Der Kanton, die Gemeinden, die Träger öffentlicher Aufgaben und die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen treffen angemessene Massnahmen, um ihre Leistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen und damit deren Benachteiligung zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Sie berücksichtigen dabei die Kultur der Gehörlosen.
Sie kommunizieren mit Menschen mit Behinderungen in einer für diese verständlichen Art und Weise.
Auf Verlangen von Menschen mit Behinderungen stellt der Kanton für seine Leistungen die im konkreten Fall notwendigen Hilfestellungen, wie etwa Übersetzung in Gebärdensprache, Unterlagen in leichter Sprache oder mündliche Erklärungen, zur Verfügung.
Der Kanton publiziert und kommuniziert digitale Informationen und Dienstleistungen für Menschen mit einer Hör- bzw. Sehbehinderung sowie mit kognitiven bzw. motorischen Behinderungen in der Regel barrierefrei.
Der Regierungsrat regelt die Standards.