Die Förderung erfolgt durch
- befristete Finanzhilfen an Vorhaben,
- wiederkehrende Finanzhilfen an Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen,
- befristete Beteiligungen an Gesellschaften, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind,
- Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.
Die Instrumente gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind Anschubfinanzierungen und können kombiniert werden. Für den gleichen Förderzeitraum ist eine Kombination von Anschubfinanzierung und wiederkehrenden Finanzhilfen ausgeschlossen. *
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Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. *
Für den Erfolg von Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen gemäss Absatz 1 Buchstabe a1 können den Berner Hochschulen sowie den Universitätsspitälern gemäss Artikel 35 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG) zweckgebundene Förderbeiträge gewährt werden, sofern die geförderten Aktivitäten nicht Teil derer kantonaler Leistungsaufträge sind. *