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945.3-1

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

(IKV 2020)

vom 20.05.2019 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,

im Bestreben, die mit der IKV 1937[1] errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51) weiter zu führen,

gestützt auf

- Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999[2]

- das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017[3]

- das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)

vereinbaren:

Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos

Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).

Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.

In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.

Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne

Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).

Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.

Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:

  1. Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
  2. Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.

Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.

Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft

Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.

Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien

Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.

Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.

Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.

Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.

Art. 6 Änderung der Vereinbarung

Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.

Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.

Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 7 Kündigung der Vereinbarung

Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.

Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat

Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.[4]

Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

Art. 10 Aufhebung der IKV 1937

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.

Art. 11 Schlussbestimmung

Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.

Egress

20. Mai 2019

Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (Kantone Deutschschweiz und Kanton Tessin)

 

Dr. Andrea Bettiga, Landammann

Präsident FDKL

20-081

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-081

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung 20-081