Lexipedia

923.941.1-1

Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs

vom 17.12.2025 (Stand 01.02.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung (BV)[1], Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)[2], Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 3 des bernischen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 (FiG)[3], Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der bernischen Verordnung vom 20. September 1995 über die Fischerei (FiV)[4] sowie Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung des Kantons Jura vom 20. März 1977 [5],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und die Massnahmen zur fischereilichen Bewirtschaftung im interkantonalen Abschnitt der Birs, d. h. im Abschnitt zwischen der Staumauer am oberen Ende der Klus von Court (Landeskoordinaten 2593031/1232864) bis La Roche Saint-Jean (Kantonsgrenze zwischen den Kantonen Bern und Jura, Landeskoordinaten 2596345/1240270).

Sie regelt auch die Fischereipatentpreise für Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Bern und Jura.

Art. 2 Ausübung der Fischerei a) Gültigkeit der Patente

Die bernischen und jurassischen Fischereipatente berechtigen deren Inhaberinnen und Inhaber zur Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung müssen die Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents die Vorschriften des Kantons einhalten, der das Patent erteilt hat.

Art. 3 b) Fang- und Wasserbetretungszeiten

Das Fischen ist nur vom 16. März bis zum 30. September und nur mit einer Angelrute und maximal zwei Ködern erlaubt.

Das Betreten des Wassers ist nur vom 1. Mai bis zum 30. September erlaubt.

Art. 4 Fangzeiten

Die Fischerei ist während folgenden Zeiten erlaubt:

  1. Winterzeit: von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
  2. Sommerzeit: von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Art. 5 d) Arten, die gefangen werden dürfen

Bachforellen dürfen entnommen werden, sofern sie folgende Fanglängen aufweisen:

  1. 25,0 bis 32,0 cm oder
  2. 40,0 cm und mehr.

Art. 6 e) Geschützte Art

Die Äsche ist geschützt.

Art. 7 f) Tagesfanglimite

Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als drei Bachforellen gefangen werden.

Art. 8 Bewirtschaftungsmassnahmen

Die Fischereibehörden der beiden Kantone Bern und Jura erfassen die Fischfänge aus dem interkantonalen Abschnitt der Birs separat.

Sie können gemeinsam weitere Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen.

Art. 9 Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsichtsorgane dürfen ihre Aufgaben nur auf dem Gebiet ihres jeweiligen Kantons ausüben.

Art. 10 Fischereipatentgebühren

Die Gebühren für Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Bern und Jura, die ein Fischereipatent des anderen Kantons erwerben möchten, entsprechen den Gebühren für Personen mit Wohnsitz im Kanton, der das Patent ausstellt.

Art. 11 Dauer und Kündigung der Vereinbarung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 17. Dezember 2025/Delsberg, 16. Dezember 2025

 

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

26-002

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.12.2025 01.02.2026 Erlass Erstfassung 26-002

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.12.2025 01.02.2026 Erstfassung 26-002