Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellt.
108.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
(Gleichstellungsverordnung)
Präambel
1 Schlichtungsstelle
Art. 1 Organisation
Art. 2 Bekanntgabe freier Sitze in der Schlichtungskommission
Freie Sitze in der Schlichtungskommission werden Organisationen bekanntgegeben, die Interessen von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden wahrnehmen.
Dabei ist anzugeben, ob die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten werden sollen.
Art. 3 Bewerbungen
Bewerberinnen und Bewerber haben über Kenntnisse in Fragen der Gleichstellung zu verfügen.
Art. 4 Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von einer Organisation vorgeschlagen werden, haben bekanntzugeben, ob sie die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten.
Art. 5 Wahlvorschläge der Organisationen
Organisationen, die Wahlvorschläge unterbreiten, können dazu angehalten werden, eine Doppelkandidatur, d.h. sowohl eine weibliche wie auch eine männliche Kandidatur vorzuschlagen.
Art. 6 Mitwirkung der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann (ehem. Frauenrat)
Der Regierungsrat unterbreitet die Bewerbungen und Wahlvorschläge der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann zur Stellungnahme.
Die Kommission kann Einsicht in die Bewerbungen verlangen.
Art. 7 Amtszeit
Die Amtszeit für Kommissionsmitglieder ist in der Regel auf vier Amtsperioden beschränkt.
Art. 8 * Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern
Art. 9 Veröffentlichungen und Statistik
Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich die Zusammensetzung der Schlichtungskommission, berichtet anonymisiert über die bearbeiteten Fälle und führt über ihre Tätigkeit eine Statistik.
2 Personalamt
Art. 10 Vertretung des Kantons
Richtet sich das Verfahren gegen den Kanton, wird dieser in der Regel vom Personalamt vertreten.
3 Schlussbestimmungen
Art. 11 Änderung bestehenden Rechts
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Mai 1996 [9] zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 01.12.1998 | 01.01.1999 | Erlass | Erstfassung | GS 33.0442 |
| 07.12.2010 | 01.01.2011 | § 8 | totalrevidiert | GS 37.290 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.12.1998 | 01.01.1999 | Erstfassung | GS 33.0442 |
| § 8 | 07.12.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | GS 37.290 |