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Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)

Vom 26.01.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999[2],

beschliesst:[3]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu verwirklichen und ihnen dadurch ein selbstbestimmtes und selbstverantwortetes Leben zu ermöglichen.

Es schützt Menschen mit Behinderungen insbesondere davor, in der Ausübung ihrer Grund- und Menschenrechte, wie sie im Völkerrecht, in der Bundesverfassung und in der Kantonsverfassung verankert sind, aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Verfahrens zu deren Durchsetzung sowie Bestimmungen zur Umsetzung.

Es wird von der übrigen kantonalen Gesetzgebung für die jeweiligen Lebensbereiche mit spezifischen Bestimmungen ergänzt und konkretisiert. Diese sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes auszulegen.

Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes finden dann unmittelbar Anwendung, wenn die übrige kantonale Gesetzgebung einen weniger weitgehenden Schutz von Menschen mit Behinderungen gewährleistet.

Die Gemeinden konkretisieren die Umsetzung dieses Gesetzes für ihren Autonomiebereich in einem Reglement.

Art. 3 Begriffe

Zu den «Menschen mit Behinderungen» im Sinne dieses Gesetzes zählen Menschen, die langfristige körperliche, geistige, psychische oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Eine «Benachteiligung» bedeutet eine rechtliche oder tatsächliche Ungleichbehandlung eines Menschen aufgrund einer Behinderung oder die Unterlassung einer solchen, welche zu seiner Schlechterstellung führt.

Eine Benachteiligung kann auch darin liegen, dass die zur ihrer Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung erforderlichen angemessenen Massnahmen nicht getroffen werden.

2 Materielle Grundsätze

Art. 4 Benachteiligungsverbot

Der Kanton, die Gemeinden, die Träger staatlicher Aufgaben und die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen dürfen Menschen aufgrund ihrer Behinderung oder aufgrund der Behinderung einer Person, zu der sie in einem Näheverhältnis stehen, nicht benachteiligen.

Sie treffen angemessene Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern.

Sie berücksichtigen die besonderen Risiken der Benachteiligung, denen Kinder, ältere Menschen und jene Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, die einer weiteren, von § 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft[4] besonders geschützten Gruppe zugehören.

Art. 5 Fördermassnahmen

Kanton und Gemeinden fördern die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, insbesondere in der Arbeit, der Bildung, der Kultur, dem Wohnen, bei der Kommunikation, der Mobilität, der Gesundheit und der Freizeit.

Fördermassnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen sind so auszugestalten, dass diesen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortete Lebensführung ermöglicht wird.

Menschen mit Behinderungen sind an der Ausgestaltung von Fördermassnahmen zu beteiligen.

Art. 6 Zugänglichkeit und Kommunikation

Der Kanton, die Gemeinden, die Träger öffentlicher Aufgaben und die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen treffen angemessene Massnahmen, um ihre Leistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen und damit deren Benachteiligung zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Sie berücksichtigen dabei die Kultur der Gehörlosen.

Sie kommunizieren mit Menschen mit Behinderungen in einer für diese verständlichen Art und Weise.

Auf Verlangen von Menschen mit Behinderungen stellt der Kanton für seine Leistungen die im konkreten Fall notwendigen Hilfestellungen, wie etwa Übersetzung in Gebärdensprache, Unterlagen in leichter Sprache oder mündliche Erklärungen, zur Verfügung.

Der Kanton publiziert und kommuniziert digitale Informationen und Dienstleistungen für Menschen mit einer Hör- bzw. Sehbehinderung sowie mit kognitiven bzw. motorischen Behinderungen in der Regel barrierefrei.

Der Regierungsrat regelt die Standards.

Art. 7 Verhältnismässigkeit

Öffentliche und private Interessen, welche den in diesem Gesetz sowie in der Spezialgesetzgebung verankerten Rechten entgegenstehen, können deren Einschränkung so weit rechtfertigen, als sie die Interessen an der tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen überwiegen.

Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Einschränkung nach Abs. 1 sind insbesondere die folgenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen:

  1. der Umweltschutz;
  2. der Natur-, Heimat- und Denkmalschutz;
  3. die Verkehrs- und Betriebssicherheit.

Auf Seiten des Kantons, der Gemeinden, der Träger öffentlicher Aufgaben und der Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen:

  1. der wirtschaftliche Aufwand, insbesondere die finanzielle Belastung und Zumutbarkeit;
  2. der Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe;
  3. die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit.

