Wird die Meldung innerhalb von 6 Monaten seit der letzten sexuellen Belästigung bei der bzw. dem Vorsitzenden der beratenden Kommission eingereicht, so hat die beratende Kommission in jedem Fall auf die Meldung einzutreten. Die Eintretenspflicht gilt auch in den Fällen, wo die Vertrauensperson bestätigt, dass innerhalb von 6 Monaten seit der letzten Belästigung Kontakt mit ihr aufgenommen wurde. *
Ist die strafrechtliche Verfolgung der belästigenden Person während einer längeren als der in Abs. 1 genannten Frist möglich, so gilt die strafrechtliche Verfolgungsfrist auch für die Pflicht der beratenden Kommission, auf die Meldung einzutreten. *
Nach Eingang einer Meldung ruft die oder der Vorsitzende der beratenden Kommission unverzüglich eine Sitzung mit mindestens 3 Mitgliedern der Kommission ein, wovon eines die vorsitzende Person ist. In dieser Sitzung legt die Kommission den konkreten Verfahrensablauf fest. *
Die beratende Kommission unternimmt im Verfahren folgende Schritte: *
- Sie orientiert die beschuldigte Person sowie die direkten Vorgesetzten der belästigten und beschuldigten Person über die Eröffnung des Meldeverfahrens.
- Sie führt Untersuchungen durch.
- Sie ermittelt den Sachverhalt und erhebt Beweise.
- Sie hört die belästigte Person, die beschuldigte Person sowie allfällige Auskunftspersonen an.
- Sie führt Protokoll über das Untersuchungsverfahren.
Die mindestens 3 Mitglieder der Kommission, die die Untersuchung durchführen, informieren sich über die Resultate der Untersuchung, haben Einsicht in die Protokolle und fällen auf ihrer Grundlage einen Entscheid. *