Lexipedia

106.11

Verordnung zum Publikationsgesetz

(Vo PublG)

Vom 29.11.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Publikationsgesetz (PublG) vom 30. Juni 2022[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Publikationsgesetzes vom 30. Juni 2022[3] betreffend das Amtsblatt sowie die chronologische und die systematische Gesetzessammlung.

Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) ist in der kantonalen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) vom 12. Dezember 2017[4] geregelt.

Art. 2 Zuständigkeit der Landeskanzlei

Die Landeskanzlei ist zuständig für die Herausgabe des Amtsblatts sowie der chronologischen und  der systematischen Gesetzessammlung.

Die Landeskanzlei stellt mit einer Leistungsvereinbarung sicher, dass: 

  1. ein sicherer und datenschutzkonformer Betrieb der Plattformen für die Veröffentlichung des Amtsblatts sowie der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung gewährleistet wird;
  2. die Modalitäten der Aufgabenerfüllung durch den Plattformbetreibenden und die Zugriffsrechte auf die Plattformen zur Veröffentlichung der amtlichen Publikationen geregelt werden.

Die Landeskanzlei legt die Rubriken des Amtsblatts und der systematischen Gesetzessammlung fest.

Art. 3 Erfassen von amtlichen Bekanntmachungen

Die öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz[5] sind als Meldestellen für die Erfassung von amtlichen Bekanntmachungen in ihrem Aufgabenbereich auf der Publikationsplattform zuständig.

In Ausnahmefällen kann die Landeskanzlei mit der Erfassung einer amtlichen Bekanntmachung beauftragt werden.

Art. 4 Unkostenbeitrag für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen im Amtsblatt

Für amtliche Bekanntmachungen wird den Meldestellen pro Publikation ein Unkostenbeitrag von CHF 19.50 durch den Betreibenden der Publikationsplattform in Rechnung gestellt.

Die Meldestellen können den Unkostenbeitrag den natürlichen und juristischen Personen weiterverrechnen, die die Publikation der amtlichen Bekanntmachung verursacht haben.

Die Weiterverrechnung des Unkostenbeitrags setzt eine genügende Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren für die zugrundeliegende Amtshandlung voraus.

Art. 5 Zeitpunkt der Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt

Amtliche Bekanntmachungen werden auf der Publikationsplattform in der Regel jeweils montags und donnerstags veröffentlicht.

Art. 6 Bezug von amtlichen Bekanntmachungen

Der Zugang zum Amtsblatt und der chronologischen Gesetzessammlung im Internet ist unentgeltlich.

Ein Zusammenzug der in der chronologischen Gesetzessammlung veröffentlichten Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen des laufenden Monats ist jeweils am Ende des Monats im Internet kostenlos verfügbar.

Die veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen der laufenden Woche können bei der Landeskanzlei ab Donnerstag gegen eine Gebühr von CHF 6.– (inkl. Porto) in gedruckter Form bezogen werden.

Der monatliche Zusammenzug der in der chronologischen Gesetzessammlung veröffentlichten Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen kann bei der Landeskanzlei gegen eine Gebühr von CHF 6.–  (inkl. Porto) jeweils am Ende des Monats in gedruckter Form bezogen werden.

Art. 7 Informationssicherheit und Datenschutz

Die Informationen des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB) vom 15. Februar 2006[6] versehen.

Der Zugriff auf Meldungen mit Personendaten ist nur so lange für die Öffentlichkeit möglich, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.

Die Meldestelle bestimmt die Zeitdauer der Veröffentlichung bei amtlichen Texten mit Personendaten.

Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 und 3 VSHAB.

Art. 8 Archivierung

Die Archivierung der amtlichen Meldungen aus dem Amtsblatt und der Inhalte der chronologischen Gesetzessammlung erfolgt jährlich durch das Staatsarchiv.

Von den im Amtsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustellen («abgeschlossene Daten»).

Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetzen im Staatsarchiv des Kantons aufbewahrt.

Egress

GS 2022.089

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.089

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.11.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.089