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109.11

Verordnung zum Behindertenrechtegesetz Basel-Landschaft

(Vo BRG BL)

Vom 05.12.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) vom 26. Januar 2023[2],

beschliesst:

Art. 1 Publikation und Kommunikation von digitalen Informationen und Dienstleistungen

Der Kanton gestaltet, soweit verhältnismässig, seine Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen gemäss den nationalen und internationalen Informatikstandards, die die Zugänglichkeit von Applikationen regeln und vom Bund für seine eigenen Applikationen anerkannt werden. Sie müssen die von diesen Standards geforderte Konformitätsstufe «AA» erreichen.

Zu den Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen zählen insbesondere die kantonale Webseite, das BL-Konto inkl. sämtlicher digitaler Behördengänge, das digitale Amtsblatt, die Gesetzessammlungen, das Portal für Geodaten und das Open Government Data-Portal.

Art. 2 Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

Das Behindertenforum[3] als Dachorganisation der Behindertenselbsthilfe Region Basel kann selbständig Rechtsansprüche aus dem BRG BL[4] geltend machen, sofern die geltend gemachte Benachteiligung schwer wiegt.

Auf Antrag von Behindertenorganisationen gemäss § 10 Abs. 1 des BRG BL[5] können weitere Organisationen in die Liste gemäss Abs. 1 aufgenommen werden.

Art. 3 Administrative Zuordnung der Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die Anlaufstelle ist administrativ der Finanz- und Kirchendirektion zugeordnet.

Egress

GS 2023.091

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.091

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.091