Dieses Gesetz bezweckt, eine leistungsfähige, markt- und umweltgerecht produzierende Landwirtschaft zu erhalten und zu fördern.
Es bezweckt insbesondere die Förderung
- von existenzsichernden Strukturen,
- der bäuerlichen Familienbetriebe,
- der Eigeninitiative und des Selbstverständnisses des Bauernstandes sowie
- naturnaher, auf die langfristige Erhaltung der Lebensgrundlagen gerichteter Bewirtschaftungsweisen.
Es bezweckt überdies die Förderung der Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit dem Gewerbe, dem Tourismus und der Waldwirtschaft mit dem Ziel, die dezentrale Besiedelung aufrechtzuerhalten sowie die Landschaftspflege sicherzustellen.