Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals.
Die Grenzen, innerhalb derer die Vereinbarung anwendbar ist, sind an beiden
- auf der Seite des Neuenburgersees durch den Grenzstein I A, der am Fuss des rechtsufrigen Damms, ungefähr 750 m westlich des Rothauses steht,
- auf der Seite des Bielersees durch den Grenzstein I B, der sich am Fuss des linksufrigen Damms befindet.
Die Grenzsteine I A und I B sind durch Tafeln markiert.