Die im Vertrag genannte «Bezirkskommission» wird umbenannt in «Bezirksrat», der heutigen Bezeichnung der Bezirksvertretung des Laufentals.
102
Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983
Präambel
Der Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirkes Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft wird in folgender Weise den seither geänderten Verhältnissen angepasst, resp. ergänzt:[1]
Art. 1 Bezirksrat Laufental (zu §§ 6, 17, 18, 19, 21, 22, 73, 94 des Vertrages)
Art. 2 Übertragung von Verwaltungsvermögen (anstelle von § 23, Absatz 1 des Vertrages)
Bei der Übertragung von Verwaltungsvermögen der Gemeinden (Strassen, Gehwege, Feningerspital Laufen, Anteil der Laufentaler Gemeinden am Gymnasium Laufental-Thierstein, ARA-Anlagen Liesberg sowie Grellingen/Duggingen und Roggenburg) übernimmt der Kanton Basel-Landschaft Kosten und Nutzen.
Art. 3 Bürgerrecht (anstelle von § 25, Absatz 1 des Vertrages)
Schweizerbürgerinnen und -bürger, die seit mindestens 3 Jahren im Bezirk Laufen Wohnsitz haben, haben Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts, wenn sie die Voraussetzungen der Assimilation und des guten Leumunds erfüllen (§ 11 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1965[2]).
Art. 4 Untersuchungsrichter (anstelle von § 26 des Vertrages)
Der Untersuchungsrichter übt sein Amt bis zum Ablauf seiner bernischen Amtszeit, mindestens aber während 2 Jahren seit Inkrafttreten des Aufnahmevertrages aus. Nachher wird die untersuchungsrichterliche Tätigkeit nach basellandschaftlichem Recht auf den Statthalter übertragen.
Art. 5 Alkoholfürsorge (zu § 30, Absatz 2 des Vertrages)
Die Bestimmung von § 30, Absatz 2 fällt weg.
Art. 6 Sozialdienste Laufental (neue Bestimmung als § 30a des Vertrages)
Die Sozialdienste Laufental bleiben erhalten, sofern ihr Trägerverein nichts anderes beschliesst.
Die Aufwendungen für die Mütterberatungsstelle trägt während drei Jahren seit Inkrafttreten des Aufnahmevertrages der Kanton Basel-Landschaft. Nachher kommen die Laufentaler Gemeinden für diese Kosten auf.
Art. 7 Feuerwehr/Ölwehr-Stützpunkt Laufen (anstelle von § 37 des Vertrages)
Der Kanton Basel-Landschaft nimmt die Feuerwehr der Stadt Laufen in das Konzept der Stützpunkt-Organisation als A-Stützpunkt für die Laufentaler Gemeinden auf.
Der Ölwehr-Stützpunkt Laufen wird Bestandteil des Ölwehr-Dispositivs des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 8 Regionalplanung (anstelle von § 40 des Vertrages)
Der Verein Regionalplanung Laufental-Thierstein-Dorneck kann weiterhin die Regionalpläne (Richtpläne) für den Bezirk Laufen ausarbeiten. Er koordiniert seine Tätigkeit mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung. Die Regionalpläne (Richtpläne) werden durch den Landrat oder den Regierungsrat genehmigt.
Eine angemessene Vertretung des Laufentals in der Regionalplanungskommission beider Basel ist gewährleistet.
Art. 9 Regionale Gasversorgung (neue Bestimmung als § 40a des Vertrages)
Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt eine allfällige Darlehensverpflichtung des Kantons Bern für die Transportleitungen und Druckreduzierstationen der Gasversorgung Laufental/Thierstein AG.
Art. 10 Gantbeamte (anstelle von § 51 des Vertrages)
Die Gemeinden bezeichnen innert 2 Jahren seit Inkrafttreten des Aufnahmevertrages die zur Durchführung der öffentlichen Versteigerungen zuständigen Gantbeamten (§ 1a ff. des Gesetzes vom 19. November 1981[3] über die Einführung des Obligationenrechts).
Art. 11 Kindergarten (zu § 76, Absatz 6 des Vertrages)
Die Bestimmung von § 76, Absatz 6 fällt weg.
