Zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete besteht der kantonale Investitionshilfefonds, der als Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen über den Finanzhaushalt geführt wird.
Er wird durch eine jährliche Einlage von höchstens fünf Millionen Franken und die Darlehensrückzahlungen geäufnet. *
Einlagen und Rückzüge sind so zu bemessen, dass die verfügbaren Mittel nach Abzug der ausbezahlten Darlehen 25 Millionen Franken nicht übersteigen.