Kinder mit Sprachförderbedarf im Sinne dieser Verordnung sind Kinder mit Aufenthalt im Kanton, die unabhängig von ihrer Erstsprache oder Nationalität im Hinblick auf die Einschulung über unzureichende Deutschkenntnisse gemäss Ergebnis der Sprachstanderhebung verfügen.
116.11
Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung
(Vo GfS)
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie auf das Gesetz über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023[2],
1 Allgemein
Art. 1 Kinder mit Sprachförderbedarf
Art. 2 Angebote früher Sprachförderung
Allgemeine Angebote früher Sprachförderung sind alle Betreuungs- und Förderangebote, in welchen die Kinder familienextern betreut und gefördert werden.
Anerkannte Angebote früher Sprachförderung sind Spielgruppen und Kindertagesstätten, welche die Qualitätskriterien gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023[3] bzw. § 3 dieser Verordnung erfüllen und von der Einwohnergemeinde anerkannt wurden.
Im Rahmen von Sprachförderobligatorien müssen die Einwohnergemeinden mit anerkannten Angeboten früher Sprachförderung zusammenarbeiten.
Art. 3 Anerkennung von Angeboten früher Sprachförderung
Für die Anerkennung einer Spielgruppe oder Kindertagesstätte als Angebot früher Sprachförderung gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023[4] gelten kumulativ folgende Voraussetzungen:
- Das Angebot basiert auf einem Sprachförderkonzept.
- Umgangs- und Betreuungssprache ist vorwiegend Deutsch.
- Die Sprachförderung wird in den Betreuungsalltag integriert und erfolgt altersgerecht.
- Das Angebot steht während des Kalenderjahrs während 38 Wochen, mindestens 2-mal pro Woche halbtags mit einer Dauer von je mindestens 2 1/2 Stunden zur Verfügung.
- Die Betreuung erfolgt nach allgemein anerkannten pädagogischen Grundsätzen.
- Mindestens 1 der im Einsatz stehenden Betreuungspersonen verfügt über eine Weiterbildung in früher Sprachförderung. Die Weiterbildung umfasst mindestens 40 Stunden.
- Mindestens 1 für die frühe Sprachförderung qualifizierte Person nimmt jährlich an einem kantonal angebotenen Supervisionsangebot teil.
Die Anerkennung berechtigt zur Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden im Rahmen eines Sprachförderobligatoriums und zum Erhalt des kantonalen Sockelbeitrags.
Der Antrag auf Anerkennung erfolgt bei den jeweiligen Standortgemeinden.
Die Anerkennung gilt für jeweils 4 Jahre und muss vor Ablauf dieser Periode neu beantragt werden.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, die zur Prüfung des Antrags notwendigen Nachweise vorzulegen und für die Anerkennung relevante Änderungen unverzüglich der Gemeinde zu melden.
2 Aufgaben der Gemeinden
Art. 4 Ansprechstelle frühe Sprachförderung
Die Einwohnergemeinden schaffen eine Stelle für die frühe Sprachförderung und die Zusammenarbeit mit dem Kanton, den Angeboten früher Sprachförderung und mit den Erziehungsberechtigten. Sie melden die zuständige Stelle dem Kanton.
Die Einwohnergemeinden können die Aufgaben der Ansprechstelle frühe Sprachförderung und die damit verbundenen Kompetenzen an Dritte übertragen.
Art. 5 Anerkennungsverfügung
Die Einwohnergemeinden prüfen die für die Anerkennung von Angeboten früher Sprachförderung notwendigen Unterlagen, verfügen die Anerkennung und melden dies dem Kanton.
Sie nutzen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen die Checkliste des Kantons.
Der Kanton kann die Anerkennung überprüfen.
Art. 6 Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung
Die Einwohnergemeinden melden das Ergebnis der Kontaktaufnahme mit Erziehungsberechtigten, die nicht an der Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023[5] teilgenommen haben, dem Kanton schriftlich innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Meldung durch den Kanton.
Art. 7 Beantragung der Anschubfinanzierung
Die Einwohnergemeinden können eine Anschubfinanzierung gemäss § 15 dieser Verordnung beim Kanton beantragen. Der Antrag muss bis Ende August des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
Sie nutzen hierfür ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes Antragsformular.
Art. 8 Zusätzliche Aufgaben von Gemeinden mit Sprachförderobligatorium
Um die Kostenlosigkeit des Sprachförderangebots gemäss § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023[6] im Rahmen eines Sprachförderobligatoriums zu gewährleisten, richten die Einwohnergemeinden mindestens Entschädigungen an Spielgruppen und Kindertagesstätten gemäss den jährlich zu ermittelnden ortsüblichen Tarifen je Betreuungsform aus.
Die Einwohnergemeinden können Ausnahmen vom Sprachförderobligatorium vorsehen, insbesondere für Kinder, die:
- sich nur für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten und nicht im Kanton eingeschult werden sollen; oder
- einen pädagogisch oder therapeutisch festgestellten Förderbedarf in einem anderen Bereich haben, deshalb auf Fördermassnahmen angewiesen sind und deren Inanspruchnahme nicht in zeitlichem oder fachlichem Einklang steht mit einem Sprachförderobligatorium.
3 Aufgaben des Kantons
Art. 9 Zuständigkeit
Zuständig für die Umsetzung der kantonalen Aufgaben in der frühen Sprachförderung ist die Sicherheitsdirektion.
