Der Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörigen Verordnungen obliegt der Kantonspolizei.
Für die Prüfung der Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG kann die Kantonspolizei die erforderlichen Auskünfte bei den Gemeinden sowie den kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden einholen, namentlich bei den kommunalen Sozialbehörden sowie den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. *
Die Kantonspolizei ist die kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 31b des WG[2]. *
… *