Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bei Boden- und Waldverbesserungen, die unter amtlicher Mitwirkung durchgeführt werden.
Vorhaben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden, gelten als baubewilligungsfrei im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD). *
Unter Vorbehalt der Vorschriften des Baulandumlegungsdekretes sind die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar, wenn das für Strassen und andere Werke erforderliche Land auf dem Wege der Landumlegung beschafft wird.
Bei kantonsübergreifenden Unternehmungen bestimmt der Regierungsrat das massgebliche Recht.