Als massgebender Umsatz im Sinne dieser Verordnung gilt der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019.
Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr sich nicht mit dem Kalenderjahr deckt, gilt als massgebender Umsatz der durchschnittliche Jahresumsatz der letzten zwei Geschäftsjahre, die vor dem 1. März 2020 geendet haben, sofern das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2017 gegründet worden ist und bereits zwei Geschäftsjahre abgeschlossen hat.
Ist das Unternehmen zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet worden, so wird der massgebende Umsatz wie folgt berechnet:
- Der zwischen der Gründung und dem 29. Februar 2020 erwirtschaftete Umsatz, berechnet auf zwölf Monate, oder
- der zwischen der Gründung und dem 31. Dezember 2020 erwirtschaftete Umsatz, berechnet auf zwölf Monate.
Für ein Unternehmen, das zwischen dem 29. Februar 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, gilt als massgebender Umsatz der gesamte Umsatz, der, berechnet auf zwölf Monate, von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt worden ist.
Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen mit bis zu fünf Millionen Franken massgebendem Umsatz.
Als grosse Unternehmen gelten Unternehmen mit über fünf Millionen Franken massgebendem Umsatz.
Angaben zum massgebenden Umsatz beziehen sich auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens.