Lexipedia

111.12

Verordnung über das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister

(VkGWR)

Vom 26.10.2021 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf die §§ 17b Abs. 2, 17c Abs. 2 und 17e Abs. 4 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG) vom 19. Juni 2008[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters («kGWR») gemäss den §§ 17a–17f des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG).[2]

Art. 2 Gebäude und Wohnungen (§17a Abs. 2 ARG)

Gebäude und Wohnungen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Bauprojekte ab dem Datum der Einreichung des Baugesuchs, für welche gemäss § 120 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[3] ein Baugesuch erforderlich ist;
  2. alle Gebäude gemäss Art. 2 Bst. b der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017[4] sowie ihre Eingänge (einschliesslich der Adressen);
  3. bei Gebäuden mit Wohnnutzung die dazugehörigen Wohnungen;
  4. Sonderbauten: unterirdische Einstellhallen und Reservoirs;
  5. weitere Sonderbauten, sofern sie durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung versichert oder mit einer Adresse versehen sind.

Art. 3 Inhalt (§ 17b Abs. 2 ARG)

Das kGWR enthält neben den vom Bund verlangten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen folgende kantonale Informationen mit den zugehörigen Merkmalen:

  1. energetische Ausstattung der Gebäude;
  2. Schätzwert der Gebäude;
  3. Projektkosten.

Die im kGWR geführten Informationen mit den zugehörigen Merkmalen sind im Anhang 1 aufgeführt.

2 Datenmeldungen ans kGWR

Art. 4 Meldepflichtige Institutionen (§ 17d Abs. 2 Bst. a ARG)

Meldepflichtige Institutionen für die Gebäude- und Wohnungsdaten des kGWR sind:

  1. das Amt für Daten und Statistik;
  2. das Amt für Geoinformation;
  3. die Baubewilligungsbehörde.

Meldepflichtige Institutionen für die Vervollständigung und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsdaten des kGWR sind:

  1. das Amt für Daten und Statistik;
  2. das Amt für Geoinformation;
  3. die Baubewilligungsbehörde;
  4. das Amt für Umweltschutz und Energie;
  5. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung;
  6. die Einwohnergemeinden.

Die meldepflichtigen Institutionen liefern die Daten gemäss Anhang 2.

Art. 5 Periodizität (§ 17d Abs. 2 Bst. b ARG)

Die meldepflichtigen Institutionen gemäss § 4 Abs. 1 melden die Daten verzugslos.

Diejenigen gemäss § 4 Abs. 2 melden die Daten gemäss den Vereinbarungen zwischen ihnen und dem Amt für Daten und Statistik, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr.

Art. 6 Anforderungen (§ 17d Abs. 2 Bst. c ARG)

Die Anforderungen an die elektronischen Datenmeldungen werden vom Amt für Daten und Statistik in Absprache mit der meldepflichtigen Institution festgelegt.

3 Datenmeldungen des kGWR

Art. 7 Bundesamt für Statistik (§ 17e Abs. 1 ARG)

Die Datenmeldungen ans Bundesamt für Statistik erfolgen gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)[5].

4 Datenabfragen aus dem kGWR

Art. 8 Öffentlich zugängliche Datenabfrage (§ 17f Abs. 1 und 4 Bst. a ARG)

Die Daten aus dem kGWR gemäss Anhang 3 sind der Öffentlichkeit voraussetzungslos zugänglich.

Die Daten der öffentlichen Datenabfrage werden über das kantonale Geoportal zugänglich gemacht.

Art. 9 Dauernde Datenabfrage (§ 17f Abs. 2 und 4 Bst. a ARG)

Die kantonalen Stellen, die kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Einwohnergemeinden sowie Dritte, die im Anhang 4b aufgeführt sind, dürfen dauernd die Daten gemäss den Anhängen 4a und 4b aus dem kGWR abfragen oder sich systematisch melden lassen (dauernde Datenabfrage).

Die Daten der dauernden Datenabfrage können über das kantonale Geoportal abgefragt werden.

Art. 10 Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage (§ 17f Abs. 2 und 4 Bst. a ARG)

Es bestehen folgende nutzerspezifischen Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage:

  1. Abfrage der Bauprojekt-, Gebäude- und Wohnungsdaten (Nutzerkategorie I);
  2. Abfrage der Gebäude- und Wohnungsdaten (Nutzerkategorie II);
  3. Abfrage der Bauprojekt- und Gebäudedaten (Nutzerkategorie III);
  4. Abfrage der Gebäudedaten (Nutzerkategorie IV);
  5. Abfrage der Projektkosten (Nutzerkategorie V);
  6. Abfrage des Schätzwerts der Gebäude (Nutzerkategorie VI).

Es bestehen folgende inhaltlichen Abfrageberechtigungen für die dauernde Datenabfrage:

  1. Berechtigung, Merkmale abzufragen (Merkmalsabfrage);
  2. Berechtigung, sich die Inhaltsveränderung eines Merkmals systematisch melden zu lassen (Ereignismeldungen).

Die Abfrageberechtigung der dauernden Datenabfrage wird gebietsspezifisch festgelegt.

Art. 11 Gesuch um einmalige Datenabfrage (§ 17f Abs. 3 und 4 Bst. b ARG)

Das Gesuch der Stellen und Dritten gemäss § 17f Abs. 3 ARG, einmalig Daten aus dem kGWR abzufragen (einmalige Datenabfrage), ist dem Amt für Daten und Statistik einzureichen.

Die einmalige Datenabfrage ist unter Vorbehalt von Abs. 3 kostenlos.

Das Amt für Daten und Statistik kann Gesuchstellenden Daten aus dem kGWR individuell aufbereiten. Der Arbeitsaufwand ist bis zu 1 Stunde kostenlos. Für jede weitere Stunde wird eine Gebühr von CHF 150.– erhoben.

5 Aktualisierung der Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) bei den Einwohnergemeinden

Art. 12 Zweck

Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) vom 23. Juni 2006[6] übernehmen die Einwohnergemeinden die GWR-Daten in ihre Datenbestände.

Art. 13 Datenbezug und Periodizität

Die Einwohnergemeinden aktualisieren ihre Datenbestände mindestens vierteljährlich.

Die Daten können aus dem kGWR gemäss § 10 oder aus dem eidgenössischen GWR gemäss Art. 15 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)[7] bezogen werden.

Egress

GS 2021.089

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.10.2021 01.11.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.089
29.11.2022 01.12.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.092
29.11.2022 01.12.2022 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2022.092
29.11.2022 01.12.2022 Anhang 3 Inhalt geändert GS 2022.092
29.11.2022 01.12.2022 Anhang 4 Inhalt geändert GS 2022.092
21.05.2024 01.06.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.019
21.05.2024 01.06.2024 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2024.019
21.05.2024 01.06.2024 Anhang 3 Inhalt geändert GS 2024.019
21.05.2024 01.06.2024 Anhang 4 Inhalt geändert GS 2024.019
27.01.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 2, Bst. e. aufgehoben 2026.009

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.10.2021 01.11.2021 Erstfassung GS 2021.089
§ 4 Abs. 2, Bst. e. 27.01.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026.009
Anhang 1 29.11.2022 01.12.2022 Inhalt geändert GS 2022.092
Anhang 1 21.05.2024 01.06.2024 Inhalt geändert GS 2024.019
Anhang 2 29.11.2022 01.12.2022 Inhalt geändert GS 2022.092
Anhang 2 21.05.2024 01.06.2024 Inhalt geändert GS 2024.019
Anhang 3 29.11.2022 01.12.2022 Inhalt geändert GS 2022.092
Anhang 3 21.05.2024 01.06.2024 Inhalt geändert GS 2024.019
Anhang 4 29.11.2022 01.12.2022 Inhalt geändert GS 2022.092
Anhang 4 21.05.2024 01.06.2024 Inhalt geändert GS 2024.019