Art. 12 Weiterbildungsklasse (zu § 77 des Vertrages, neue Bestimmung als Absatz 2)
Im Bezirk Laufen werden nach Bedarf eine oder mehrere Weiterbildungsklassen (WBK) als freiwilliges 10. Schuljahr geführt. Diese stehen auch Schülerinnen und Schülern aus den benachbarten Gemeinden des Kantons Solothurn offen.
Art. 13 Hauswirtschaftsunterricht (zu § 80 des Vertrages)
Die Bestimmung von § 80 fällt weg.
Art. 14 Jagdperiode (anstelle des 1. Satzes von § 85 Absatz 1 des Vertrages)
Die Gemeinden des Bezirks Laufen übertragen das Jagdrecht für die bis zum 31. März 2000 dauernde Jagdperiode aufgrund des Schätzungswertes nach folgender Rangordnung:
Art. 15 Fischereireviere (anstelle von § 86 des Vertrages)
Die Fischereireviere der Laufentaler Gemeinden werden für die bis zum 31. Dezember 1999 dauernde Fischereipachtperiode zusammengelegt (§ 6 Absatz 3 des Fischereigesetzes vom 24. Juni 1981[4]). Für diese Pachtperiode wird die Pacht aufgrund des Schätzungswertes der Fischerei-Pachtvereinigung Amtsbezirk Laufen (FIPAL) übertragen.
Für die weiteren Pachtperioden können die Gemeinden die Pacht versteigern oder zum Schätzungswert vergeben.
Art. 16 Wahlregion (anstelle von § 87, Absatz 2 des Vertrages)
Für diese Wahlen bildet der Wahlkreis Laufen eine eigene Wahlregion, sofern im Aufnahmejahr keine Gesamterneuerungswahlen stattfinden.
Art. 17 Steuerwert für die Grundstücke und Liegenschaften (anstelle von § 92 des Vertrages)
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft legt den Katasterwert und den Mietwert für die im Laufental gelegenen Grundstücke und Liegenschaften nach basellandschaftlichem Recht fest.
Art. 18 Musikschule Laufental/Thierstein und Stedtlibibliothek Laufen (zu § 101 des Vertrages: anstelle von Buchstabe c und neu als Buchstabe f)
Der Kanton Basel-Landschaft sichert im Rahmen seiner Gesetzgebung Beiträge zu an:
- die Musikschule Laufental-Thierstein
- die Stedtlibibliothek Laufen
Art. 19 Altersheim Laufental (anstelle von § 102, Absatz 2 des Vertrages)
Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem Altersheim Laufental Bausubventionen an die Sanierungskosten nach basellandschaftlichem Recht.
Art. 20 Geschützte Operationsstelle (neu zu § 107, Absatz 1, Buchstabe b des Vertrages)
- das Spital Laufen (Feningerspital) mit Aktiven und Passiven, eingeschlossen die Geschützte Operationsstelle; zweckgebundene Vermögen bleiben erhalten.
Art. 21 Weiterführung der J18 von Angenstein nach Liesberg (anstelle von § 109 des Vertrages)
Der Kanton Basel-Landschaft nimmt die Weiterführung der J18 von Angenstein nach Liesberg mit Priorität der Ortsumfahrungen in sein Strassenkonzept auf.
Die Umfahrungsstrasse Grellingen wird gemäss dem von beiden Kantonsregierungen genehmigten Bauprogramm erstellt. Die Kantonsregierungen einigen sich in der Vermögensausscheidung über die definitive Kostentragung.
Die Investitions- und Betriebskosten, welche für den Kanton Basel-Landschaft aus dem Bau der Umfahrungsstrasse Grellingen entstehen, gelten als endgültig bewilligt.
Art. 22 Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Aufnahmevertrag in Kraft[5]. Sie bedarf der Genehmigung durch den Bezirksrat Laufental, den Regierungsrat des Kantons Bern, den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie ist dem Volk des Amtsbezirks Laufen und des Kantons Basel-Landschaft zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
Sie gilt als angenommen, wenn ihr die Stimmberechtigten des Amtsbezirkes Laufen zusammen mit dem Aufnahmevertrag zugestimmt haben. Zudem müssen die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft neben dieser Vereinbarung auch die Anpassung der Kantonsverfassung annehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 12.05.1989 | 01.01.1994 | Erlass | Erstfassung | GS 31.480 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.05.1989 | 01.01.1994 | Erstfassung | GS 31.480 |