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922.111.2

Direktionsverordnung über die Jagdprüfung

(JDV)

vom 18.05.2004 (Stand 01.10.2023)

Präambel

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG)[1] und Artikel 36 Buchstabe k der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV)[2],

beschliesst:

1 Zulassung, Anmeldung und Gebühren

Art. 1 Zulassung

Zur Jagdprüfung werden handlungsfähige Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die sich darüber ausweisen, dass *

  1. sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr im Kanton Bern mindestens 80 Hegestunden zugunsten von Wild und Natur geleistet haben,
  2. sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr fünf Ausbildungsmodule mit den Themen Jagdhundewesen, Hegeinstruktion, Schiessgrundausbildung, Schiesssicherheit und Jagdpraxis besucht haben,
  3. sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr drei Veranstaltungen mit den Schwerpunktthemen Wildbrethygiene, Jagdtraditionen und -brauchtum sowie Land- und Forstwirtschaft und Wildtierökologie besucht haben,
  4. sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Prüfungsjahr praktische Schiessübungen bei mindestens drei Schiessanlässen eines Vereins des Berner Jägerverbands, zwei Pirschgänge des Berner Jägerverbands und mindestens sechs Jagdbegleitungen im Kanton Bern absolviert haben,
  5. sie die Prüfungsgebühren bezahlt haben und
  6. gegen sie keiner der Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 6 JWG vorliegt.

Das Jagdinspektorat anerkennt geeignete Institutionen, die den Kandidatinnen und Kandidaten Ausbildungsgänge zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b anbieten. *

Es führt eine Liste der anerkannten Institutionen.

Art. 2 Anmeldung

Anmeldungen zur Prüfung oder zur Prüfungswiederholung sind bis zum 15. Januar des Prüfungsjahres dem Jagdinspektorat einzureichen zusammen mit der Bescheinigung einer nach Artikel 1 Absatz 2 anerkannten Institution über geleistete Hegestunden und besuchte Ausbildungsmodule. *

Das Jagdinspektorat prüft die eingegangenen Anmeldungen und lädt die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung ein.

Art. 3 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt 350 Franken und wird vom Jagdinspektorat in Rechung gestellt. Zusätzlich wird an der praktischen Prüfung ein Standgeld von 100 Franken erhoben. *

Für Wiederholungen beträgt die Prüfungsgebühr 100 Franken je Prüfungsteil. Zusätzlich wird bei der Wiederholung der praktischen Prüfung ein Standgeld von 100 Franken erhoben. *

2 Jagdprüfungskommission

Art. 4 Wahl der Kommission

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission. Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen. *

Art. 5 Aufgaben

Die Jagdprüfungskommission führt jährlich im Frühjahr eine Jagdprüfung für beide Sprachgebiete durch und stellt nach bestandener Prüfung den Jagdprüfungsausweis aus.

Art. 6 Organisation

Die Jagdprüfungskommission organisiert sich selbst. Sie kann für einzelne Prüfungsfächer Expertinnen und Experten beiziehen.

Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission nimmt die Zuteilung der Prüfungsfächer vor.

Art. 7 Entschädigungen

Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission und die beigezogenen Expertinnen und Experten erhalten für jeden Prüfungstag ein Taggeld von 120 Franken und für jeden halben Prüfungstag ein Taggeld von 60 Franken.

Die übrigen Spesen, Taggelder und Entschädigungen richten sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[3].

Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission bezieht eine jährliche Pauschalentschädigung, deren Höhe von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt wird. *

3 Prüfung

Art. 8 Prüfungsziel

Mit der Jagdprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat durch persönliche Erfahrung, gezielte jagdliche Ausbildung und Studium der Fachliteratur über die erforderliche jagdliche Eignung verfügt.

Die bestandene Jagdprüfung berechtigt zum Erwerb einer Jagdbewilligung im Kanton Bern.

Art. 9 Prüfungsfächer

Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil mit folgenden Prüfungsfächern:

  1. Theoretische Prüfung
  1. Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung,
  2. Jagd und Jagdausübung,
  3. Hege und Naturkenntnisse,
  4. Jagdhundewesen und Nachsuche,
  5. Wildkunde,
  6. Waffenkunde: Waffen, Optik und Munition.
  1. Praktische Prüfung
  1. * Erfüllung einer minimalen Anforderung mit Kugel- und Schrotgewehr (Prüfungsschiessen),
  2. Schätzen von Distanzen,
  3. *

Art. 10 Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung setzt sich pro Prüfungsfach aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.