Auf Seiten der Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen:

  1. die Art und die Bedeutung des in Frage stehenden Anspruchs;
  2. die Schwere bzw. Dauer ihrer Betroffenheit;
  3. die Verfügbarkeit vergleichbarer Ausweichmöglichkeiten;
  4. die Anzahl der potenziell betroffenen Menschen mit Behinderungen.

3 Rechtsansprüche und Verfahren

Art. 8 Rechtsansprüche

Wer von einer Benachteiligung durch den Kanton, die Gemeinden, die Träger öffentlicher Aufgaben oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen betroffen ist oder eine Organisation nach § 10 darstellt, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:

  1. eine drohende Benachteiligung zu unterlassen;
  2. eine bestehende Benachteiligung zu beseitigen oder zu verringern;
  3. eine Benachteiligung festzustellen.

Gegen private Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen besteht der Anspruch nur, soweit das Recht ihnen eine Verpflichtung auferlegt.

Ist der Anspruch mit verhältnismässigen Massnahmen nicht umsetzbar, werden angemessene Ersatzmassnahmen angeordnet. Sind keine solche möglich, wird die Benachteiligung festgestellt.

Art. 9 Beweislast

In Verfahren nach kantonalem Recht wird eine Benachteiligung vermutet, wenn sie von einer Partei glaubhaft gemacht wird.

Art. 10 Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

Organisationen mit Schwerpunkt im Bereich der Behindertenselbsthilfe, die eine ideelle Zielsetzung verfolgen und seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz tätig sind, können die Rechtsansprüche nach diesem Gesetz und den behindertenrechtlichen Bestimmungen der übrigen kantonalen Gesetzgebung selbständig geltend machen, sofern die geltend gemachte Benachteiligung schwer wiegt.

Der Regierungsrat bezeichnet die klage- und beschwerdeberechtigten Organisationen.

Art. 11 Rechtsweg

Der Rechtsweg richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Rechtspflege beziehungsweise nach den anwendbaren besonderen Verfahrensbestimmungen.

4 Umsetzung

Art. 12 Schwerpunkte

Der Regierungsrat legt periodisch die Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fest.

Art. 13 Anlaufstelle

Der Kanton führt eine Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Er kann sie auf  der Grundlage eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen.

Der Regierungsrat bestimmt die administrative Zuordnung der Anlaufstelle. Er weist sie keiner Verwaltungseinheit zu, die selber schwergewichtig und unmittelbar Aufgaben mit engem Bezug zu Menschen mit Behinderungen wahrnimmt.

Der Regierungsrat ernennt die Leiterin oder den Leiter der Anlaufstelle.

Art. 14 Aufgaben der Anlaufstelle

Die Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat folgende Aufgaben:

  1. Sie ist die Kontaktstelle in der kantonalen Verwaltung für Anliegen zur Behindertengleichstellung.
  2. Sie überwacht und koordiniert die Umsetzung dieses Gesetzes und der übrigen behindertenrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton und berät die dafür zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung.
  3. Sie pflegt den Austausch mit anderen Gemeinwesen sowie mit Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen über Angelegenheiten der Rechte von Menschen mit Behinderungen.
  4. Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungseinheiten die Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zuhanden des Regierungsrats vor. Diese werden in der Langfristplanung und dem Aufgaben- und Finanzplan abgebildet.
  5. Sie fördert in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft das Bewusstsein für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
  6. Sie erstattet dem Regierungsrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit und unterbreitet ihm ihre Empfehlungen. Der Bericht wird veröffentlicht.

Art. 15 Einbezug der Anlaufstelle durch den Kanton

Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung orientieren die Anlaufstelle frühzeitig über Projekte der Rechtsetzung und weitere Verwaltungshandlungen von erheblicher Bedeutung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Die Anlaufstelle kann zu diesen Aufgaben Empfehlungen abgeben.

Sie ist Vernehmlassungsadressatin in den Rechtsetzungsverfahren des Kantons.

Art. 16 Einbezug der Anlaufstelle durch die Gemeinden

Die Gemeinden orientieren die Anlaufstelle frühzeitig über Projekte der Rechtsetzung und weitere Verwaltungshandlungen von erheblicher Bedeutung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Die Anlaufstelle kann auf Nachfrage Empfehlungen zu diesen abgeben. Weiterführende Beratungen sind kostenpflichtig.

Egress

GS 2023.088

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.088

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.01.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.088