Dieses Gesetz regelt:
- den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006[3] über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) sowie der darauf beruhenden Bundeserlasse;
- die An-, Um- und Abmeldungspflicht natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde;
- die Führung eines kantonalen Personenregisters;
- die Führung eines kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.