträge und -bürgschaften sowie die Leistungen Dritter.

3 Vollzug, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 17 Fonds

Vom Bestand des Grundstückfonds werden höchstens drei Millionen Franken für Beiträge gemäss Artikel 7 zurückgestellt.

Der Wirtschaftsförderungs- und der Grundstückfonds werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmässig auf den Betrag reduziert, der die bestehenden Verpflichtungen sowie mögliche Bürgschaftsverluste abdeckt, und nach vollständigem Abschluss aller Geschäfte durch einen Beschluss der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgelöst. *

Die Liegenschaften des Grundstückfonds werden dem Finanzvermögen im Sinne der Finanzhaushaltgesetzgebung zugeordnet.

Die verbleibenden Bestände werden nicht verzinst; Überschüsse fliessen in die allgemeine Staatskasse.

Art. 18 Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft

Der Verwaltungsaufwand der Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft (Gesellschaft) geht zu Lasten des Wirtschaftsförderungsfonds.

Die Gesellschaft ist von den direkten Staats- und Gemeindesteuern befreit.

Sie wird nach Erfüllung aller eingegangenen Verpflichtungen durch Beschluss der Genossenschaft aufgelöst.

Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses entscheidet die Genossenschaft.

Art. 19 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 12. Dezember 1971 über die Förderung der Wirtschaft,
2. Dekret vom 15. September 1971 über die Organisation der Wirtschaftsförderung,
3. Grossratsbeschluss vom 8. November 1972 betreffend den Fonds zur Förderung der Wirtschaft und
4. Grossratsbeschluss vom 8. Februar 1979 betreffend die Erhöhung des Fonds für Landerwerb und -erschliessung.

Der Grossratsbeschluss vom 8. November 1972 betreffend die Gesellschaft zur Förderung der bernischen Wirtschaft wird mit der Auflösung der Gesellschaft aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 12. März 1997

Im Namen des Grossen Rates

Der Vizepräsident: Seiler

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 2468 vom 22. Oktober 1997:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998

97-123

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-123
26.03.2002 01.01.2005 Art. 4 geändert 03-115
17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 21-017

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 12.03.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-123
Art. 3 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 4 26.03.2002 01.01.2005 geändert 03-115
Art. 4 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 9 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 17 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017