Art. 11 Praktische Prüfung

Anhang 1 dieser Verordnung legt das Schiessprogramm, die zugelassenen Waffen und die Mindestanforderungen des Prüfungsschiessens fest.

Anhang 2 dieser Verordnung legt das Programm des Fachs Schätzen von Distanzen fest. *

Der sichere Umgang mit der Waffe wird im Rahmen des Prüfungsschiessens geprüft. *

Das Prüfungsschiessen und das Schätzen von Distanzen können am gleichen Tag je einmal wiederholt werden. *

Art. 12 Prüfungszutritt

Die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission entscheidet über den Zutritt von Drittpersonen zu den Prüfungen.

Art. 13 Ausschluss von der Prüfung

Bei ungebührlichem oder unredlichem Verhalten, insbesondere bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel kann die Präsidentin oder der Präsident der Jagdprüfungskommission oder ihre oder seine Stellvertretung die fehlbare Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten von der Prüfung ausschliessen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden und kann nicht nach Artikel 11 Absatz 4 wiederholt werden. *

Wer an der praktischen Prüfung gegen die Sicherheitsbestimmungen gemäss Anhang 1 verstösst, wird von der Prüfungsexpertin oder vom Prüfungsexperten, die oder der für den entsprechenden Posten verantwortlich ist, unverzüglich von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden und kann nicht nach Artikel 11 Absatz 4 wiederholt werden. *

In besonders schweren Fällen kann die Jagdprüfungskommission die fehlbare Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten bis zu drei Jahre von einer weiteren Prüfung ausschliessen. *

Art. 14 Prüfungsnoten

Für alle Noten gilt folgende Skala:

6 = sehr gut 3 = ungenügend
5 = gut 2 = schwach
4 = genügend 1 = sehr schwach

An der theoretischen Prüfung ergibt sich die Prüfungsnote für jedes Prüfungsfach aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Gebrochene Zahlen der Skala gemäss Absatz 1 sind zugelassen.

Art. 15 Bestehen der Prüfung

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn

  1. der Durchschnitt aller Noten wenigstens 4 beträgt und
  2. kein Fach mit der Note 1 oder höchstens ein Fach mit der Note 2 bewertet wurde.

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn

  1. die Anforderungen im Fach Schätzen von Distanzen und
  2. die Schiessanforderungen nach Anhang 1 dieser Verordnung erfüllt wurden.

Art. 16 Prüfungswiederholung

Die theoretische Prüfung kann nur einmal pro Jahr abgelegt werden. *

Abgesehen von der Wiederholungsmöglichkeit nach Artikel 11 Absatz 4 kann auch die praktische Prüfung nur einmal pro Jahr abgelegt werden. *

In den Folgejahren wird eine vollständig bestandene theoretische oder praktische Prüfung angerechnet, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 1 erfüllt sind. *

Art. 17 Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Prüfung wird von der Jagdprüfungskommission in gemeinsamer Sitzung festgestellt. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern der Jagdprüfungskommission unterzeichnet wird. Die Jagdprüfungskommission teilt das Ergebnis dem Jagdinspektorat mit.

Art. 18 Jagdprüfungsausweis

Den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, wird durch die Jagdprüfungskommission ein Jagdprüfungsausweis ausgestellt. Er enthält Name, Geburtsdatum, Heimatort der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Ort und Datum der Prüfung.

Der Jagdprüfungsausweis ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Jagdprüfungskommission sowie ein Mitglied zu unterzeichnen.

Er hat eine unbeschränkte Geltungsdauer.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Jagdprüfungsausweise nach altem Recht

Nach altem Recht ausgestellte Jagdprüfungsausweise, die am 1. Mai 2003 gültig waren, sind unbeschränkt gültig.

Art. 20 Bereits angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten

Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nach altem Recht zur Prüfung im Jahre 2005 oder 2006 angemeldet haben, gelten für diese Prüfung als angemeldet, sofern sie die altrechtliche Prüfungsgebühr bezahlt haben. Sie bezahlen an der praktischen Prüfung zusätzlich 100 Franken Standgebühr.

Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Prüfung 2005 angemeldet haben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie dem Jagdinspektorat bis zum 15. Januar 2005 eine Bescheinigung über 100 seit dem Jahr 2002 geleistete Hegestunden einreichen. Der Nachweis über den Besuch der Ausbildungstage gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b entfällt.

Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für die Prüfung 2006 angemeldet haben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie dem Jagdinspektorat bis zum 15. Januar 2006 eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 einreichen.

Art. 21 Prüfungswiederholung

Personen, welche die Jagdprüfung nach altem Recht nicht bestanden haben, müssen für weitere Prüfungsanmeldungen ab dem 1. August 2004 die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen.

Die altrechtlichen Sperrfristen für die Jagdprüfungsanmeldung müssen nicht mehr beachtet werden.

Art. 22 Aufhebung von Reglementen

Das Reglement der Volkswirtschaftsdirektion vom 1. Juli 1996 über die praktische Jägerprüfung und das Reglement der Volkswirtschaftsdirektion vom 28. April 1998 über die Prüfungsanmeldung und die Hegetätigkeit während der Jungjägerausbildung werden aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b *

Art. A1-1 Programm und Benotung des Prüfungsschiessens 1. Kugelschiessen

Im Rahmen des Prüfungsschiessens mit der Kugel ist ein praxisnaher, jagdlicher Prüfungsgang im Gelände zu absolvieren. Dabei wird von fünf Posten aus auf fünf verschiedene Ziele über unterschiedliche Distanzen aus vorgegebenen Stellungen wie folgt geschossen:

Posten und Ziel Distanz Stellung
1. Fuchs ca. 60 m stehend aufgelegt
2. Wildschwein ca. 80 m stehend angestrichen
3. Reh ca. 110 m sitzend angestrichen
4. Rothirsch ca. 120 m ab Hochsitz
5. Gämse ca. 135 m liegend auf Rucksack aufgelegt

Auf jedes Ziel sind zwei Schüsse abzugeben. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten 120 Sekunden zur Verfügung. Die Mindestanforderung an das Prüfungsschiessen beträgt acht Treffer. Es werden keine Probeschüsse gewährt.

Art. A1-2 2. Schrotschiessen

Die Distanz beträgt ca. 20 bis 30 m. Die zehn Rollziele müssen abwechslungsweise von links und von rechts kommen. Doppellieren ist gestattet. Es ist folgende Stellung einzunehmen: stehend frei, Jagdanschlag (Kolben an der Hüfte, bis der Rollkörper sichtbar ist). Es sind mindestens sechs Treffer zu erzielen. Die Prüfungskommission legt die Geschwindigkeitseinstellung der Anlage fest. Probeschüsse werden nicht gewährt.

Art. A1-3 3. Sicherheitsbestimmungen

Unmittelbar vor dem Laden am ersten Posten sowie vor dem Schrotschiessen ist gut sichtbar eine Lauf- und Sicherungskontrolle durchzuführen. Zwischen den einzelnen Posten sind die Waffen entladen zu tragen. Bei Repetierern ist der Verschluss offen und Kipplaufgewehre sind gebrochen. Mit der geladenen Waffe darf die Schiessposition nicht verlassen werden. Schüsse dürfen nur gezielt auf das vorgesehene Ziel abgegeben werden. Nach dem letzten Posten sowie nach dem Schrotschiessen ist eine Entladekontrolle durchzuführen. Die Expertin oder der Experte vor Ort überwacht die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und verfügt bei einem Verstoss den Prüfungsausschluss gemäss Artikel 13 Absatz 3.

Art. A1-4 4. Waffen, Munition und Optik

Waffen:

Munition:

Optik:

A2 zu Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a *

Art. A2-1 Fach Schätzen von Distanzen

Die Kandidatin oder der Kandidat muss sechs verschiedene Distanzen zwischen zehn und 200 Metern schätzen. Drei der geschätzten Distanzen müssen innerhalb einer Abweichung von 15 Prozent liegen.

