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114.11

Verordnung zum Integrationsgesetz

(Integrationsverordnung)

Vom 18.12.2007 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

Art. 1 Integration (Art. 4 Abs. 1 + 2 AuG[2], § 2 IntegrG[3])

Eine Person gilt als integriert, wenn sie:

  1. die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, respektiert;
  2. die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie in der Lage ist, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln;
  3. sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzt;
  4. befähigt ist, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen.

Art. 2 * Information von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 56 Abs. 1 + 2 AuG[4], § 1 Abs. 2 IntegrG[5])

Die Sicherheitsdirektion stellt sicher, dass der Ausländerdienst Baselland für die in den Kanton zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, Informationsveranstaltungen anbietet. Im Beisein von dolmetschenden Personen sind insbesondere Informationen über die hiesigen Einrichtungen und Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Angebote zur Integrationsförderung zu vermitteln.

Die Sicherheitsdirektion sorgt dafür, dass die in den Kanton zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, schriftlich und mehrsprachig über die Informationsveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 orientiert werden.

Art. 3 Anlaufstelle gegen Diskriminierung (§ 1 Abs. 3 IntegrG[6])

Anlaufstelle gegen Diskriminierung ist die Nordwestschweizer Beratungsstelle gegen Diskriminierung und Rassismus.

Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Sicherheitsdirektion und der Beratungsstelle geregelt. *

Art. 4 Schulung der Kantonalen Mitarbeitenden (§ 1 Abs. 5 IntegrG[7])

Das Personalamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden im Umgang mit Ausländerinnen und Ausländern. Das Kursangebot steht gegen Entgelt auch den Mitarbeitenden der Einwohnergemeinden offen.

Art. 5 * Information der Arbeitgeberschaft (§ 1 Absatz 6 IntegrG[8])

Die Sicherheitsdirektion sorgt für die zeitgerechte Information und Dokumentation der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Angebote zur Integrationsförderung.

Art. 6 Sprach- und Integrationskurse (Art. 54 AuG, § 3 IntegrG[9])

Die Verpflichtung zur Absolvierung eines Sprach- oder Integrationskurses hat die Befähigung zur Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben (Art. 4 Absatz 2 AuG) und die Herstellung der Chancengleichheit (§ 1 Absatz 3 zweiter Satz IntegrG) zum Ziel.

Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht kann Integrationsvereinbarungen abschliessen mit Ausländerinnen und Ausländern: *

  1. die in den Kanton zuziehen und die aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht in der Lage sind, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln, oder
  2. deren Aufenthaltsbewilligung zu erneuern oder zu verlängern ist und bei denen erhebliche Defizite der Integration im Sinne von § 1 dieser Verordnung vorliegen, insbesondere wenn sie nicht in der Lage sind, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln.

Die in der Integrationsvereinbarung festzuhaltenden Einzelheiten können umfassen:

  1. den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache: Alphabetisierung, zu erlangendes Referenzniveau A1, A2 oder B1 gemäss Europäischem Sprachenportfolio; nachzuweisen durch Vorlegen eines Zertifikats über Absolvierung eines anerkannten Sprachkurses und über bestandenen Test innert einer festgelegten Frist;
  2. den Erwerb von Kenntnissen über das schweizerische Rechtssystem, über die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen sowie über die grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist; nachzuweisen durch Vorlegen eines Zertifikats über Absolvierung eines anerkannten Integrationskurses und über bestandenen Test innert einer festgelegten Frist.

Die Integrationsvereinbarung ist bei verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Ausländerinnen und Ausländern im Sinne der Kenntnisnahme vom Ehegatten oder der Partnerin bzw. dem Partner unterzeichnen zu lassen.

Das Lernpotential der Ausländerinnen und Ausländer ist durch anerkannte Kursanbietende feststellen zu lassen.

Art. 7 Kursanbietende

Die Information, welche Sprach- und Integrationskurse sowie deren Zertifikate im Sinne von § 6 Abs. 3 Bst. a und b anerkennungswürdig sind und den kantonalen Qualitätsanforderungen entsprechen, ist bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, einzuholen. *

Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Bekanntmachung der anerkannten Kursanbietenden sowie der anerkannten Kurse und Zertifikate. *

Die Anerkennung der Kursanbietenden und deren Kurse sowie Zertifikate wird von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, regelmässig überprüft. *

Art. 8 * Zuständige Direktion für Koordination und Berichterstattung (§ 5 Abs. 2 + § 6 IntegrG[10])

Zuständige Direktion gemäss § 5 Absatz 2 und § 6 Integrationsgesetz ist die Sicherheitsdirektion.

Art. 9 Information der Einwohnergemeinden (Art. 56 Abs. 2 AuG, § 5 Abs. 2 IntegrG[11])

Die Sicherheitsdirektion stellt sicher, dass die Einwohnergemeinden über die Angebote zur Integrationsförderung zeitgerecht informiert und dokumentiert werden. *

Die Einwohnergemeinden legen die Dokumentation über die Angebote zur Integrationsförderung auf.

Art. 10 * Ansprechstelle für Integrationsfragen (§ 5 Absatz 3 IntegrG[12])

Ansprechstelle im Sinne von § 5 Abs. 3 Integrationsgesetz ist die Fachabteilung Integration des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht der Sicherheitsdirektion. *

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

GS 36.0491

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0491
15.01.2013 01.03.2013 § 2 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 3 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 5 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 8 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 9 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 10 totalrevidiert wg. GS 38.12
05.06.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 2 geändert GS 2018.040
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 3 geändert GS 2021.118
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 2 geändert GS 2024.076
17.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 1 geändert GS 2024.076

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0491
§ 2 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 3 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 5 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 6 Abs. 2 05.06.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.040
§ 6 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.076
§ 7 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 7 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 7 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 8 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 9 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 10 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12
§ 10 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.076