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922.63

Verordnung über den Wildtierschutz

(WTSchV)

vom 26.02.2003 (Stand 01.12.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 34 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG[1]),

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Anhänge

1 Schutz der Wildtiere vor Störung

1.1 Allgemeine Pflicht und Information

Art. 1

Bei Arbeiten, Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen sowie bei der Planung, der Errichtung oder dem Betrieb von Bauten und Anlagen ist jedermann verpflichtet, auf die Bedürfnisse der betroffenen Wildtiere gebührend Rücksicht zu nehmen und sie vor vermeidbaren Störungen, vor Verletzung oder vor Tötung zu bewahren.

Das Jagdinspektorat informiert die Bevölkerung über die Lebensweise der Wildtiere, ihre Bedürfnisse und ihre Ansprüche an die Umwelt sowie über die Auswirkungen von störenden Einflüssen.

Es nimmt als kantonale Fachstelle im Rahmen von Bewilligungs- und Mitberichtsverfahren zu Vorhaben Stellung, welche die Wildtiere betreffen, und berät Behörden und Private.

1.2 Wildschutzgebiete

Art. 2 Begriff und Errichtung

Wildschutzgebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz der Wildtiere vor Störung.

Unter den Begriff Wildschutzgebiet von entsprechender Bedeutung fallen unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen

a–b *
  1. kantonale Vogelschutzgebiete,
  2. kantonale Wildschutzgebiete,
  3. von Gemeinden errichtete Zonen in Tourismusgebieten zum Schutz der Wildtiere vor Störung.

Kantonale Wildschutzgebiete werden durch diese Verordnung errichtet und sind im Anhang 1 aufgelistet. *

Betroffene und interessierte Kreise sind vorgängig anzuhören.

Das Ausscheiden von Wildschutzgebieten beeinträchtigt die aus dem Grundeigentum fliessenden Rechte nicht.

Art. 3 Massnahmen zum Schutz vor Störung

In den kantonalen Wildschutzgebieten können folgende Kategorien von Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung getroffen werden: *

  1. Jagdverbot auf alle Wildtiere (Kategorie A),
  2. Jagdverbot auf Wasservögel (Kategorie B),
  3. Jagdverbot auf bestimmte Wildtiere oder zu bestimmten Zeiten (Kategorie C),
  4. Weggebote (Kategorie D), unter Vorbehalt des Zugangs zu Gebäuden für Berechtigte sowie der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
  5. Leinenpflicht für Hunde (Kategorie E), ausgenommen ist der Einsatz von Diensthunden, Herdenschutz- und Treibhunden sowie Hunden auf Nachsuche,
  6. Einschränkungen von störenden Aktivitäten insbesondere aus den Bereichen Freizeit, Sport, Tourismus und Militär (Kategorie F).

Die in einem bestimmten Wildschutzgebiet gültigen Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind im Anhang 2 beschrieben, soweit sie sich nicht bereits aus dem übergeordneten Recht des Bundes oder aus Schutzbeschlüssen des Regierungsrates ergeben.

Jagdverbote kann nur der Kanton aussprechen. *

Die Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind anzupassen, wenn sie infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheinen.

Im Gelände sichtbare Vorkehrungen der Betreiberinnen und Betreiber von Seilbahnen zum Schutz des Wildes sind zu beachten. *

Art. 3a * Vorsorgliche Massnahmen

Verändern sich die Schutzbedürfnisse von Wildtieren aufgrund von Naturereignissen oder Krankheiten, verfügt das Jagdinspektorat die nötigen vorsorglichen Massnahmen.

Art. 4 Abgrenzung der kantonalen Wildschutzgebiete *

Die kantonalen Wildschutzgebiete werden anhand digitaler Geodaten und Beschreibungen im Anhang 2 abgegrenzt. *

Art. 5 Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot, Betreten mit Waffen

Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot sind nur gestattet, wenn sie für die Erhaltung ausgewogener Wildtierbestände oder zur Vermeidung von untragbaren Wildschäden erforderlich sind.

Zu Abschüssen berechtigt sind die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Personen mit entsprechender Spezialbewilligung.

Für das Tragen von Waffen in Wildschutzgebieten mit Jagdverbot für alle Wildtiere gelten die Vorschriften des Bundes für die eidgenössischen Jagdbanngebiete sinngemäss.

