Diese Verordnung regelt die Beziehungen des Regierungsrates und der Direktionen gegenüber Presse, Radio und Fernsehen.
Presse, Radio und Fernsehen werden als verantwortliche Vermittler der Informationen zwischen Behörden und Volk betrachtet.
106.51
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Diese Verordnung regelt die Beziehungen des Regierungsrates und der Direktionen gegenüber Presse, Radio und Fernsehen.
Presse, Radio und Fernsehen werden als verantwortliche Vermittler der Informationen zwischen Behörden und Volk betrachtet.
Diese Verordnung bezweckt, die Beziehungen zwischen Behörden und Volk zu fördern und dem Bürger Grundlagen für seine politische Meinungsbildung zu vermitteln.
Die Öffentlichkeit ist nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zu orientieren.
Die Information soll offen, umfassend, sachlich und verständlich sein.
Die Informationstätigkeit wird begrenzt durch entgegenstehende öffentliche und schutzwürdige private Interessen sowie durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
Presse, Radio und Fernsehen werden grundsätzlich gleich behandelt.
Für die Informationstätigkeit des Regierungsrates ist die Landeskanzlei zuständig.
Für die Informationstätigkeit der Direktionen ist der Direktionsvorsteher zuständig. Er kann seine Kompetenz an Dienststellenleiter delegieren.
Die Landeskanzlei führt ein Verzeichnis aller Informationsstellen der kantonalen Verwaltung.
Der Regierungsrat ernennt einen Informationsbeauftragten; ebenso bezeichnet jede Direktion einen Informationsbeauftragten.
Die Informationsbeauftragten haben folgende Aufgaben:
Die Informationsbeauftragten treten unter dem Vorsitz des Informationsbeauftragten des Regierungsrates periodisch zu Sitzungen zusammen.
Schriftliche Pressemitteilungen des Regierungsrates und der Direktionen orientieren in gestraffter Form über das Wesentliche eines Geschäftes oder eines Sachverhaltes. Sie sind in klarer, allgemeinverständlicher Sprache abzufassen.
Wenn ausnahmsweise besonderes Gewicht auf die wörtliche Wiedergabe einer Pressemitteilung durch Presse, Radio und Fernsehen gelegt wird, so ist die Einleitung wie folgt zu formulieren: «Der Regierungsrat bzw. die Direktion X teilt mit».
Sperrfristen sind deutlich (Angabe von Tag und Stunde) hervorzuheben, wobei auf die Abschlusszeiten, auch derjenigen der Lokalpresse, nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.
Von jeder Pressemitteilung der Direktionen ist dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates eine Kopie zuzustellen.
Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat werden den Ratsmitgliedern sowie Presse, Radio und Fernsehen gleichzeitig zugestellt.
Bei umfangreichen Vorlagen und solchen von besonderer Tragweite haben die Direktionen der Landeskanzlei Textvorschläge für die schriftlichen Pressemitteilungen zur Verfügung zu stellen.
Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen entscheiden die Direktionsvorsteher. Der Regierungsrat ist zu orientieren.
Pressekonferenzen über Themen, die den Zuständigkeitsbereich einer Direktion überschreiten, beruft der Regierungsrat ein.
Die Daten der Pressekonferenzen und Besichtigungen werden nach Absprache mit dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates festgelegt. Dieser führt über die Pressekonferenzen und Besichtigungen des Regierungsrates und der Direktionen eine Agenda. Er koordiniert die Termine wichtiger Pressekonferenzen mit denjenigen des Kantons Basel-Stadt.
Auf Anfrage hin können mündliche Auskünfte erteilt werden.
Die Informationsbeauftragten des Regierungsrates und der Direktionen leiten Anfragen an die zuständigen Fachinstanzen weiter.
Die Mitwirkung bei informativen Radio- und Fernsehsendungen erfolgt durch Vermittlung sachbezüglicher Unterlagen oder durch persönliche Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates an Diskussionen und Interviews.
Chefbeamte können an Sendungen im Einverständnis mit dem Direktionsvorsteher mitwirken.
Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat sowie Pressemitteilungen und Einladungen zu Pressekonferenzen erhalten kostenlos:
Der Informationsbeauftragte des Regierungsrates führt ein Verzeichnis aller Informationsempfänger und stellt dieses den Direktionen zur Verfügung.
Über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet der Informationsbeauftragte des Regierungsrates.
Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat können auch anderen als den in § 12 genannten Empfängern zugestellt werden. Über die Kostenerhebung entscheidet die Landeskanzlei.
Informationsempfänger, die Mitteilungen und Auskünfte missbräuchlich verwenden, die Sorgfalts- und Wahrheitspflicht verletzen, verlangte Berichtigungen nicht vornehmen oder Sperrfristen missachten, können vom Regierungsrat verwarnt oder von der Bedienung mit Informationen zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden.
Die Informationsempfänger sind vor der Verfügung des Regierungsrates anzuhören.
Als beratendes Organ wählt der Regierungsrat eine Informationskommission, bestehend aus dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates, zwei Informationsbeauftragten von Direktionen und drei Vertretern von Presse, Radio und Fernsehen. Den Vorsitz führt der Informationsbeauftragte des Regierungsrates. *
Die Informationskommission befasst sich mit allgemeinen Fragen der Informationspraxis und mit den speziellen Problemen, die sich aus der Beziehung zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen einerseits und Presse, Radio und Fernsehen anderseits ergeben.
Die Informationskommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Die Weisungen des Regierungsrates über die Information der Bevölkerung vom 30. Januar 1968 werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 20.12.1977 | 01.03.1978 | Erlass | Erstfassung | GS 26.0638 |
| 28.03.1978 | 01.03.1978 | § 10 | totalrevidiert | GS 26.728 |
| 28.03.1978 | 01.03.1978 | § 16 Abs. 1 | geändert | GS 26.728 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.12.1977 | 01.03.1978 | Erstfassung | GS 26.0638 |
| § 10 | 28.03.1978 | 01.03.1978 | totalrevidiert | GS 26.728 |
| § 16 Abs. 1 | 28.03.1978 | 01.03.1978 | geändert | GS 26.728 |