Mit Ausnahme der Friedensrichterinnen und Friedensrichter können dem Landrat nicht angehören: *
- die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte (§ 51 Kantonsverfassung[3]);
- die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (§ 51 Kantonsverfassung[4]);
- die Leiterin oder der Leiter der Gerichtsverwaltung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsverwaltung, die regelmässig an Vorlagen der Gerichte an den Landrat mitarbeiten.