Die Fachstelle für Rebbau führt den Rebbaukataster im Sinne der eidgenössischen Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein[3] (Weinverordnung). *
Der Rebbaukataster gibt Aufschluss über
- den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters,
- …
- die Standortgemeinde,
- die Bewirtschaftungseinheit GEO ID,
- den Flurnamen,
- die Rebfläche in m²,
- die Rebsorten und deren Flächenanteile,
- die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen,
- die Fläche von zur Tafeltraubenproduktion bestimmten Reben,
- …
- die Hanglagen und die Terrassenlagen nach den direktzahlungsrechtlichen Kategorien.
Rebflächen von höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, werden nicht in den Rebbaukataster aufgenommen.