¹ Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsamt ausgestellt.
113.14
Verordnung über den Heimatschein
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Art. 1 Ausstellung
Art. 2 Kraftloserklärung
¹ Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheins erfolgt durch das Zivilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.
Art. 3 * Aufsicht
Die Sicherheitsdirektion führt die Aufsicht über die Ausstellung der Heimatscheine.
Art. 4 Auskunftserteilung
Das Zivilstandsamt gibt Privaten auf Gesuch den letzten bekannten Aufenthaltsort einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Heimatscheins bekannt, wenn sie glaubhaft machen, dass diese Angabe zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich ist.
Art. 5 Gebühr
Das Zivilstandsamt erhebt eine Gebühr für:
- die Ausstellung des Heimatscheins 30 Fr;
- die Kraftloserklärung des Heimatscheins 20 Fr.
Art. 6 * Übergangsregelung
Die Bürgergemeinden haben die bei ihnen hinterlegten Heimatscheine sowie ihre Verzeichnisse über die ausgestellten und kraftloserklärten Heimatscheine nachgeführt im Dezember 1999 der Sicherheitsdirektion zu übergeben.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. Juni 1981[1] über den Heimatschein wird aufgehoben.
Art. 8 Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von § 6, die am 1. Dezember 1999 in Kraft tritt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 03.08.1999 | 01.01.2000 | Erlass | Erstfassung | GS 33.0747 |
| 15.01.2013 | 01.03.2013 | § 3 | totalrevidiert | wg. GS 38.12 |
| 15.01.2013 | 01.03.2013 | § 6 | totalrevidiert | wg. GS 38.12 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.08.1999 | 01.01.2000 | Erstfassung | GS 33.0747 |
| § 3 | 15.01.2013 | 01.03.2013 | totalrevidiert | wg. GS 38.12 |
| § 6 | 15.01.2013 | 01.03.2013 | totalrevidiert | wg. GS 38.12 |