Lexipedia

951.10

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank

(AGBEKBG)

vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2006)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Grundsätzliches

Art. 1 Umwandlung

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Berner Kantonalbank ohne Liquidation der bestehenden öffentlichrechtlichen Anstalt des Kantons Bern in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des schweizerischen Obligationenrechts[1] mit Sitz in Bern umgewandelt.

Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank vollumfänglich Rechtsnachfolgerin der bisherigen öffentlichrechtlichen Anstalt Berner Kantonalbank.

Die Firma (Berner Kantonalbank; Banque cantonale bernoise) bleibt unverändert.

Art. 2 Zweck

Die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank bezweckt als Universalbank die Besorgung aller banküblichen Geschäfte. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördert die volkswirtschaftliche und soziale Entwicklung im Kanton.

Die Statuten regeln die Einzelheiten.

Art. 3 Mehrheitsbeteiligung des Kantons

Der Kanton Bern verfügt kapital- und stimmenmässig über die absolute Mehrheit in der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank.

Art. 5 Organisation und Aufsicht

Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten und nach den Bestimmungen der eidgenössischen Bankengesetzgebung.

Die dem Kanton gegenüber der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank zukommenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat im Sinne dieses Gesetzes wahrgenommen.

Die bankengesetzliche Revisionsstelle erstattet zuhanden des Regierungsrates einen jährlichen Spezialbericht zu den Haftungsrisiken des Kantons aufgrund der Staatsgarantie nach Artikel 4.

Die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank steht als Kantonalbank im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vollumfänglich unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission. Der Regierungsrat stellt den Vollzug von Anordnungen der Eidgenössischen Bankenkommission sicher.

Art. 6 Verantwortlichkeit

Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

2 Mitwirkung der kantonalen Behörden bei der Umwandlung

Art. 7 Grosser Rat

Die ersten Statuten der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.

Über spätere Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank.

Art. 8 Regierungsrat

Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Berner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat.

Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nötig ist.

Art. 9 Kosten

Sämtliche Kosten der Umwandlung sind von der Bank zu übernehmen.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 7. Februar 1990 über die Berner Kantonalbank[2]:
2. Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 29. Oktober 1944[3] :

Art. 11 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.09.2004 *

Art. T1-1 * Aufhebung von Artikel 4 (Staatsgarantie)

Soweit die eigenen Mittel der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank nicht ausreichen, haftet der Kanton Bern im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen für deren Verbindlichkeiten in folgendem Umfang:

  1. vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 für Spargelder gemäss Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3 der Verordnung des Bundesrates vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV[4]) bis 100'000 Franken je Gläubiger und für Anleihen gemäss Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.6 BankV,
  2. vom 1. Januar 2013 an nur noch für zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Anleihen bis zu deren Endfälligkeit.

Der Kanton Bern haftet zudem subsidiär im Sinn von Ziffer 1 für alle übrigen am 1. Januar 2006 bestehenden Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit bzw. während der Kündigungsfrist.

Die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Kommission in der Höhe von drei bis sechs Basispunkten, die auf der Basis der durch die Garantie weiterhin gesicherten Fremdgelder berechnet wird.

Der Regierungsrat setzt die Kommission jährlich nach Anhören der Verwaltungsratspräsidentin oder des Verwaltungsratspräsidenten und der Geschäftsleitung der Bank fest. Dabei ist die Eigenmittelbasis der Bank angemessen zu berücksichtigen.

Egress

Bern, 30. April 1997

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Kaufmann

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 2110 vom 26. September 1998:

Rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998

 

RRB Nr. 1392 vom 24. Juni 1998:

Die Zuständigkeitsbestimmung in Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 1997 über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank wird auf den 1. September 1998 in Kraft gesetzt.

98-39

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 98-39
16.09.2004 01.01.2006 Art. 4 aufgehoben 05-17
16.09.2004 01.01.2006 Titel T1 eingefügt 05-17
16.09.2004 01.01.2006 Art. T1-1 eingefügt 05-17

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.11.1997 01.01.1998 Erstfassung 98-39
Art. 4 16.09.2004 01.01.2006 aufgehoben 05-17
Titel T1 16.09.2004 01.01.2006 eingefügt 05-17
Art. T1-1 16.09.2004 01.01.2006 eingefügt 05-17