Soweit die eigenen Mittel der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank nicht ausreichen, haftet der Kanton Bern im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen für deren Verbindlichkeiten in folgendem Umfang:
- vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 für Spargelder gemäss Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3 der Verordnung des Bundesrates vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) bis 100'000 Franken je Gläubiger und für Anleihen gemäss Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.6 BankV,
- vom 1. Januar 2013 an nur noch für zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Anleihen bis zu deren Endfälligkeit.
Der Kanton Bern haftet zudem subsidiär im Sinn von Ziffer 1 für alle übrigen am 1. Januar 2006 bestehenden Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit bzw. während der Kündigungsfrist.
Die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Kommission in der Höhe von drei bis sechs Basispunkten, die auf der Basis der durch die Garantie weiterhin gesicherten Fremdgelder berechnet wird.
Der Regierungsrat setzt die Kommission jährlich nach Anhören der Verwaltungsratspräsidentin oder des Verwaltungsratspräsidenten und der Geschäftsleitung der Bank fest. Dabei ist die Eigenmittelbasis der Bank angemessen zu berücksichtigen.