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113.14

Verordnung über den Heimatschein

Vom 03.08.1999 (Stand 01.03.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Ausstellung

¹ Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsamt ausgestellt.

Art. 2 Kraftloserklärung

¹ Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheins erfolgt durch das Zivilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.

Art. 3 * Aufsicht

Die Sicherheitsdirektion führt die Aufsicht über die Ausstellung der Heimatscheine.

Art. 4 Auskunftserteilung

Das Zivilstandsamt gibt Privaten auf Gesuch den letzten bekannten Aufenthaltsort einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Heimatscheins bekannt, wenn sie glaubhaft machen, dass diese Angabe zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich ist.

Art. 5 Gebühr

Das Zivilstandsamt erhebt eine Gebühr für:

  1. die Ausstellung des Heimatscheins 30 Fr;
  2. die Kraftloserklärung des Heimatscheins 20 Fr.

Art. 6 * Übergangsregelung

Die Bürgergemeinden haben die bei ihnen hinterlegten Heimatscheine sowie ihre Verzeichnisse über die ausgestellten und kraftloserklärten Heimatscheine nachgeführt im Dezember 1999 der Sicherheitsdirektion zu übergeben.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. Juni 1981[1] über den Heimatschein wird aufgehoben.

Art. 8 Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von § 6, die am 1. Dezember 1999 in Kraft tritt.

Egress

GS 33.0747

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.08.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 33.0747
15.01.2013 01.03.2013 § 3 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 6 totalrevidiert wg. GS 38.12

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.08.1999 01.01.2000 Erstfassung GS 33.0747
§ 3 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 6 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12