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113.12

Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft

Vom 13.10.1998 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf das Abkommen vom 1. August 1946[1] zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr, auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[2], sowie auf § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988[3],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von französischen und schweizerischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und Frankreich.

Art. 2 Grenzzone

Die Grenzzone umfasst schweizerseits folgende Gemeinden:

Die Grenzkarten berechtigen nur zum Aufenthalt in der Zone des Kleingrenzverkehrs, 10 km landeinwärts. Beim Tagesschein und beim Kollektiv-Tagesschein erstreckt sich der Geltungsbereich in Frankreich auf die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.

Art. 3 Zuständigkeit

... *

Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der

  1. Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,
  2. Tagesscheine für schweizerische Staatsangehörige für den einmaligen Grenzübertritt,
  3. Kollektiv-Tagesscheine für Grenzübertritte von Gesellschaften.

Für die Bewilligungen für das Überschreiten der Grenze ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und Verkehrsstunden sind die Grenzorgane zuständig.

Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Tagesscheine und Kollektiv-Tagesscheine auszustellen.

Art. 4 Gültigkeitsdauer

Die Grenzkarte hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und berechtigt die Inhaberin und den Inhaber zum mehrmaligen Grenzübertritt.

Die Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt (Tagesschein) ist gültig während der Dauer von 2 Tagen (einmaliges Übernachten).

Der Kollektiv-Tagesschein berechtigt zum einmaligen Grenzübertritt. Er hat Gültigkeit während 2 Tagen (einmaliges Übernachten).

Art. 5 * Gebühren

Die Polizei Basel-Landschaft erhebt folgende Gebühren:

  1. für das Ausstellen einer Grenzkarte: 65 Fr.
  2. für das Verlängern einer Grenzkarte: 65 Fr.
  3. für die Änderung einer Grenzkarte (Zivilstands- und Adressänderung, Kindereintrag): 25 Fr.
  4. für das Ausstellen eines Tagesscheins: 15 Fr.
  5. für das Ausstellen eines Kollektiv-Tagesscheins: 30 Fr.

Für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b 30 Fr. und die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe c 12.50 Fr.

Art. 6 Vollzug

Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung. *

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1947[4] betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs gegenüber Deutschland und Frankreich im Abschnitt des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

Egress

GS 33.0285

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.10.1998 01.11.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0285
20.05.2003 01.06.2003 § 3 Abs. 1 aufgehoben GS 34.1052
20.05.2003 01.06.2003 § 5 totalrevidiert GS 34.1052
28.10.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014.107

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.10.1998 01.11.1998 Erstfassung GS 33.0285
§ 3 Abs. 1 20.05.2003 01.06.2003 aufgehoben GS 34.1052
§ 5 20.05.2003 01.06.2003 totalrevidiert GS 34.1052
§ 6 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107