Lexipedia

106

Publikationsgesetz

(PublG)

Vom 30.06.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons.

Es gilt für alle öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011[3], die amtliche Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons veröffentlichen.

Art. 2 Verantwortlichkeit

Öffentliche Organe, die eine amtliche Bekanntmachung veranlassen, sind für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.

2 Amtliche Bekanntmachungen

Art. 3 Amtliche Publikationsorgane

Die amtlichen Publikationsorgane für amtliche Bekanntmachungen der öffentlichen Organe sind:

  1. das Amtsblatt;
  2. die chronologische Gesetzessammlung (GS);
  3. der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).

Der Regierungsrat kann amtliche Bekanntmachungen mit anderen zweckmässigen Mitteln rechtswirksam veröffentlichen, wenn die amtlichen Publikationsorgane nicht zugänglich sind oder andere ausserordentliche Umstände es erfordern.

Art. 4 Amtsblatt

Im Amtsblatt werden die vom eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Recht vorgesehenen amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.

Weitere amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

Amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt durch Verweis auf den Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, wenn sie anderweitig im Internet zugänglich sind oder der Inhalt für das Amtsblatt nicht geeignet ist.

Art. 5 Chronologische Gesetzessammlung

Die chronologische Gesetzessammlung ist die Sammlung des kantonalen Rechts, welche neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen in zeitlicher Abfolge geordnet aufführt.

In die chronologische Gesetzessammlung sind aufzunehmen:

  1. die Staatsverträge;
  2. die Verfassung;
  3. die Gesetze;
  4. die Dekrete;
  5. die Verordnungen;
  6. die Verwaltungsvereinbarungen mit allgemeinverbindlichem Inhalt.

Weitere rechtsetzende Erlasse öffentlicher Organe können in die chronologische Gesetzessammlung aufgenommen werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

Neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen werden in der Regel im Amtsblatt durch Verweis auf die chronologische Gesetzessammlung veröffentlicht, sobald der Beschluss des zuständigen Organs rechtskräftig ist und das Datum des Inkrafttretens feststeht.

Art. 6 Systematische Gesetzessammlung

Die systematische Gesetzessammlung (SGS) ist die bereinigte, nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der chronologischen Gesetzessammlung veröffentlichten Rechts.

Die SGS wird laufend nachgeführt.

Art. 7 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) ist das amtliche Publikationsorgan für jene öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die Inhalt des Katasters sind und für die das massgebende kantonale Verfahren eine öffentliche Auflage vorsieht.

Geplante Neuerungen, Änderungen oder Aufhebungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Amtsblatt durch Verweis auf den ÖREB-Kataster veröffentlicht.

3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8 Publikationsform

Die amtlichen Publikationsorgane werden in elektronischer Form über das Internet veröffentlicht.

Die amtlichen Publikationsorgane und ihre Inhalte sind in der Regel barrierefrei zugänglich.

Für den Betrieb des Amtsblatts können Dritte beigezogen werden.

Art. 9 Gedruckte Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen im Amtsblatt und in der chronologischen Gesetzessammlung können bei der Landeskanzlei in gedruckter Form bezogen werden.

Der Regierungsrat legt die Gebühr für den Bezug des Amtsblatts und der chronologischen Gesetzessammlung in gedruckter Form fest.

Art. 10 Massgebende Fassung

Die in den Publikationsorganen in elektronischer Form veröffentlichte Fassung der amtlichen Bekanntmachung ist massgebend.

Bei einer Veröffentlichung durch Verweis auf den Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.

Der Lauf einer Rechtsmittelfrist beginnt mit der Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung in elektronischer Form.

Art. 11 Datenschutz

Personendaten und besondere Personendaten werden im Amtsblatt publiziert, wenn dies für eine im eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Recht vorgesehene amtliche Bekanntmachung notwendig ist.

Amtliche Bekanntmachungen, die Personendaten oder besondere Personendaten enthalten, werden nicht länger in den amtlichen Publikationsorganen zugänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck erfordert.

Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Veröffentlichung in elektronischer Form den Schutz von Personendaten sicherzustellen.

Art. 12 Informationssicherheit

Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass Vertraulichkeit, Authentizität, Integrität, Nachvollziehbarkeit und Archivierung der elektronisch publizierten amtlichen Bekanntmachungen gewährleistet ist.

Art. 13 Berichtigungen und Anpassungen

Das öffentliche Organ, das für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich ist, veranlasst eine formelle Berichtigung im entsprechenden amtlichen Publikationsorgan, wenn die amtliche Bekanntmachung nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entspricht oder sinnverändernde Fehler enthält.

Die Landeskanzlei kann in amtlichen Publikationsorganen folgende formlose Berichtigungen vornehmen:

  1. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie geschlechtergerechte Sprache, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern;
  2. Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen.

Die Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts[4].

Egress

GS 2022.088

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.088

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.06.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.088