Art. 10 Festlegung des Sprachförderbedarfs
Der Regierungsrat orientiert sich bei der Festlegung des Ergebniswerts, ab welchem ein Sprachförderbedarf vorliegt, an der fachlichen Empfehlung der Anbieterin oder des Anbieters der Sprachstanderhebung.
Er kann in begründeten Fällen von der Empfehlung abweichen.
Art. 11 Sprachstanderhebung
Die Sicherheitsdirektion lädt die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an der Sprachstanderhebung ein.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsgemäss und fristgerecht auszufüllen und zurückzusenden.
Die Sicherheitsdirektion übermittelt den Einwohnergemeinden die Personendaten derjenigen Kinder, deren Sprachstanderhebung nicht beantwortet wurde.
Die Sicherheitsdirektion kann einzelne Aufgaben der Sprachstanderhebung an Einwohnergemeinden oder Dritte übertragen.
Die Sicherheitsdirektion informiert Einwohnergemeinden, Erziehungsberechtigte und die Öffentlichkeit in jeweils geeigneter Form über die Ergebnisse der Sprachstanderhebung.
Art. 12 Koordination frühe Sprachförderung
Die Sicherheitsdirektion stellt folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Checkliste zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen;
- Übersicht über anerkannte Angebote;
- Antragsformular für den Sockelbeitrag;
- Antragsformular für die Anschubfinanzierung;
- Musterreglement für die Einführung eines Sprachförderobligatoriums.
4 Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung
Art. 13 Aus- und Weiterbildungsbeiträge
Der Kanton schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Weiterbildungen in der frühen Sprachförderung Leistungsvereinbarungen ab.
Er stellt sicher, dass ausreichend Aus- und Weiterbildungsangebote vorhanden sind, damit Spielgruppen und Kindertagesstätten die Möglichkeit haben, sich anerkennen zu lassen.
Der Besuch von kantonal geregelten Aus- und Weiterbildungsangeboten zur frühen Sprachförderung steht im Hinblick auf die Anerkennung allen betreuenden Mitarbeitenden von Spielgruppen und Kindertagesstätten mit Standort im Kanton Basel-Landschaft offen.
Der Kanton kann weitere Weiterbildungen durchführen bzw. weitere Aus- und Weiterbildungsangebote subventionieren.
Die Subventionen für Aus- und Weiterbildungen durch die Sicherheitsdirektion für frühe Sprachförderung erfolgen subsidiär zu bereits bestehenden Aus- und Weiterbildungssubventionen des Kantons.
Art. 14 Sockelbeitrag
Anerkannte Spielgruppen und Kindertagesstätten, oder auf deren Gesuch hin deren Einwohnergemeinden, können einen Antrag auf einen jährlichen Sockelbeitrag stellen.
Der Sockelbeitrag beträgt CHF 1'000.– pro Jahr und beantragender Spielgruppe oder Kindertagesstätte. Gehören mehrere Spielgruppen oder Kindertagesstätten einer Trägerschaft an, wird der Sockelbeitrag nur 1-mal ausgerichtet.
Der Antrag zum Erhalt des Sockelbeitrags wird jeweils für das laufende Jahr gestellt.
Art. 15 Anschubfinanzierung
Der Kanton unterstützt die Einwohnergemeinden auf Antrag im Rahmen einer Anschubfinanzierung bei dem Auf- und Ausbau von Angeboten früher Sprachförderung.
Die Anschubfinanzierung ist befristet auf 3 Jahre und beginnt im 1. Jahr nach der Sprachstanderhebung.
Die Anschubfinanzierung wird als Pauschalbeitrag pro Kind mit Sprachförderbedarf in der jeweiligen Einwohnergemeinde ausgerichtet.
Der Pauschalbeitrag richtet sich nach der Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden kantonalen Gelder im Rahmen der Anschubfinanzierung.
Die Höhe der jährlichen Anschubfinanzierung kann nicht höher sein als der Betrag, den die beantragende Einwohnergemeinde jährlich in die frühe Sprachförderung investiert.
Anrechenbar als Gemeindeinvestition in die frühe Sprachförderung sind:
- finanzielle Leistungen der Gemeinden an Spielgruppen und Kindertagesstätten im Zusammenhang mit früher Sprachförderung;
- finanzielle Leistungen der Gemeinden an Erziehungsberechtigte im Zusammenhang mit früher Sprachförderung; und
- weitere finanzielle Aufwände der Gemeinden zum Aus- und Aufbau der Infrastruktur früher Sprachförderung, auch wenn diese an externe Dienstleistende gehen.
Der Kanton informiert die Einwohnergemeinden über den jeweiligen Betrag, der ihnen zusteht.
Die Auszahlung erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Art. 16 Datennutzung
Der Kanton kann die für die Sprachstanderhebung genutzten Daten auch zur Auswertung und Publikation der Ergebnisse nutzen, sofern die anonymisierte Auswertung dadurch gewährleistet wird.
Die veröffentlichte Statistik kann Angaben zu Geschlecht, Wohnort, Nationalität und Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf enthalten.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 25.06.2024 | 01.09.2024 | Erlass | Erstfassung | GS 2024.032 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.06.2024 | 01.09.2024 | Erstfassung | GS 2024.032 |