Die verantwortliche Person prüft anhand der Unterlagen gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 20. November 2019 über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) mindestens alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a bis c GGG erfüllt sind.
Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsbereich, namentlich Türsteherinnen und Türsteher, innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt eine aufgabenspezifische Grundausbildung absolviert haben. Ohne diese Grundausbildung dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsbereich nur in Begleitung einer Person tätig werden, welche die Grundausbildung absolviert hat.
Wird die Person für weniger als drei Monate angestellt, hat die Ausbildung vor Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen.