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112

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Vom 20.05.1996 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:[1]

Anhänge

1 Geltungsbereich und zuständige Behörden

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Bundesgesetzgebung).

Art. 2 * Zuständige kantonale Behörde

Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.

Art. 3 * Zuständige kantonale richterliche Behörde

Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist die zuständige kantonale richterliche Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.

Das Präsidium kann diese Funktion auch auf andere Abteilungsmitglieder sowie auf jene Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts übertragen, die vom Landrat als Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gewählt wurden. *

2 Verfahren

Art. 4 * Verfahren beim Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht

Liegt ein Haftgrund im Sinne der Bundesgesetzgebung vor, kann das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht die Polizei Basel-Landschaft beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie zur Befragung dem Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht zuzuführen.

Befindet sich die vorläufig festzunehmende Person bereits auf dem Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht, kann sie vom Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden.

Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht ordnet nach erfolgter Befragung der vorläufig festgenommenen Person die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft in Form des Haftbefehls an.

Der Haftbefehl enthält:

  1. den Namen und, soweit möglich, den Wohnort oder Aufenthaltsort der zu verhaftenden Person;
  2. den Haftgrund;
  3. die ausführliche Begründung für die Verhaftung;
  4. die Rechte der verhafteten Person, insbesondere das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.

Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht kann gegenüber der betroffenen Person erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss den Voraussetzungen des Polizeigesetzes anordnen.

Art. 5 * Benachrichtigung

Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht sorgt dafür, dass eine von dem oder der Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz umgehend benachrichtigt wird.

Art. 7 Haftüberprüfung

Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts überprüft die Haftanordnung. *

Die Akten des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht dienen als Grundlage für die Überprüfung der Haftanordnung. *

Kommt das Präsidium zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Haft nicht erfüllt sind, ordnet es unverzüglich die Freilassung der inhaftierten Person an. *

Art. 8 * Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sind die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Ablauf von längstens 3 Monaten weiterhin erfüllt, entscheidet das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts auf Antrag des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht über eine Verlängerung.

Der Antrag des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht muss mindestens 4 Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft beim Präsidium eingereicht werden.

Art. 9 * Haftentlassungsgesuche

Die inhaftierte Person kann beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung Haftentlassungsgesuche einreichen.

Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen

Soweit es die sprachliche Verständigung erfordert, zieht die zuständige Behörde einen Übersetzer oder eine Übersetzerin bei.

Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts führt vor jedem Entscheid in Anwesenheit der verhafteten Person, des allfälligen Rechtsvertreters oder der allfälligen Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters oder einer Vertreterin des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht eine mündliche Verhandlung durch. *

Der Entscheid des Präsidiums ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig. *

Art. 11 Kosten, unentgeltlicher Rechtsbeistand

Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ordnet von Amts wegen einen Rechtsbeistand an, soweit dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person erforderlich ist. *

Sofern der betroffenen Partei die nötigen Mittel fehlen, werden für das Verfahren vor dem Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts keine Kosten erhoben, und der Rechtsbeistand ist für die betreffende Partei unentgeltlich. *

Verfügt ein Rechtsbeistand über kein Anwaltspatent, kann ihm eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden.

3 Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, Rechtsschutz

Art. 12 Grundsatz

Beim Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist die Menschenwürde der inhaftierten Person zu wahren.

Ihre Persönlichkeitsrechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt erfordern.

Für Personen in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft gilt ein freieres Haftregime als für Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug.

Art. 13 Rechte der inhaftierten Person

Die inhaftierte Person kann im Rahmen der Anstaltsordnung insbesondere:

  1. unbewacht Besuche empfangen;
  2. unbewacht telephonieren;
  3. unbeschränkt Briefe empfangen und Briefe versenden;
  4. soziale Kontakte zu anderen Häftlingen unter gleichem Haftregime pflegen.

Die inhaftierte Person ist nicht zu Arbeit verpflichtet.

Art. 14 Rechtsschutz

Die inhaftierte Person kann innert 10 Tagen gegen Handlungen der Vollzugsorgane beim Regierungsrat Beschwerde erheben.

Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeerhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäss.

4 Ein- und Ausgrenzung, Durchsuchung

Art. 15 Ein- und Ausgrenzung

Soweit die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung erfüllt sind, kann das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht gegenüber einer ausländischen Person die Ein- oder die Ausgrenzung anordnen. *

Die ausländische Person kann gegen die Verfügung des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht innert 10 Tagen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erheben. *

§ 10 Abs. 1 und 3 sowie § 11 dieses Gesetzes gelten auch für das Verfahren der Ein- und Ausgrenzung.

Der Entscheid des Präsidiums der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig. *

Art. 16 Durchsuchung

Die Durchsuchung einer ausländischen Person sowie ihrer Sachen während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens erfolgt im Auftrag des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht durch die Polizei Basel-Landschaft. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht kann die Durchsuchung der Sachen selbst durchführen, wenn diese Massnahme zum Schutze der Mitarbeitenden geboten erscheint. *

Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts kann die Polizei Basel-Landschaft mit der Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume beauftragen. *

Die Durchsuchungsanordnung des Präsidiums ist, unter Vorbehalt der Rechtsmittel des Bundes, endgültig. *

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 13. Juni 1995[2] wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[3]

Egress

GS 32.581

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.1996 01.02.1997 Erlass Erstfassung GS 32.581
22.02.2001 01.04.2002 § 3 totalrevidiert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 7 Abs. 1 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 7 Abs. 3 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 9 totalrevidiert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 10 Abs. 3 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 11 Abs. 1 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 11 Abs. 2 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 15 Abs. 4 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 16 Abs. 3 geändert GS 34.179
22.02.2001 01.04.2002 § 16 Abs. 4 geändert GS 34.179
03.11.2005 01.01.2006 § 2 totalrevidiert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 3 Abs. 2 geändert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 4 totalrevidiert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 5 totalrevidiert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 8 totalrevidiert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 10 Abs. 2 geändert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 1 geändert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 2 geändert GS 35.878
03.11.2005 01.01.2006 § 16 Abs. 1 geändert GS 35.878
12.03.2009 01.01.2011 § 6 aufgehoben GS 37.94
12.03.2009 01.01.2011 § 7 Abs. 2 geändert GS 37.94

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.05.1996 01.02.1997 Erstfassung GS 32.581
§ 2 03.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.878
§ 3 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.179
§ 3 Abs. 2 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 4 03.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.878
§ 5 03.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.878
§ 6 12.03.2009 01.01.2011 aufgehoben GS 37.94
§ 7 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 7 Abs. 2 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.94
§ 7 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 8 03.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 35.878
§ 9 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.179
§ 10 Abs. 2 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 10 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 11 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 11 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 15 Abs. 1 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 15 Abs. 2 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 15 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 16 Abs. 1 03.11.2005 01.01.2006 geändert GS 35.878
§ 16 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179
§ 16 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179