Art. 6 Veranstaltungen und Anlässe

Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen in kantonalen Wildschutzgebieten ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalterinnen und Veranstalter bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Natur. *

Das Schutzziel gilt in der Regel als beeinträchtigt, wenn

  1. die Veranstaltung während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfindet,
  2. Terrain abseits von viel benützten Wegen und Plätzen beansprucht wird,
  3. ein Gebiet zusätzlich belastet wird, das bereits durch andere Einflüsse gestört ist.

Kommerziellen Zwecken dienende Anlässe und Veranstaltungen müssen zudem einen Standort im Wildschutzgebiet erfordern.

1.3 Störung von Wildtieren durch Hunde und verwilderte Hauskatzen

Art. 7 Laufenlassen von Hunden

Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden ist verboten.

Hunde dürfen abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann frei laufen gelassen werden, wenn

  1. sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden können oder
  2. es sich um geeignete Jagdhunde während der Jagdzeit handelt.

Art. 8 Veranstaltungen mit Hunden

Prüfungen und andere Veranstaltungen mit Hunden bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Natur, wenn *

  1. sie während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfinden,
  2. lebende Wildtiere bejagt werden,
  3. mehr als zwanzig Hunde teilnehmen,
  4. sie am gleichen Ort regelmässig wiederholt werden,
  5. davon Wildschutzgebiete, Naturschutzgebiete, vom Bund in Verordnungen inventarisierte Lebensräume von nationaler Bedeutung oder Waldreservate betroffen werden oder
  6. für die Durchführung Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren werden müssen.

Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Pflanzen beeinträchtigt oder Wildtiere erheblich gestört werden oder das Gebiet durch andere Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.

Während der Brut- und Aufzuchtzeit sind Veranstaltungen ohne Bewilligung gestattet, wenn sie im Siedlungsraum oder entlang von Strassen und befahrbaren Wegen stattfinden oder wenn die Hunde an der Leine geführt werden.

Art. 9 Erlegen von Hunden und verwilderten Hauskatzen

Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese

  1. beim Jagen angetroffen werden,
  2. trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden.

Der Abschuss von gestatteten Jagdhunden ist nur ausserhalb der Jagdzeit erlaubt.

Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, verwilderte Hauskatzen im Walde und abseits von bewohnten Gebäuden zu erlegen.

1.4 Störung von Wildtieren durch Zäune und Netze *

Art. 9a * Zäune und Netze

Wer Zäune verwendet, muss diese ihrem Zweck entsprechend fachgerecht auswählen und aufstellen sowie regelmässig kontrollieren und unterhalten.

Permanente feste Zäune dürfen den Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren.

Mobile Weidenetze dürfen nur als temporäre Zäune verwendet werden.

Sie sind bei Nichtgebrauch innert drei Wochen zu entfernen. Wird die Fläche während der Vegetationszeit erneut beweidet, entfällt diese Pflicht.

Art. 9b * Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen

Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an

  1. von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind,
  2. von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht entfernt werden.

Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.

2 Vernetzung der Lebensräume

Art. 10 Passierbarkeit von Verkehrswegen

Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende Passierbarkeit der Verkehrswege für Wildtiere.

Sie sorgen dafür, dass die Passierbarkeit frühzeitig bereits in der Planungsphase von Verkehrswegen einbezogen wird.

Art. 11 Sicherung des Zwecks von Wildquerungen

Der Kanton oder die Gemeinden sorgen im Zugangsbereich von Bauwerken für die Wildquerung mit geeigneten kommunalen oder kantonalen Festlegungen dafür, dass die Funktion der Bauwerke durch spätere Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Bewirtschaftungsweisen nicht beeinträchtigt wird.

Als Zugangsbereich gilt auf beiden Seiten des Bauwerkes ein Halbkreis mit einem Radius, der mindestens der vierfachen Breite der Wildquerung entspricht und in keinem Fall kleiner ist als 100 Meter.