A3 A3 … *

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. Dezember 2009

Art. T1-1

In den Prüfungsjahren 2010 und 2011 werden sowohl der Ausbildungstag «Pirschgang mit jagdlichem Schiessen» als auch der Ausbildungstag «Schiesssicherheitskurs» als Ausbildungsmodul anerkannt.

Im Prüfungsjahr 2010 können bei der Prüfung der Waffenhandhabung sowohl das Kugelgewehr «Mauser 98» als auch das Kugelgewehr «Strasser-Repetierer» eingesetzt werden.

T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. August 2018 *

Art. T2-1 *

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Ausbildung für die Jagdprüfung vor dem 1. Oktober 2018 begonnen haben, werden auch ohne den Ausweis über den Besuch des Ausbildungsmoduls zum Thema Wildbrethygiene gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zur Prüfung zugelassen.

T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 14.08.2023 *

Art. T3-1 *

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Ausbildung für die Jagdprüfung vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben, werden gemäss dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 zur Jagdprüfung zugelassen. 

Egress

Bern, 18. Mai 2004

Die Volkswirtschaftsdirektorin: Zölch

04-040

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.05.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung 04-040
25.10.2006 01.02.2007 Art. 3 Abs. 1 geändert -
25.10.2006 01.02.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert -
28.12.2009 01.03.2010 Art. 1 Abs. 1, b geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 9 Abs. 1, b, 1. geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 9 Abs. 1, b, 3. aufgehoben -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 11 Abs. 2 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 11 Abs. 3 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 11 Abs. 4 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 13 Abs. 3 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 15 Abs. 2, a geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 16 Abs. 2 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Art. 16 Abs. 3 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Titel A1 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Titel A2 geändert -
08.06.2016 01.05.2017 Titel A3 aufgehoben -
21.08.2018 01.10.2018 Art. 1 Abs. 1, b geändert 18-057
21.08.2018 01.10.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 18-057
21.08.2018 01.10.2018 Titel T2 eingefügt 18-057
21.08.2018 01.10.2018 Art. T2-1 eingefügt 18-057
29.08.2022 01.03.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 22-092
29.08.2022 01.03.2023 Art. 7 Abs. 3 geändert 22-092
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1, a geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1, b geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1, b1 eingefügt 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 1, b2 eingefügt 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. 16 Abs. 3 geändert 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Titel T3 eingefügt 23-050
14.08.2023 01.10.2023 Art. T3-1 eingefügt 23-050

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.05.2004 01.08.2004 Erstfassung 04-040
Art. 1 Abs. 1 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Art. 1 Abs. 1, a 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Art. 1 Abs. 1, b 28.12.2009 01.03.2010 geändert -
Art. 1 Abs. 1, b 21.08.2018 01.10.2018 geändert 18-057
Art. 1 Abs. 1, b 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Art. 1 Abs. 1, b1 14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050
Art. 1 Abs. 1, b2 14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050
Art. 1 Abs. 2 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Art. 2 Abs. 1 21.08.2018 01.10.2018 geändert 18-057
Art. 3 Abs. 1 25.10.2006 01.02.2007 geändert -
Art. 3 Abs. 2 25.10.2006 01.02.2007 geändert -
Art. 4 Abs. 1 29.08.2022 01.03.2023 geändert 22-092
Art. 7 Abs. 3 29.08.2022 01.03.2023 geändert 22-092
Art. 9 Abs. 1, b, 1. 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 9 Abs. 1, b, 3. 08.06.2016 01.05.2017 aufgehoben -
Art. 11 Abs. 2 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 11 Abs. 3 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 11 Abs. 4 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 13 Abs. 1 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 13 Abs. 2 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 13 Abs. 3 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 15 Abs. 2, a 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 16 Abs. 1 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 16 Abs. 2 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 16 Abs. 3 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Art. 16 Abs. 3 14.08.2023 01.10.2023 geändert 23-050
Titel A1 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Titel A2 08.06.2016 01.05.2017 geändert -
Titel A3 08.06.2016 01.05.2017 aufgehoben -
Titel T2 21.08.2018 01.10.2018 eingefügt 18-057
Art. T2-1 21.08.2018 01.10.2018 eingefügt 18-057
Titel T3 14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050
Art. T3-1 14.08.2023 01.10.2023 eingefügt 23-050