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Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden

(Haftungsgesetz)

Vom 24.04.2008 (Stand 01.04.2022)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 13, § 60 und § 63 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Begriffe

Als Staat im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Gemeinden und die weiteren Körperschaften und Organe gemäss dem Gemeindegesetz sowie die juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Basellandschaftlichen Kantonalbank, der Basellandschaftlichen Pensionskasse und der Landeskirchen.

Als Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes gelten, wer:

  1. in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht;
  2. nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter ist;
  3. Inhaberin oder Inhaber eines anderen Nebenamtes ist;
  4. Angehörige oder Angehöriger der Feuerwehr ist;
  5. Mitglied des Regierungsrates oder von exekutiven Organen und Behörden gemäss Gemeindegesetz ist;
  6. Ombudsperson ist.

Art. 2 Anzuwendendes Recht

Soweit die Haftung des Staates und der Mitarbeitenden durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts[3] anzuwenden.

Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, ist dieses anzuwenden.

2 Haftung des Staates

Art. 3 Grundsätze

Der Staat haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen.

Gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden steht der geschädigten Person kein vermögensrechtlicher Anspruch zu.

Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Staat nur, wenn Mitarbeitende einer Vorinstanz eine Amtspflicht vorsätzlich verletzt haben.

Für Schaden aus unrichtiger Auskunft oder Empfehlung haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeitenden.

Art. 4 Genugtuung

Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die Leistung von Genugtuung sind anzuwenden, wobei ein Verschulden nicht vorausgesetzt wird.

Art. 5 Herabsetzungsgründe und Haftungsausschluss

Die Haftung des Staates entfällt insbesondere, wenn:

  1. der Schaden aufgrund höherer Gewalt, durch das Verhalten einer dritten oder der geschädigten Person eingetreten ist;
  2. die geschädigte Person es unterlässt, Rechtsmittel zu ergreifen, die ihr zur Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu widersetzen.

Erfolgt die Schädigung in Ausübung einer staatlichen Tätigkeit zum Schutze oder im Interesse der geschädigten Person, kann die Haftung angemessen herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.

Im Übrigen sind die Herabsetzungs- und Ausschliessungsgründe gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.

Art. 6 Haftung für rechtmässiges Verhalten des Staates

Der Staat haftet auch für den Schaden, den seine Mitarbeitenden rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen (§ 13 Abs. 2 KV[4]).

Die Haftung des Staates für rechtmässiges Verhalten entfällt insbesondere, wenn:

  1. der Staat nicht hoheitlich gehandelt hat;
  2. die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat.

Im Übrigen sind die Herabsetzungs- und Ausschliessungsgründe gemäss § 5 dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.

Art. 7 Verfahren

Forderungen geschädigter Personen werden aufgrund verwaltungsgerichtlicher Klage vom Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beurteilt.

Forderungen geschädigter Personen, die zu einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005[5] führen könnten, werden durch die zuständige Stelle gemäss Abs. 3 mittels Verfügung entschieden. Die Verfügung ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar. *

Für Forderungen von Mitarbeitenden gegen den Staat aus dem Arbeitsverhältnis ist das Verfahren gemäss Personalgesetz[6] anwendbar.

Forderungen gegen den Staat können für Einigungsverhandlungen bei der zuständigen Instanz angemeldet werden. Zuständig ist: *

  1. die sachlich zuständige Direktion für die Kantonsverwaltung;
  2. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts für die Gerichte;
  3. die Ombudsperson für die Ombudsstelle;
  4. die jeweilige Gemeindeverwaltung für kommunale Angelegenheiten;
  5. die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts für ihre Angelegenheiten.

Art. 8 Mehrere Gemeinwesen

Für Schäden, die jemandem durch die Tätigkeit einer oder eines im Dienste mehrerer Gemeinwesen stehenden Mitarbeitenden entstanden sind, haftet das Gemeinwesen, das die Mitarbeitende oder den Mitarbeitenden gewählt oder angestellt hat.

Ist die oder der Mitarbeitende von mehreren Gemeinwesen gemeinsam gewählt oder angestellt worden, so haften diese solidarisch.

Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden im internen Verhältnis nach Massgabe ihrer Interessen an der amtlichen Verrichtung.

Art. 9 Prüfungsbefugnis bei formeller Rechtskraft

Im Verfahren um Haftungsforderungen kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht überprüft werden; ausgenommen bei Nichtigkeit.

Art. 10 Verjährung

Die Verjährung der Haftung des Staates richtet sich unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

Mit der Forderungsanmeldung steht die Verjährung für die Dauer der Einigungsverhandlung still, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert, jedoch längstens 6 Monate.

3 Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden

Art. 11 Direkter Schaden (Eigenschadenforderung)

Mitarbeitende haften dem Staat für den Schaden, den sie ihm rechtswidrig sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Art. 12 Rückgriff bei Schädigung Dritter (Rückgriffsforderung)

Der Staat kann auf Mitarbeitende Rückgriff nehmen, soweit diese Dritten rechtswidrig und vorsätzlich oder grobfahrlässig einen Schaden verursacht haben und soweit der Staat dafür Ersatz zu leisten hat.

Art. 13 Gemeinsame Schadensverursachung

Haben mehrere Mitarbeitende den Schaden gemeinsam und grobfahrlässig verursacht, sind sie je anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens zu belangen.

Haben mehrere Mitarbeitende den Schaden gemeinsam und vorsätzlich verursacht, so haften sie solidarisch.

Art. 14 Haftungsausschluss bei Behördenbeschlüssen

Haben Behördenmitglieder nicht für einen Beschluss gestimmt, haften sie nicht für den daraus resultierenden Schaden.

Art. 15 Schadloshaltung der persönlich haftenden Mitarbeitenden

Haften Mitarbeitende aus amtlicher Tätigkeit persönlich, werden sie vom Staat schadlos gehalten, sofern sie weder den Schaden vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht noch nachher durch eigenmächtiges Vorgehen die Stellung des Staates verschlechtert haben.

Art. 16 Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen gegen Mitarbeitende können auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Amtes oder Nebenamtes geltend gemacht werden.

Art. 17 Verrechnung

Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen gegen Mitarbeitende können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.

Es können Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Art. 18 Verjährung

Die Verjährung der Haftung der Mitarbeitenden richtet sich unter Vorbehalt dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Staates.

Art. 19 Verfahren

Zum Entscheid über Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen sowie Schadloshaltung ist die Anstellungs- oder Wahlbehörde oder aber die juristische Person des öffentlichen Rechts, die die oder den Mitarbeitenden angestellt hat, zuständig.

Abweichend von Abs. 1 ist zuständig:

  1. der Landrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Regierungsrats oder gegen die Ombudsperson;
  2. die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts bei Forderungen gegen Mitglieder der Gerichte der unteren Instanzen
  3. der Gemeinderat bei Forderungen gegen Mitarbeitende der Gemeinden und Mitglieder von Behörden der Gemeinden;
  4. der Regierungsrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Gemeinderats.

Entscheide des Landrats und des Regierungsrats können mit Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weitergezogen werden.

Art. 20 Prüfungsbefugnis bei Rückgriffsforderungen

Bei der Beurteilung von Rückgriffsforderungen ist die Entscheidinstanz an das Urteil über die Ansprüche der geschädigten Drittperson gegen den Staat nicht gebunden.

4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmung

Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 22 Änderung des Personalgesetzes

Das Gesetz vom 25. September 1997[7] über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...[8]

Art. 23 Änderung des Gemeindegesetzes

Das Gesetz vom 28. Mai 1970[9] über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...[10]

Art. 24 Änderung der Verwaltungsprozessordnung

Das Gesetz vom 16. Dezember 1993[11] über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung) wird wie folgt geändert: ...[12]

Art. 25 Änderung des EG ZGB

Das Gesetz vom 16. November 2006 [13] über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...[14]

Art. 26 Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz (PolG) vom 28. November 1996[15] wird wie folgt geändert: ...[16]

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 25. November 1851[17] für die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[18]

Egress

GS 36.0732

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.04.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0732
12.03.2009 01.01.2011 § 7 Abs. 3 geändert GS 37.94
12.03.2009 01.01.2011 § 7 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 37.94
07.02.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 2, Bst. cbis. geändert GS 38.246
22.09.2016 01.02.2017 § 7 Abs. 1bis eingefügt GS 2016.075
22.09.2016 01.02.2017 § 7 Abs. 3, Bst. b. aufgehoben GS 2016.075
22.09.2016 01.02.2017 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2016.075
13.01.2022 01.04.2022 § 1 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 7 Abs. 3, Bst. d. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 19 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.043

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.04.2008 01.09.2008 Erstfassung GS 36.0732
§ 1 Abs. 2, Bst. cbis. 07.02.2013 01.01.2014 geändert GS 38.246
§ 1 Abs. 2, Bst. e. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 7 Abs. 1bis 22.09.2016 01.02.2017 eingefügt GS 2016.075
§ 7 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.94
§ 7 Abs. 3, Bst. b. 22.09.2016 01.02.2017 aufgehoben GS 2016.075
§ 7 Abs. 3, Bst. c. 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.94
§ 7 Abs. 3, Bst. d. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 19 Abs. 2, Bst. a. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
Anhang 1 22.09.2016 01.02.2017 Name und Inhalt geändert GS 2016.075
Anhang 1 13.01.2022 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.043