3 Wildtierhaltungen

Art. 12

Soweit es sich um einheimische oder wild vorkommende Wildtiere handelt, entscheidet das Amt für Veterinärwesen auf Antrag des Jagdinspektorats über die Bewilligung von privaten und gewerbsmässigen Wildtierhaltungen. *

4 Bewilligungsverfahren

Art. 13

Gesuche mit allen erforderlichen Angaben sind spätestens drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin beim Amt für Landwirtschaft und Natur einzureichen. *

Muss ein Anlass oder eine Veranstaltung, die Wald betrifft, auch vom Forstdienst bewilligt werden, koordiniert das Amt für Landwirtschaft und Natur die Verfahren und fällt einen Gesamtentscheid. *

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

Das Amt für Landwirtschaft und Natur kann Wildschutzgebiete bezeichnen, in denen Veranstaltungen und Anlässe gemäss Artikel 6 bis auf weiteres ohne Bewilligung zulässig sind. *

Spätestens bei der nächsten Revision der Schutzbestimmungen eines Gebietes ist über die Aufhebung der Bewilligungspflicht definitiv zu entscheiden.

Art. 15 Änderung eines Erlasses

Die Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV[2]) wird wie folgt geändert:

Art. 16 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 5. August 1992 über die Bannbezirke und Schutzgebiete (BSV) (BSG 922.63) wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

Egress

Bern, 26. Februar 2003

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Zölch-Balmer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 26. März 2003.

03-30

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.02.2003 01.05.2003 Erlass Erstfassung 03-30
22.10.2003 01.01.2004 Art. 6 Abs. 1 geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004 Art. 13 Abs. 1 geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004 Art. 13 Abs. 2 geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004 Art. 14 Abs. 1 geändert 03-97
08.04.2009 01.08.2009 Anhang 2 Inhalt geändert 09-51
11.11.2009 01.01.2010 Anhang 2 Inhalt geändert 09-142
22.11.2017 01.04.2018 Art. 2 Abs. 2, a aufgehoben 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 2 Abs. 2, b aufgehoben 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 2 Abs. 2, c geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 2 Abs. 2, d geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 2 Abs. 3 geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 3 Abs. 1, d geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 3 Abs. 1, e geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 3 Abs. 3 geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 3 Abs. 5 eingefügt 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 3a eingefügt 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 4 Titel geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Art. 6 Abs. 1 geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Anhang 2 Inhalt geändert 18-011
18.03.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 1, d geändert 20-037
18.03.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 20-037
18.03.2020 01.08.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 20-037
07.09.2022 01.03.2023 Titel 1.4 eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 9a eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023 Art. 9b eingefügt 22-091
13.12.2023 01.08.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 24-013
13.12.2023 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 24-013
13.12.2023 01.08.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 24-013
23.10.2024 01.12.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 24-047

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.02.2003 01.05.2003 Erstfassung 03-30
Art. 2 Abs. 2, a 22.11.2017 01.04.2018 aufgehoben 18-011
Art. 2 Abs. 2, b 22.11.2017 01.04.2018 aufgehoben 18-011
Art. 2 Abs. 2, c 22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011
Art. 2 Abs. 2, d 22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011
Art. 2 Abs. 3 22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011
Art. 3 Abs. 1 22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011
Art. 3 Abs. 1, d 22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011
Art. 3 Abs. 1, d 18.03.2020 01.08.2020 geändert 20-037
Art. 3 Abs. 1, e 22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011
Art. 3 Abs. 3 22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011
Art. 3 Abs. 5 22.11.2017 01.04.2018 eingefügt 18-011
Art. 3a 22.11.2017 01.04.2018 eingefügt 18-011
Art. 4 22.11.2017 01.04.2018 Titel geändert 18-011
Art. 4 Abs. 1 22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011
Art. 6 Abs. 1 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Art. 6 Abs. 1 22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011
Art. 8 Abs. 1 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Titel 1.4 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 9a 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 9b 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091
Art. 12 Abs. 1 13.12.2023 01.08.2024 geändert 24-013
Art. 13 Abs. 1 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Art. 13 Abs. 2 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Art. 14 Abs. 1 22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
Anhang 1 22.11.2017 01.04.2018 Inhalt geändert 18-011
Anhang 1 18.03.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 20-037
Anhang 1 13.12.2023 01.08.2024 Inhalt geändert 24-013
Anhang 2 08.04.2009 01.08.2009 Inhalt geändert 09-51
Anhang 2 11.11.2009 01.01.2010 Inhalt geändert 09-142
Anhang 2 22.11.2017 01.04.2018 Inhalt geändert 18-011
Anhang 2 18.03.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 20-037
Anhang 2 13.12.2023 01.08.2024 Inhalt geändert 24-013
Anhang 2 23.10.2024 01.12.2024 Inhalt geändert 24-047