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Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

(Integrationsgesetz)

Vom 19.04.2007 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:[2]

Anhänge

Art. 1 Förderung der Integration

Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Integration der Migrationsbevölkerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).

Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.

Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Diskriminierung von Ausländerinnen und Ausländern wie auch von Einheimischen vermieden und bekämpft wird. Sie streben deren Chancengleichheit an.

Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass Ausländerinnen und Ausländer bei der Integrationsförderung eine Mitsprache haben und dass Frauen und Männer einander gleichgestellt sind.

Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umsetzung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung.

Art. 2 Forderung der Integration

Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.

Art. 3 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Artikel 54 AuG)

Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Artikel 43 - 45 AuG). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.

Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Artikel 34 Absatz 4 AuG) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Artikel 96 AuG).

Art. 4 Finanzielle Beiträge

Der Kanton gewährt für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge. Bei der Bemessung derselben berücksichtigt er insbesondere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Dritten.

Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationskursen beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kurskosten.

Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden können untereinander und mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen abschliessen.

Art. 5 Steuerung, Koordination

Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.

Die zuständige Direktion koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration

Die zuständige Direktion bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

Art. 6 Berichterstattung

Die zuständige Direktion untersucht die Entwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.

Art. 7 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt

Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng mit den Behörden des Kantons Basel-Stadt zusammen.

Art. 8 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[3].

Egress

GS 36.0394

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.04.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0394

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.04.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0394